Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsspielraum, Einzelvorkommnisse, Pflichtenverstöße, Zusammenarbeit mit Schulleitung

Aktenzeichen  M 5 K 19.4278

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11112
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 56 Abs. 1 S. 1
LlbG Art. 60 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung vom … Januar 2019 für den Zeitraum vom … Januar 2015 bis … Dezember 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom … Juli 2019 und Erstellung einer neuen Beurteilung für diesen Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog).
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 – ständige Rechtsprechung).
Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245).
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 – M 5 K 16.2729 – juris Rn. 15).
Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für den Kläger vom *. Januar 2019 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die zum Stichtag … Dezember 2018 für den Kläger anstehende periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum *. Januar 2015 bis … Dezember 2018 wurde in Übereinstimmung mit den zum Beurteilungsstichtag geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 (KWMBl S. 121) erstellt.
a) Es ist bereits rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler die periodische dienstliche Beurteilung vom *. Januar 2019 nach dem Gespräch über deren Eröffnung gegenüber dem Kläger am … Januar 2019 im Einzelmerkmal 2.1.5 sonstige dienstliche Tätigkeiten von UB auf BG angehoben hat. Insofern hat der Beurteiler seine zunächst erstellte dienstliche Beurteilung für den Kläger noch nicht formell und endgültig eröffnet (vgl. hierzu auch Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 4.8. der Beurteilungsrichtlinien). Das Beurteilungsverfahren war am … Januar 2019 noch nicht abgeschlossen, sondern endete erst mit der Eröffnung der geänderten Beurteilung vom … Januar 2019 am … Januar 2019. Zudem ist der Kläger durch diese Änderung zu seinen Gunsten nicht beschwert, auch wenn die Abänderung in einem Einzelmerkmal nicht zu einer Anhebung des Gesamtergebnisses geführt hat.
b) Der Beurteilung liegt auch eine hinreichende Anzahl an Unterrichtsbesuchen in Einklang mit Nr. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien vor. Wie der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, fanden in allen drei Fächern, in denen der Kläger die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, verteilt auf unterschiedliche Jahrgangsstufen (7. und 8. Jahrgangsstufe) und Jahre statt. Die Hospitationen wurden jeweils mit dem Kläger besprochen.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler die Fachbetreuer nicht formal bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung beteiligt hat. Nach Nr. 4.1.3 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien sollen Beobachtungen der Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Das statuiert keine strikte Pflicht. Die Beteiligung der Fachbetreuer ist auch nicht isoliert angesprochen, sondern in Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer Personen, insbesondere den Stellvertretern des beurteilenden Schulleiters und den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung (soweit eingerichtet). Ziel der Beteiligung weiterer Personen ist es, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht ausschließlich aufgrund eigener Wahrnehmungen des beurteilenden Schulleiters angefertigt werden sollen (Nr. 4.1.3 Abs. 1 Satz 1 Beurteilungsrichtlinien). Wie der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, hat er eine Vielzahl von Beobachtungen als Grundlage seiner Beurteilung herangezogen. So hat er mit den beiden Konrektorinnen, anderen Lehrkräften und den zu beurteilenden Lehrkräften selbst gesprochen. Die Eindrücke der Fachschaften konnten insbesondere durch eine Konrektorin vermittelt werden, die in zwei Fachschaften Mitglied war (Musik und Informationstechnologie). Fachbetreuer Sport war der Kläger selbst, dessen Beteiligung sich daher ausschloss. Damit ist eine Vielzahl von Eindrücken und Erkenntnissen in die Beurteilung eingeflossen, insbesondere auch der Fachschaften. Eine formale Beteiligung der Fachbetreuer war daher im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich.
c) Die dienstliche Beurteilung hält sich mit den Bewertungen der Tätigkeiten des Klägers auch innerhalb des rechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. § 114 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Der als Zeuge vernommene Beurteiler, Realschuldirektor S., hat angegeben, dass er sich bei der Bewertung der Einzelmerkmale 2.1.1 Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie 2.1.2 Unterrichtserfolg an die katalogmäßige Umschreibung der Leistungsanforderungen für Lehrkräfte zur Erreichung einer Beurteilungsstufe entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 (KWMBl S. 121) – REALSCHULE erarbeitet am 17. Januar 2012, überarbeitet am 1. Oktober 2015, mitgeteilt den Schulen als Anlage zum Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Februar 2018 (IV.4 – BP6010.2-5.8241), gehalten hat (verfügbar über https://www.realschulebayern.de/schulleitung). Damit hat der Beurteiler seinen Beurteilungsspielraum an den hierfür vorgesehenen Beschreibungen ausgerichtet, die ein einheitliches Beurteilungsniveau herstellen sollen.
