Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung bei Beförderung während des Beurteilungszeitraums

Aktenzeichen  Au 2 K 17.116

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG LlbG Art. 54, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 S. 1
AGO AGO § 18, § 19

 

Leitsatz

1 Für die Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu beteiligen ist, kommt es auf den Beurteilungsstichtag an. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich gilt bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums, dass für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen und der Vergleichsgruppe am Beurteilungsstichtag das neue Amt – unabhängig von dem Zeitpunkt der Beförderung – entscheidend ist. Selbst die Erstellung einer periodischen Beurteilung nach nur einem Monat Dienstzeit im Beförderungsamt ist möglich. Der Aussagewert einer Beurteilung wird dann dadurch sichergestellt, dass die Beförderung während des Beurteilungszeitraums in der Beurteilung erwähnt wird (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 28859). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 15. September 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums … vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015, FMBl S. 143) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256). Ferner sind die Vorgaben aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015, Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayer. Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2015, Az. IC3-0371.2-56, zu beachten. Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.
Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, Polizeipräsident (PP), gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten ist vorgenommen worden; der Beurteilung lag eine Stellungnahme (Einwendungen) des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK), zugrunde. Mit dem Einwand, dass stattdessen der – im Zeitpunkt der (wiederholten) Erstellung der dienstlichen Beurteilung am 15. September 2016 – unmittelbare Vorgesetzte des Klägers bei der PI, Polizeihauptkommissar (PHK), hätte beteiligt werden müssen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d.h. hier auf den 31. Mai 2015 abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.11.2014 – W 1 K 13.605 – juris Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 17.4.2012 – AN 1 K 11.01596 – juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der PI … tätig und dessen zu beteiligender unmittelbarer Vorgesetzter war der Dienstgruppenleiter, EPHK ….
Entgegen des klägerischen Vortrags wurde der Kläger nicht zeitweise in der falschen Vergleichsgruppe geführt. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz LlbG wird die dienstliche Beurteilung im Vergleich zu anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe gebildet. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR ist der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung nach einer Beförderung das von einer Beamtin oder einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Niveau. Somit war der Kläger (spätestens) ab dem 1. Mai 2015, dem Zeitpunkt seiner Beförderung, in der Gruppe der Beamten in Besoldungsgruppe A 10 zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte dies beachtet hat, da der Kläger nach Aussage des Beurteilers, PP, und des damaligen Dienststellenleiters des Klägers, POR, aufgrund einer Weisung des Polizeipräsidiums … jedenfalls ab Mitte Januar 2015 in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden ist. Damit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger vor dem 1. Mai 2015 (unzutreffender Weise) in der Besoldungsgruppe A 9 geführt worden ist, da dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung gehabt hätte.
Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der zum 1. Mai 2015 in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 beförderte Kläger zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung erst einen Monat in diesem Beförderungsamt tätig war. Denn grundsätzlich gilt bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums, dass für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen sowie der maßgeblichen Vergleichsgruppe am Beurteilungsstichtag das neue Amt – unabhängig von dem Zeitpunkt der Beförderung – entscheidend ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – DVBl 1994, 112; VG Ansbach, U.v. 28.4.2009 – AN 1 K 08.01519 – juris Rn. 137; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 23). Nur dann, wenn aufgrund des Zeitpunkts der Beförderung der bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeitraum (von z.B. weniger als sechs Monaten, je nach einer entsprechenden Regelung in Richtlinien) nach Einschätzung der obersten Dienstbehörde keine sachgerechte Bewertung mehr zulässt, sehen ressortspezifische Beurteilungsrichtlinien vielfach Sonderregelungen vor, indem etwa eine Beurteilung zunächst nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG zurückzustellen ist und ein Jahr nach einer Beförderung nachgeholt wird (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/ Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 14). Die maßgeblichen Richtlinien zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), sehen dies im Gegensatz zu Ziffer 2.3.1 Nr. 4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Ministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Landespolizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz – (Nr. IZ1-0371-1-35, AllMBl S. 355) (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Beurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, und weil der Kläger nach der Beförderung bei derselben Dienststelle (PI …) tätig geblieben ist und sich sein Zuständigkeitsbereich nicht wesentlich verändert hat (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 56 LlbG Rn. 13), war hier die Erstellung der periodischen Beurteilung auch bereits nach nur einem Monat Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 20.10.2016 – Au 2 K 15.953 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 51). Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Der Aussagewert einer Beurteilung und deren Vergleichbarkeit ist in diesen Fällen aber regelmäßig dadurch sichergestellt, dass eine Beförderung während des Beurteilungszeitraums – wie es hier geschehen ist – durch Erwähnung des Zeitpunkts der Übertragung des höherwertigen Amtes Eingang in die Beurteilung findet (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – juris Rn. 12). Damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, das den Maßstab vorgibt, befasst gewesen ist. Der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (vgl. BVerwG, U.v. 28.1993 a.a.O.).
Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 25. April 2017 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters, POR, und des Beurteilers, PP, wird nachvollziehbar und schlüssig erläutert, wie die Beurteilung des Klägers zustande gekommen ist und warum er unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse letztendlich auf Präsidiumsebene auf Platz 53 von 57 zu beurteilenden Vollzugsbeamten in Besoldungsgruppe A 10 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit sechs Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 2016 und bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung hat der Beurteiler, PP, aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil „6 Punkte“ zuerkannt hat und aus welchen Gründen er auch in Kenntnis der Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK, hieran festgehalten hat. Ferner hat der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beurteilung auch unter Berücksichtigung der Verwendung des Klägers als Dienstgruppenleiter im flexiblen Schichtmodell zutreffend ist und inwiefern dies in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Schließlich haben sowohl der Beurteiler, PP, als auch der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum für den Kläger im Rahmen der Sprengelsitzungen und auch schlussendlich aufgrund seiner Beförderung einen Monat vor Ende des Beurteilungszeitraums kein besseres Prädikat als sechs Punkte erzielt werden konnte. Hieraus ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamtinnen und Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamtinnen und Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 41).
Schließlich ist es unschädlich, dass seitens des Beklagten kein Aktenvermerk über die Gespräche von POR … mit ORR … im Zusammenhang mit der Beurteilung des Klägers angefertigt wurde, da es sich nicht um einen dokumentationspflichtigen Gesprächsinhalt gehandelt hat. Im Übrigen wäre selbst ein Verstoß gegen § 18, § 19 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) nicht in der Lage, zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung zu führen.
Im Ergebnis hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung damit einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sie weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).


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