Verwaltungsrecht

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft

Aktenzeichen  AN 18 K 17.02493

Datum:
17.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26851
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BMG § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Wird gem § 52 Abs. 2 S. 2 BMG eine Person, für die im Melderegister ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 BMG eingetragen ist, vor der Erteilung einer Auskunft angehört, kann auch eine Frist zur Rückäußerung von zwei Wochen angemessen sein, selbst wenn das Gesetz in der Regel eine zweiwöchige Stellungnahmefrist vorsieht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind bei einfachen Melderegisterauszügen nach § 44 Abs. 1 S. 1 BtMG die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, steht die Erteilung der Auskunft nach dem Wortlaut der Vorschrift („darf“) grundsätzlich im Ermessen der Meldebehörde, welches bei derartigen Auskünften regelmäßig aber schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein dürfte. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein der bloße Wohnsitz einer Person in einer Justizvollzugsanstalt stellt kein Hindernis für die Erteilung einer Auskunft dar. (Rn. 29 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger wendet sich vorliegend gegen einen Bescheid der Beklagten vom 2. November 2017, in dem diese die Erteilung einer Melderegisterauskunft trotz eingetragener Auskunftssperre ankündigt. Bei diesem Bescheid handelt es sich aufgrund der damit verbundenen belastenden Wirkung für den Kläger um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt (VG München, Gb.v. 13.11.2017 – M 13 K 17.2571 – Abdr. S. 4; vgl. auch Nr. 52.0.4 BMGVwV). Außerdem wurde die Klage fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
II.
In der Sache führt die Klage jedoch nicht zum Erfolg. Vielmehr erweist sich der angefochtene Bescheid vom 2. November 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere greifen die in der Klageschrift erhobenen formellen Einwände nicht durch.
Zunächst wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in ordnungsgemäßer Weise angehört. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 BMG war der Kläger vor Erteilung der Melderegisterauskunft zu hören, da im Melderegister für seine Person ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 BMG eingetragen ist. Eine entsprechende Anhörung des Klägers ist hier mit Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2017 erfolgt. Darin wurde der Kläger in hinreichend konkreter Weise – nämlich unter Nennung von Name und Anschrift des Auskunftsersuchenden sowie der in dem Auskunftsersuchen enthaltenen Schlagworte „Aktualisierung eigener Bestandsdaten“ und „Forderungsmanagement“ – über das Auskunftsersuchen des Herrn … vom 10. Oktober 2017 informiert. Nicht zu beanstanden ist ferner die Länge der dem Kläger in dem Anhörungsschreiben gesetzten Frist zur Rückäußerung bis zum 24. Oktober 2017. Diese betrug – ausgehend von einer Zustellung des Anhörungsschreibens am 12. Oktober 2017 – zwölf Tage, womit dem Kläger nach Auffassung des Gerichts ein angemessener Zeitraum zur Rückäußerung zur Verfügung stand. Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass dem Kläger nicht die vollen von Nr. 52.2.1 BMGVwV regelmäßig vorgesehenen zwei Wochen zur Verfügung standen. Zum einen handelt es sich bei dieser zweiwöchigen Frist ausweislich des Wortlauts von Nr. 52.2.1 Satz 2 BMGVwV („in der Regel“) nicht um eine von der Beklagte zwingend einzuhaltende Frist. Zum anderen ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns grundsätzlich allein die bundesgesetzliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 BMG maßgeblich, die hinsichtlich der Dauer einer im Rahmen der Anhörung gesetzten Frist gerade keine Vorgaben enthält.
