Verwaltungsrecht

Der Studienplatz eines beurlaubten Studenten muss nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden

Aktenzeichen  M 3 E 15.18333

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4 u. 7, § 123
HZV § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48, § 50 Abs. 4 S. 1
GKG GKG § 52 Abs. 2,§ 53 Abs. 2 Nr. 1
RDGEG RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Ludwig-Maximilians-Universität München 2015/16.
Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Humanmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.
Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2015/2016 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 8. Dezember 2015 vor.
Danach hat die LMU im Studiengang Humanmedizin in § 1 Abs. 1 der Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/16 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/16) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage für den 2. Studienabschnitt folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
Fachsemester:
1
2
3
4
5
6
Wintersemester 2015/16
239
249
249
239
239
249
∑ = 1464
Sommersemester 2016
239
239
249
249
239
239
∑ = 1454..
Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 8. Dezember 2015 im Wintersemester 2015/2016 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) insgesamt 1539 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:
Fachsemester:
1
2
3
4
5
6
Studenten/innen
402
104
443
105
377
108
∑ = 1539
Aufgrund der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge (im Folgenden: Zielvereinbarung) zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) und der Ludwig-Maximilians-Universität München/Medizinische Fakultät und dem Klinikum der Universität München (im Folgenden: LMU) und der Technischen Universität München/Fakultät für Medizin und dem Klinikum rechts der Isar (im Folgenden TU) bzw. deren erstem Nachtrag vom 13. Februar 2012 verteilt sich die ausschließlich an der LMU vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2013 aufgenommene größere Anzahl von 75 Studienanfängern pro Studienjahr im vorklinischen Studienabschnitt im zweiten Studienabschnitt in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 im Verhältnis von 60 : 40 auf LMU und TU, so dass sich für die LMU hieraus zusätzlich 45 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz – DEFS – für das Studienjahr 2015/2016, die Stellungnahmen der LMU vom 14. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der LMU (Stand 08.12.2015) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aufgrund der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass an der LMU im Fach Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, über die Zahl der von der LMU im fünften Fachsemester kapazitätsdeckend zugelassenen 399 Studenten (siehe unten) für das Wintersemester 2015/2016 hinaus keine weiterer freier Platz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBI. 2007 S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBI S. 201).
Die Kammer hat die Kapazität für den streitgegenständlichen Studiengang für den Berechnungszeitraum 2015/16 überprüft. Die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen ergibt folgendes:
1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZV), d. h. von den der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 46 Abs. 1 HZV).
a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin (unbereinigt)
Der Antragsgegner hat der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin wie in den Vorjahren 1016,5 Lehrpersonen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 5983,5 Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 5,8864 SWS (wie in den Vorjahren).
b) Krankenversorgungsabzug und Personalbedarf für Lehrangebot im Praktischen Jahr
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HZV ist von diesen Stellen der Personalbedarf für die Krankenversorgung abzuziehen.
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 7, 2 tagesbelegte Betten berücksichtigt. Nach der Aufstellung der LMU, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ergeben sich bei 1742,99 tagesbelegten Betten somit 1742,99 : 7,2 = 242,08 Stellen, die für die Krankenversorgung benötigt werden.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt. Bei 373.919 poliklinischen Neuzugängen beträgt dieser 373.919 : 1200 = 311,60 Stellen. Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahre wird durch Abzug einer Stelle je 8 Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt (§ 46 Abs. 4 HZV). Bei 280 Studenten ergibt sich hieraus ein Bedarf von 35 Stellen. Insgesamt ergibt sich somit ein Stellenabzug von 242,08 + 311,60 + 35 = 588,68. Davon sind allerdings wiederum 19 Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, abzuziehen, so dass ein Stellenabzug von 569,68 verbleibt.
c) Unbereinigtes Lehrangebot
Das unbereinigte Lehrangebot errechnet sich somit aus 1016,5 – 569,68 = 446,82 Stellen. Bei einem durchschnittlichen Deputat von 5,8864 SWS ergibt sich daraus ein Lehrangebot von 2630,1612 SWS.
d) Lehrauftragsstunden:
d) Hinzuzurechnen sind gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV 16,75 Lehrauftragsstunden, so dass das Lehrangebot der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin nach Einbeziehung dieser Stundenzahl (Symbol „S“ i. S. d. Formel 1 der Anlage 5 zur HZV) 2630,1612 + 16,75 = 2646,9112 Deputatsstunden je Semester beträgt.
e) Bereinigtes Lehrangebot (Sb)
Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt.