Konkret hat der Beurteiler bei seinen Unterrichtsbesuchen positive Ansätze – gerade im Fach Sport – berichtet, aber auch Punkte, die einer besseren Bewertung der gezeigten Leistungen entgegenstehen. Das gilt für die eher geringen Leistungsanforderungen in der Musikwie auch der Sportstunde. Insbesondere in der Stunde im Fach Informationstechnologie hat der Beurteiler geschildert, dass die Leistungserhebung nicht transparent gewesen und die Mitteilung der Ergebnisse offen erfolgt sei. Hinsichtlich der Leistungen eines Schülers mit festgestellter Legasthenie seien die Vorgaben des entsprechenden Gutachtens nicht beachtet worden. Auch die Heftführung wurde vom Kläger nicht genauer überwacht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler davon ausgeht, dass die digitale Heftführung im Fach Informationstechnologie völlig unüblich ist. Schließlich liegt es auf der Hand, dass eine Korrektur, die in einem digitalen „Heft“ erfolgt, auch bei dem gleichzeitig geführten schriftlichen Heft ihre Entsprechung finden muss. Ansonsten sind die Korrekturen für die Schüler nicht einheitlich ersichtlich. Soweit im Fach Musik am … November 2017 kaum ein Hefteintrag in dem seit September 2017 begonnenen Schuljahr vorhanden war, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler bewertet hat, dass die verschriftliche Darstellung des Lernstoffs nur einen ungewöhnlich geringen Umfang gehabt habe. Auch der Umstand, dass der Kläger als einzige Lehrkraft der Schule in den Fächern Musik und IT keinen schriftlichen Leistungsnachweis erhoben hat, kann als nachteilig in die Bewertung der Leistung eingestellt werden. Auch wenn eine schriftliche Leistungserhebung in diesen Fächern nach Argumentation des Klägers weder in der Realschulordnung noch schriftlich in den Fachschaften beschlossen worden sei, ist das ein Umstand, der den Kläger von den Leistungen der anderen Lehrkräfte nachteilig abhebt, die den entsprechenden Aufwand für eine schriftliche Leistungserhebung zeigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler diesen Umstand bei der Leistungsbewertung als eher abwertend berücksichtigt. Das gilt auch für die verspätete Vorlage eines inhaltlich verbesserungsbedürftigen Handouts im Fach IT.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er nicht auf Mängel angesprochen worden sei, so stellt die Leistungsbewertung VE eine Leistungsstufe dar, die die Leistungen der Lehrkraft nach den Beurteilungsrichtlinien als „den Anforderungen voll entsprechend“ bewertet. Damit ist nicht die Feststellung von Mängeln verbunden, auf die hinzuweisen wäre. Im Übrigen ist zu betonen, dass selbst das Fehlen eines entsprechenden Hinweises für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Bedeutung ist (VG Würzburg, U.v. 6.9.2016 – W 1 K 15.1443 – juris Rn. 32).
d) Auch die Bewertung des Einzelmerkmals 2.1.3 Erzieherisches Wirken ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt.
Der Beurteiler hat anhand der bereits zitierten Leistungsanforderung für Lehrkräfte zur Erreichung einer Beurteilungsstufe nachvollziehbar erläutert, dass er die Leistung in diesem Einzelpunkt mit VE bewertet. Soweit als Beispiel hierfür angegeben wurde, dass der Kläger unter Hinweis darauf, dass seine Anrechnungszeit als Verbindungslehrer bereits verbraucht sei und er daher das Sommerfest nicht mehr organisiert und sich auch nicht mehr als Verbindungslehrer zur Wahl gestellt habe, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das betrifft die Bewertung des erzieherischen Wirkens einer Lehrkraft, die als Verbindungslehrkraft das eigenverantwortliche Engagement von Schülerinnen und Schülern in der Schulgemeinschaft fördert (z.B. durch Koordination der Aufgaben eines Sommerfestes) wie auch als Ansprechpartner von Schülern beim Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten fungiert (vgl. hierzu Nr. 2.2.1 Punkt 3 Spiegelstriche 3 und 4 der Beurteilungsrichtlinien).
Soweit der Beurteiler die Organisation und Begleitung des Schulskikurses als nur untergeordnet im Einzelmerkmal 2.1.3 Erzieherisches Wirken ansieht, hält sich auch das im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen des Beurteilungsspielraums. Denn der Schulskikurs wird auch von anderen Lehrkräften mitbegleitet und berührt die Einzelpunkte des Erzieherischen Wirkens nur am Rande, sondern hat seinen Bewertungsschwerpunkt im Einzelmerkmal „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“.
e) Es ist ebenfalls rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Beurteiler das Einzelmerkmal 2.1.4 Zusammenarbeit nur mit HM bewertet hat.
Hierzu hat der Beurteiler in seinem Schreiben an den Ministerialbeauftragten vom … Februar 2019 und im Schreiben vom … Februar 2020 an die Regierung von Oberbayern zahlreiche Beispiele aufgeführt. Allein die drei Einzelvorkommnisse, die sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung erläutern ließ, rechtfertigen diese Bewertung, sodass es auf die übrigen Einzelvorkommnisse nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise ankommt.
– Das Betreten des Dienstzimmers des Direktors in dessen Abwesenheit ohne Rücksprache zeugt von einem Fehlverständnis der eigenen Rolle als Lehrkraft im Verhältnis zur Schulleitung. Völlig zu Recht hat der Beurteiler darauf verwiesen, dass sich in dessen Dienstzimmer vertrauliche Unterlagen befinden, die dem Persönlichkeitsschutz unterliegen, weshalb der Zugang zu dessen Dienstzimmer nur nach Rücksprache erlaubt ist.