Des Weiteren führen auch die in der Klagebegründung gegen den angefochtenen Bescheid vom 2. November 2017 selbst vorgebrachten formellen Einwände nicht zum Erfolg. Dies gilt namentlich für die Beanstandung einer nicht ordnungsgemäßen Begründung. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen hat, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei Ermessensentscheidungen soll die Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG zudem die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht. So waren für die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger nicht wahrgenommene Äußerungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinerlei Umstände ersichtlich, aus denen sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers ergeben hätte und die folglich in die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Melderegisterauskunft einzustellen gewesen wären. Selbst bei Annahme einer unzureichenden Begründung dürfte diese jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden sein. Im vorliegenden Fall war damit spätestens im Zeitpunkt der Übermittlung der Klageerwiderung vom 8. Januar 2018 an den Klägerbevollmächtigten eine den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG entsprechende Begründung nachgeholt. Darin setzt sich die Beklagte nochmals in vertiefter Weise mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen auseinander, die dem Bescheid vom 2. November 2017 zugrunde lagen.
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte die von Herrn … beantragte einfache Melderegisterauskunft betreffend den Kläger nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG tatsächlich erteilen.
a) Gemessen an den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BMG war die Beklagte vorliegend zur Erteilung der beantragten einfachen Melderegisterauskunft berechtigt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG darf die Meldebehörde, wenn eine Person zu einer anderen Person Auskunft verlangt, nur Auskunft über die dort abschließend aufgezählten Daten – nämlich Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache – einzelner bestimmter Personen erteilen, sog. einfache Melderegisterauskunft. Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft erfüllt, steht deren Erteilung nach dem Wortlaut der Vorschrift („darf“) grundsätzlich im Ermessen der Meldebehörde. Dieses Ermessen wird bei derartigen einfachen Melderegisterauskünften aber regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein (VG München, U.v. 15.12.2016 – M 22 K 15.2519 – juris Rn. 14; OVG NRW, U.v. 10.9.2013 – 16 E 190/13 – juris Rn. 21 [zur Parallelvorschrift des § 34 MG NRW a.F.]).
Im vorliegenden Fall war demnach die Beklagte grundsätzlich zur Erteilung der den Kläger betreffenden einfachen Melderegisterauskunft an Herrn … verpflichtet. Dieser hatte sich am 10. Oktober 2017 mit einem Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an die Beklagte gewandt. Hierfür bedurfte es im Übrigen auch keines berechtigten Interesses. Ein solches ist ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft i.S.d. § 45 Abs. 1 BMG erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Klagepartei war eine solche jedoch weder beantragt, noch von Seiten der Beklagten zur Erteilung vorgesehen. So war bereits das Auskunftsgesuch vom 10. Oktober 2017 in unzweideutiger Weise mit den Worten „Antrag auf einfache Melderegisterauskunft“ überschrieben. Zu keinem anderen Ergebnis führt ferner der Umstand, dass dieses Auskunftsersuchen im Hinblick auf die darin angeführten Schlagworte „Aktualisierung eigener Bestandsdaten“ und „Forderungsmanagement“ auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hindeuten mag. Schon aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG ergibt sich, dass auch bei gewerblichen Interessen des Auskunftssuchenden nur eine einfache Melderegisterauskunft vorliegt, sofern diese auf die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG abschließend aufgezählten Daten beschränkt ist.
b) Auch hilft dem Kläger das Argument nicht weiter, dass für ihn, da er in einem Pflegeheim wohnhaft ist, ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 BMG im Melderegister eingetragen ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG darf diesem Fall, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 BMG vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft ist in diesem Fall also an zwei weitere Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss die Behörde nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder vergleichbare Rechtsgüter ausschließen können, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2, Abs. 1 BMG. Zum anderen muss die Behörde auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausschließen können, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BMG. Sind diese zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt, so wird der bedingte Sperrvermerk im Einzelfall durchbrochen und es ist gleichwohl eine Melderegisterauskunft zu erteilen (vgl. Bahl, LKV 2013, 385/389; VG Frankfurt/Oder, B.v. 8.9.2014 – 5 K 780/12 – juris Rn. 17 [zu § 32 BbgMeldeG a.F.]).
Im Hinblick auf die vorliegend in Streit stehende einfache Melderegisterauskunft sind zunächst keinerlei Anhaltspunkte für eine damit einhergehende Gefährdung von Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder vergleichbaren Rechtsgütern des Klägers ersichtlich. Auch wurden derartige Gefährdungen weder im Rahmen des dem Bescheiderlass vorausgegangenen Anhörungsverfahrens noch während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht.