Die Humanmedizin/Klinik erbringt im Berechnungszeitraum 2015/16 „Dienstleistungen für die Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von 0,2583 (= CAq) x 63 (= Aq/2) = 16,2729 SWS (= Wert „E“). Das bereinigte Lehrangebot Sb beträgt danach 2646,9112 SWS – 16,2729 SWS = 2630,6383 SWS.
f) Curricularanteil und Aufnahmekapazität
Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).
Der CAp war dabei gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV dergestalt zu bilden, dass der durch § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV i. V. m. Nr. I der Anlage 7 zur HZV auf 5,78 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) auf die am Lehrangebot für den Studiengang Humanmedizin/Klinik beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen war. Gegen den CAp der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 4,6721, der ebenfalls dem in den Vorjahren angesetzten Wert entspricht, bestehen keine Bedenken.
Damit liegt die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) aufgrund der personellen Ausstattung bei 2630,6383 x 2 : 4,6721 = 1126,1053 Studienplätzen.
2. Überprüfungstatbestände
a) Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 ff. HZV zu überprüfen. Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. Der Schwundausgleichsfaktor (SF) wurde wie schon im Vorjahr mit 1.0 angesetzt. Ob dieser wegen atypischer Übergänge in einzelnen Semestern einer Korrektur bedarf, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Kapazität nach der personellen Ausstattung ist ohnehin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen und das dabei erzielte Berechnungsergebnis regelmäßig letztlich zugrunde zu legen ist (siehe unten b); hieran würde sich auch nichts ändern, wenn man den Schwundausgleichsfaktor (SF) aus dem Vorvorjahr, der mit 0,8952 angesetzt wurde, zugrunde legen würde.
In diesem Fall ergäbe sich aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 1126,1053 : 0,8952 = 1257,9371, gerundet 1258 Studienplätzen.
b) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HZV ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) zu überprüfen. Dabei hat die LMU, wie sich aus dem entsprechenden Hinweis in der mit Schreiben vom 14.12.2015 vorgelegten Kapazitätsberechnung ergibt, auch die Privatpatienten mit einberechnet.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) … Die LMU geht bei ihrer Berechnung von 1742,99 tagesbelegten Betten aus. Daraus errechnen sich 1742,99 x 15,5% = 270,1635 Studienplätze. Da diese Zahl geringer ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, erhöht sie sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 HZV je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Bei der sich aus der Aufstellung der LMU ergebenden Zahl von 373.919 poliklinischen Neuzugängen ergäbe dies eine Erhöhung um 373,92. Die Erhöhung ist jedoch gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV auf höchstens 50% der sich aus der Zahl der tagesbelegten Betten errechneten Studienplätze begrenzt, somit auf 135,08. Es ergibt sich die Zahl von 405,24 Studienplätzen.
Diese Zahl ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV noch durch die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität außeruniversitärer Krankenanstalten, in denen vereinbarungsgemäß Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt auf Dauer durchgeführt werden, zu erhöhen.
Dabei sind nach der Aufstellung der LMU drei Krankenhäuser zu berücksichtigen:
Dermatologische Klinik mit einer Bettenzahl von 130 und 90% Auslastung, Geriatrie in Neuperlach mit 35 Betten und 90% Auslastung und Neuropädiatrie Vogtareuth mit 10 Betten und 90% Auslastung; dies ergibt 117 + 31,5 + 9 = 157,5 tagesbelegte Betten x 15,5% = 24,4125 Studienplätze.
Somit ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität von 405,24 + 24,4125 = 429,6525, gerundet 430 Studienplätzen. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).
