Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung 2018 (* Hellip2015 bis Hellip2018), Rechtspflegeoberinspektorin, Beförderung während des Beurteilungszeitraums, Zurückstellung der Beurteilung

Aktenzeichen  M 5 K 19.2906

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23877
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 54 ff.
VV-BeamtR
Beurteilungsbekanntmachung Justiz

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer periodischen Beurteilung vom *. Oktober 2018 für den Beurteilungszeitraum vom … 2015 bis … 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2019 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung).
Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 – 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 – M 5 K 16.2729 – juris Rn. 15).
Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
Zugrunde zu legen sind hier Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 – VV-BeamtR, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien), die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 25. September 2013 (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek; Stand: 4.12.2017, JMBl. S. 106) sowie das Initialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. November 2017, Gz. A 2 – 2012 – V – 5859/16 (Initialschreiben).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom *. Oktober 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom *. Mai 2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt:
a) Gegen den der Beurteilung der Klägerin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Klägerin ist zum … Juni 2017 befördert worden, d.h. während des Beurteilungszeitraums. Nach Nr. 3.3.1 JuBeurteilBek wird die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen, die weniger als ein Jahr vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag befördert wurden, zurückgestellt. Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit dem die Zurückstellung auslösenden Ereignis erreicht wird. Beurteilungsstichtag für die Beurteilungen 2018 ist der … Dezember 2017 gewesen (vgl. 3.1.3 JuBeurteilBek), sodass die Beurteilung bis … Juni 2018 zurückzustellen war. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Beurteilung bereits im Januar 2018 erstellt worden sei und der Zeitraum bis … Juni 2018 daher für die Bewertung nicht mehr abgewartet worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach Aussage des Zeugen L. – an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – ist die Beurteilung der Klägerin zwar bereits im Januar 2018 diskutiert und im Vergleich mit den Beamtinnen ihrer Vergleichsgruppe eine Prognose für das Gesamtergebnis von neun Punkten festgelegt worden. Diese Einordnung war jedoch gerade nicht endgültig und verbindlich, sondern hätte bei Bedarf angepasst werden können, wenn sich in der Zeit danach Änderungen in der Leistungseinschätzung der Klägerin ergeben hätten.
b) Soweit die Klagepartei vorträgt, dass der auf die Beurteilung der Klägerin angewandte Grundsatz, wonach nach einer Beförderung eine um zwei Punkte schlechtere Beurteilung (im Vergleich zur vorangegangen Beurteilung) zu erteilen sei, rechtswidrig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach Nr. 2.2 des Initialschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. November 2017 (Gz. A 2 – 2012 – V – 5859/16) sind die höheren Anforderungen des neuen Statusamts zu berücksichtigen, wenn die Beurteilung in einem um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt erstellt wird als die letzte Beurteilung. Zur Wahrung eines landesweit einheitlichen Beurteilungsmaßstabs gilt, dass bei gleich gebliebener Leistung das Gesamturteil in der Regel um zwei Punkte niedriger liegt.
Nach einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums muss sich der Beamte an dem höheren Statusamt und somit an gestiegenen Anforderungen messen lassen. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass ein Beamter sodann ein im Vergleich zur Vorbeurteilung schlechteres Gesamturteil erhält. Denn der Beamte muss sich mit den Beamten des höheren Statusamtes vergleichen lassen, die dieses in aller Regel schon längere Zeit innehaben und dadurch einen Erfahrungsvorsprung aufweisen. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, sondern beibehalten, so führt dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt (BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21; VG München, U.v. 31.1.2006 – M 5 K 04.6371 – juris Rn. 25; OVG RhPf, B.v. 12.9.2000 – 10 A 11056/00 – juris Rn. 2).