Darüber hinaus kann ferner eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers durch die Erteilung der beantragten Melderegisterauskunft ausgeschlossen werden.
An dieser Stelle ist zunächst die Systematik des § 52 BMG zu beachten, der zwischen dem Wohnsitz der betroffenen Person in einer der in Absatz 1 aufgezählten Einrichtungen als Voraussetzung für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks und der in Absatz 2 geregelten Beeinträchtigung berechtigter Interessen der betroffenen Person als Hindernis für eine Auskunftserteilung unterscheidet. Unter Bezugnahme auf diese Gesetzessystematik geht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BMG davon aus, dass allein der bloße Wohnsitz einer Person – im konkreten Fall eines Untersuchungshäftlings – in einer Justizvollzugsanstalt einer Auskunft über die derzeitige Anschrift nicht entgegensteht. Danach darf eine Melderegisterauskunft vielmehr dann erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen – über die Tatsache, dass die Person sich in einer Justizvollzugsanstalt befindet, hinaus – ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 23.4.2018 – 5 ZB 17.2581 – juris Rn. 2). Diese Erwägungen beanspruchen gleichermaßen im vorliegenden Fall des im Pflegeheim wohnhaften Klägers Geltung. Das gilt umso mehr, als der Kläger im Hinblick auf den Eintragungsgrund deutlich weniger schutzwürdig erscheint als ein Untersuchungshäftling, für den in diesem Abschnitt des Strafverfahrens noch die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Kläger als weit über siebzigjähriger Mann in einem Pflegeheim wohnt, nicht derart außergewöhnlich, dass deren Bekanntwerden allein zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung seiner Interessen führen könnte.
Eine nach den vorstehenden Maßstäben notwendige Beeinträchtigung klägerischer Interessen – über die Tatsache, dass dieser in einem Pflegeheim lebt, hinaus – durfte die Beklage in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ebenfalls ausschließen. Derartige Umstände hat der Kläger weder im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens noch im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht. In Anbetracht dessen durfte auch die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Erteilung der Melderegisterauskunft keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt (VG München, Gb.v. 13.11.2017 – M 13 K 17.2571 – Abdr. S. 5; Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht, 42. AL April 2009, MeldeG a.F., Art. 22 Rn. 81). Im Übrigen war die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, vorhandenes Wissen zu nutzen, nicht jedoch dazu, sich solches Wissen aktiv anzueignen (VG München, Gb.v. 13.11.2017 – 13 K 17.2571 – Abdr. S. 6; Bahl, LKV 2013, 385/387).
Auch bei verständiger Würdigung der ihr sonst bekannt gewordenen Begebenheiten durfte die Beklagte davon ausgehen, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers ausgeschlossen werden konnte. Zum einen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine persönliche Beziehung des Klägers zu Herrn …, die einen mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Schädigungswillen nahegelegt hätten. Zum anderen sind auch sonst keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Melderegisterauskunft zu kriminellen Zwecken – wie etwa dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeführten „Enkeltrick“ – beantragt worden wäre. Im Übrigen wäre eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers selbst dann nicht ohne weiteres anzunehmen gewesen, wenn Herr … mit der Melderegisterauskunft tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt hätte. Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei Herrn … – wie dies etwa das in Zusammenhang mit dem Auskunftsgesuch angegebene Schlagwort „Forderungsmanagement“ nahelegen mag – um einen Gläubiger des Klägers handeln sollte. Das allgemeine Interesse eines Schuldners, nicht von unliebsamen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden, stellt jedenfalls keinen solchen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG zu berücksichtigenden Belang dar. Erst recht darf sich niemand durch eine Auskunftssperre den zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern entziehen (Lisken/Den-ninger/Gamp, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. J Teil V Rn. 34; Böttcher/Eh-mann, Pass-, Ausweis- und Melderecht, 52. AL Juli 2013, MeldeG a.F., Art. 31 Rn. 80).
3. Im Hinblick auf die vorstehend festgestellte Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten muss zuletzt eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ausscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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