Die Regelung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, auch der Bestimmung der tagesbelegten Betten, ist primär Sache des Normgebers (BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 7 CE 15.10324 u. a. – juris Rn. 10f). Die von der LMU vorgenommeine Zählweise der tagesbelegten Betten entspricht der allgemein in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung, die auch dem Normgeber bekannt ist; trotzdem hält dieser – da sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht geändert haben – an der Differenzierung in stationär in tagesbelegte Betten aufgenommene und nur ambulant behandelte Patienten fest (BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O., m. w. N.). Eine Änderung der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ist daher nicht veranlasst.
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der LMU bei der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen sind nicht ersichtlich. Auch die Antragspartei hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum die festgesetzte Kapazität nicht mit der vorhandenen Kapazität übereinstimmen könnte.
Insbesondere besteht kein Anlass, davon auszugehen, dass über die von der LMU in die Berechnung einbezogenen außeruniversitären Krankenanstalten auch in anderen Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den 2. Studienabschnitt auf Dauer durchgeführt werden.
Bei der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität von 430 Studienplätzen ergeben sich bei Beibehaltung der bisher von der LMU praktizierten hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Wintersemester 2015/16 jedenfalls nicht mehr als 215 Studienplätze. Dagegen, dass das Staatsministerium wie im Vorjahr für das Studienjahr 433 Plätze angesetzt hat, bestehen rechtlich keine Bedenken, da dies ausschließlich kapazitätsfreundlich ist. Darüber hinaus ergeben sich aus der Ziffer 1 zweiter Absatz der im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der LMU sowie der TU München sowie deren jeweiligen Universitätskliniken im Sommer 2011 getroffenen Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin in der Fassung des Nachtrags zu dieser Zielvereinbarung vom Februar 2012, dass aufgrund dieser erhöhten Studienanfängerzahl in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 die LMU jeweils zusätzlich 45 Studierende in den Klinischen Studienabschnitt aufzunehmen hat. Daraus ergibt sich nach der vom Gericht vorgenommenen Berechnung eine Gesamtzahl von (430 + 45 =) 475 Studienplätzen, ausgehend von der vom Staatsministerium festgesetzten Zahl (433) eine Gesamtzahl von jährlich 478 Studienplätzen, bei Beibehaltung der bisher von der LMU praktizierten hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Wintersemester 2015/16 jedenfalls nicht mehr als 239 Studienplätze weiche okulierten Studenten im ersten Fachsemester im Wintersemester 2015/16 (vgl. Zulassungsstatistik der LMU, Stand: 8. Dezember 2015) weit überschreitet. Die über die in der Zulassungszahlsatzung genannte Zulassungszahl von 239 hinaus von der ZVS vergebenen Studienplätze wurden kapazitätsdeckend besetzt aufgrund der besseren Qualifikation der zum Zuge gekommenen Bewerber.
Laut Erklärung des Antragsgegners vom 16. Februar 2016 sind im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester des 2. Studienabschnitts zum Wintersemester 2015/16 insgesamt 402 Studierende immatrikuliert. Von diesen 402 Personen sind neun beurlaubt, von denen drei schon länger als ein Semester beurlaubt sind.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der LMU (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 a. a. O.) Daraus folgt, dass vorliegend drei Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürften.
Selbst wenn man diese drei Studienplätze unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH aus der aktuellen Erstsemesterkohorte herausrechnet, führt dies jedoch nicht zum Erfolg des Antrags, da nach der Immatrikulationsstatistik der LMU vom 8. Dezember 2015 nicht nur 239 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben wurden, sondern tatsächlich 402 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden. Damit wurden die nach der errechneten Kapazität zu vergebenden 239 Studienplätze mit 399 Studierenden (ohne Berücksichtigung der 3 mehrfach im 1. FS Klinik beurlaubten Studierenden) deutlich überbucht. Freie noch zu vergebende Studienplätze sind damit nicht mehr vorhanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Antragsverfahrens auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -.


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