– Auch der Ausgleich eines aktuellen Defizits mit Überschüssen aus früheren Elternbeiträgen für den Schulskikurs zeugt von einem eingeschränkten Pflichtverständnis gegenüber Eltern und Schule. Der Hinweis, dass dieses Verhalten schon seit einiger Zeit geduldet worden sei, beseitigt oder rechtfertigt den Pflichtenverstoß nicht. Dazu hat der Zeuge auch angegeben, dass das Ausgleichen von aktuellen Defiziten mit früheren „Guthaben“ an ihn erst später herangetragen worden sei.
– Das eigenmächtige Verlassen der Sportklasse und des Schulgebäudes am … September 2016, sodass die Schüler längere Zeit ohne jede Aufsicht durch eine Lehrkraft waren, stellt einen eklatanten Pflichtenverstoß einer Lehrkraft dar (§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern/Lehrerdienstordnung – LDO). Das gilt insbesondere im Fach Sport, in dem durch die körperliche Betätigung die Gefahr von Verletzungen droht. Daran ändern auch die Relativierungsversuche des Klägers nichts, der die Zeit seiner Abwesenheit als geringer darstellen will als vom Schulleiter und der Konrektorin beobachtet. Auch der Umstand, dass der Kläger sein eigenes Kind habe von der Schule abholen müssen, rechtfertigt dieses massive Fehlverhalten nicht. Für unabwendbare Abwesenheiten der Lehrkraft sieht § 5 Abs. 1 Satz 4 LDO vor, dass die Lehrkraft die notwendigen und möglichen Maßnahmen zur Sicherung der Aufsichtspflicht trifft. Wenn der Kläger hierzu gegenüber dem Beurteiler sein Unverständnis gegenüber der negativen Bewertung dieses Vorfalls am … Oktober 2016 zum Ausdruck gebracht hat, so belegt das die Verkennung der eigenen Pflichten gegenüber den Schülern wie auch der Schulleitung, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Unterrichtsablauf zu gewährleisten hat.
Beispielhaft wird die nicht reibungslose Zusammenarbeit des Klägers mit der Schulleitung – worauf der Beurteiler hingewiesen hat – auch durch die Anlage 79 zum Schriftsatz vom … Oktober 2020 verdeutlicht. Darin wird nicht nur die Abmeldung von drei Mannschaften von einem Wettbewerb durch den Kläger vorgenommen. Mit den Formulierungen „Das tut mir sehr leid, kann es aber in absolut nicht nachvollziehen, warum unsere Schulleitung so handelt. Gerne können Sie diesen Vorfall auch so weitergeben, auch ich habe zu diesen Punkten eine dreiseitige Stellungnahme an unsere Schulleitung abgegeben.“ hat der Kläger auf eine aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Begründung hingewiesen, die er aber inhaltlich – auch nicht in ihrem Kern – mitteilt. Daran wird beispielhaft deutlich – worauf der Beuteiler verwiesen hat -, dass der Kläger Entscheidungen der Schulleitung, die nicht in dessen Interesse sind bzw. von diesem mitgetragen werden, nach außen wirkend kritisiert. Das darf der Beurteiler beim Einzelmerkmal 2.1.4 Zusammenarbeit berücksichtigen, da dieses Verhalten konfliktträchtig ist.
Angesichts der Vielzahl von entsprechenden Vorkommnissen und Auffälligkeiten erscheint die Bewertung dieses Einzelmerkmals 2.1.4 mit HM – Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird – als eher wohlwollend.
f) Auch hinsichtlich der Bildung des Gesamtergebnisses hält sich die Beurteilung im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen.
Wenn der Beurteiler angegeben hat, dass er sich bei der Beurteilung an das Ergebnis der einzelnen Bewertungsmerkmale gehalten hat, so ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Dabei entfalten die Bewertungen der Einzelmerkmale 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.1.3 besondere Bedeutung für das Gesamtergebnis, da Unterricht und Erziehung die Hauptaufgaben der Lehrkraft darstellen (Nr. 2.3.3 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien).
Ausgehend vom Gesamtergebnis ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwendungseignungen gegenüber der Vorbeurteilung einen geringeren Umfang haben. Zudem hat der Beurteiler angegeben, dass sich der Katalog der Verwendungseignungen gegenüber der Vorbeurteilung verringert habe.
Auch die Erläuterungen des Gesamtergebnisses in Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung ist stimmig, trägt das Gesamturteil VE und die Einzelmerkmale. Die Anhebung des Einzelmerkmals 2.1.5 Sonstige dienstliche Tätigkeiten auf BG bedingt nicht eine Änderung der verbalen Erläuterungen in Nr. 5. Dort ist ausdrücklich das überdurchschnittliche Engagement des Klägers insbesondere im Fachbereich Sport an der Schule und auch über die Schule hinaus, als Kreis- und Bezirksobmann und Referent bei Lehrerfortbildungen genannt. Das bildet auch die Bewertung BG im Einzelmerkmal 2.1.5 ab.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO)..


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