Nr. 2.2 des Initialschreibens formuliert diesen allgemeine Grundsatz zur Wahrung eines bayernweit einheitlichen Beurteilungsergebnisses. Dies stellt jedoch keine verbindliche, das Beurteilungsermessen der Beurteilerin einschränkende, Regelung dar. Vielmehr soll dies einen Orientierungsrahmen vorgeben. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Vorgabe das Ziel, der Beurteilerin anlässlich der periodischen Beurteilung zu vergegenwärtigen, dass mit jedem Aufsteigen in ein höheres Statusamt auch die Anforderungen an die Beamtin/den Beamten steigen, was sich folglich auf die Bewertung der individuellen Leistung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung auswirken müsse. Eine generalisierende Regelung liegt jedoch gerade nicht vor. Es ist auch ausdrücklich geregelt, dass Abweichungen möglich sind. Vorliegend ist die Beurteilerin von dieser Regelung auch insoweit abgewichen, als dass die Klägerin im neuen Statusamt ein Gesamturteil von neun Punkten erhalten hat und damit das gleiche Gesamturteil wie in der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt, was ihr folglich eine Leistungssteigerung attestiert.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Leistung der Klägerin – wie diese meint – nicht im Vergleich mit den anderen Beamtinnen der Vergleichsgruppe, sondern nur anhand der Vorbeurteilung bewertet worden ist. Die als Zeugin einvernommene Beurteilerin – an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, wie sie zu der Beurteilung gekommen ist und hat insbesondere angegeben, die Klägerin mit der streitgegenständlichen Beurteilung als “gerecht” beurteilt anzusehen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Leistungen auf dem zweiten Platz gesehen worden. An erster Stelle sei eine erfahrene Kollegin, die schon mit Führungsaufgaben betraut sei und sich in Krisenzeiten bewährt habe, gesetzt worden. Die andere Kollegin aus der Vergleichsgruppe sei als etwas leistungsschwächer eingeschätzt und damit auf den dritten Platz gesetzt worden. Der Kollegin auf dem ersten Platz sei ein Gesamturteil von 11 Punkten, der Kollegin auf dem dritten Platz ein Gesamturteil von acht Punkten vergeben worden. Zwischen der Erstplatzierten und der Klägerin sei es keine enge Entscheidung gewesen. An die Vorgabe des Initialschreibens sei sie nicht stur gebunden gewesen. In besonderen Fällen könnten nach Absprache auch mehr Punkte vergeben werden. Eine solche Absprache habe es hier nicht gegeben, da die Leistungssteigerung als nicht so enorm angesehen worden sei. Dennoch sei die sehr starke Leistungssteigerung der Klägerin mit einem Gesamtergebnis von neun Punkten gewürdigt worden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
c) Der Vortrag der Klägerin, das Merkmal Führungspotential bzw. Führungseignung müsse besser bewertet werden bzw. der unmittelbare Vorgesetzte habe ihr ein besseres Ergebnis zugesagt, kann nicht durchdringen. Soweit die Klägerin meint, dass eine höhere Bewertung gerechtfertigt sei, liegt darin eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Die Beurteilung der Klägerin obliegt allein dem zuständigen Beurteiler. Dass die Beurteilerin von dem Vorschlag des unmittelbaren Beurteilers hinsichtlich der Bewertung der Merkmale Führungspotential bzw. Führungseignung abgewichen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Beurteilungsbeiträge müssen grundsätzlich bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter jedoch nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung blind übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359 – juris Rn. 24). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360 – juris Rn. 14). Hier hat die Beurteilerin in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen der Klägerin gewürdigt und abweichend bewertet. Die als Zeugin einvernommene Beurteilerin – an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, warum sie von dem Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen ist. So hat sie insbesondere angegeben, dass die Vertretung des Vorgesetzten durch die Klägerin für eine Dauer von acht Wochen ihr zu wenig gewesen sei, um eine weitreichende Führungserfahrung daraus abzuleiten. Es habe in dieser Zeit auch keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Darüber hinaus sei das Verhalten der Klägerin nach Stellen der Überlastungsanzeige als Schwäche in der Führungsverantwortung gesehen worden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist es vom Beurteilungsspielraum der Beurteilerin umfasst, welches Gewicht sie der Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten beimisst. Auch ist es der Beurteilerin überlassen, in welcher Art und Weise sie sich Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 3 ZB 10.1939 – juris Rn. 4 und 11).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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