Verwaltungsrecht

Disziplinarrecht, Beschwerde, Polizeihauptkommissar, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, Verhältnismäßigkeit, zu erwartende Disziplinarmaßnahme

Aktenzeichen  16a DC 21.440

Datum:
9.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9456
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 3, 29
BeamtStG § 34 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 13b DA 20.2360 ; AN 13b DA 21.48 2021-01-19 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 werden aufgehoben.
II. Die Anträge des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 5. November 2020 und 11. Januar 2021 werden abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antragsgegner, ein Polizeihauptkommissar in Diensten des Freistaats Bayern, begehrt die Aufhebung von zwei – ihm am 28. Januar 2021 anlässlich ihres Vollzugs bekannt gegebenen – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschlüsse v. 18.12.2020 und 19.1.2021). Die auf Antrag des Polizeipräsidiums Oberfranken erlassenen Beschlüsse beziehen sich auf zwei Wohnungen des Antragsgegners und dort auf Gegenstände, die auf seine „Zugehörigkeit zur sogenannten QAnon-Bewegung und einen Verstoß gegen die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG schließen lassen können“. Anlass war die Feststellung des Antragstellers, dass auf einem Dienstparkplatz ein auf den Antragsgegner zugelassener VW-Bus abgestellt war, auf dessen Heckscheibe großflächig ein Aufkleber mit der Inschrift „Q WWG1 WGA“ angebracht war.
Die Beschwerden sind erfolgreich und führen zur Aufhebung der angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen.
1. Die Beschwerden sind mangels spezieller disziplinarrechtlicher Regelungen nach Art. 65 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde ist, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht erledigt hat, sondern noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten kann. Dies ist hier der Fall, weil die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner verwendet werden können. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen haben sich daher nicht erledigt (BVerwG, B.v. 7.8.2012 – 2 WDB 1.12 – juris Rn. 23; B.v. 10.3.2009 – 2 WDB 3.08 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 16.9.2020 – 3 ZD 10/20 – juris Rn. 3). Das Rechtsschutzinteresse ist auf einen kassatorischen Ausspruch in vollem Umfang gerichtet, und nicht vor dem Hintergrund der erfolgten Vollziehung der Durchsuchungen lediglich auf einen Anspruch der (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrigkeit (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Juli 2020, § 27 BDG Rn. 54; a.A. SächsOVG, B.v. 10.8.2011 – D 6 F 6/10 – juris Rn. 7).
2. Die Beschwerden gegen die Anordnungen sind begründet. Der Senat entscheidet hierüber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend, insbesondere unabhängig vom Beschwerdevorbringen (vgl. zum mit Art. 65 Abs. 1, 3 BayDG wortgleichen § 67 Abs. 1, 3 BDG: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 2; BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 10.8.2011, a.a.O. Rn. 12).
Die Anordnungen des Verwaltungsgerichts Ansbach sind zu Unrecht ergangen. Sie stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG).
2.1 Die angefochtenen Beschlüsse sind allerdings nicht deswegen rechtswidrig, weil als Antragsteller das Polizeipräsidium Oberfranken – als unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgeordnete Behörde der Landespolizei (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG) – und nicht der Freistaat Bayern, wie zutreffend, bezeichnet wurde. Diese Unrichtigkeit hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch entsprechende Aufforderung an den Antragsteller analog § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO, seine Anträge nachträglich zu „ergänzen“, ausgeräumt werden können. Sie führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse. Zwar besitzt der Antragsteller in der Tat „keine eigene Rechtspersönlichkeit“; er macht jedoch offensichtlich auch keine eigenen Rechte des Polizeipräsidiums geltend, sondern vollzieht die dem Disziplinarrecht zuzuordnende Vorschrift des Art. 29 BayDG und macht damit von den dem Freistaat als Dienstherrn des Antragsgegners zustehenden disziplinarrechtlichen Befugnissen in dessen Namen Gebrauch. Folglich bedarf es auch nicht der Berichtigung der beiden Rubra, gegen die sich der Antragsgegner verwahrt.
Die Beschlüsse sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil dem Polizeipräsidium Oberfranken und seinem handelnden Vertreter die Befugnis für einen Antrag nach Art. 29 BayDG fehlen würde. Denn anders als dies im Bereich des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. hier: § 27 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG) der Fall ist, hat der Gesetzgeber des Bayerischen Disziplinargesetzes davon abgesehen, eine gesonderte Regelung für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens und damit auch für die Erwirkung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen festzulegen (vgl. hierzu näher: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, a.a.O., § 27 BDG Rn. 60a, § 25 BDG Rn. 73e, § 26 BDG Rn. 48; Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O. § 28 Rn. 13). Das die Ermittlungen leitende Polizeipräsidium Oberfranken war demnach durch den handelnden Oberregierungsrat befugt, für den Freistaat Bayern einen wirksamen Antrag beim Verwaltungsgericht Ansbach zu stellen (Findeisen, Bayer. Disziplinargesetz, Stand Nov. 2020, Art. 29 Anm. 2.2 Dienstvorgesetzter oder Disziplinarbehörde).
2.2 Die angefochtenen Beschlüsse sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nicht vorgelegen haben.
Dabei ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse als maßgeblicher Zeitpunkt abzustellen (sog. ex ante Betrachtung; Gansen, Disziplinarrecht im Bund und Ländern, Stand: Nov. 2020, 10. Rechtsmittel Rn. 44), während nachträglich gewonnene Erkenntnisse durch Auswertung des beschlagnahmten Materials außer Betracht bleiben. Derartige Erkenntnisse liegen dem Beschwerdegericht im Übrigen nicht vor.
2.2.1 Am 28. Januar 2021, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschlüsse an den Antragsgegner unmittelbar vor der Durchsuchung seiner Wohnungen, bestand der dringende, auf eine konkrete Tatsache gestützte Verdacht (hierzu BayVGH, B.v. 5.10.2020, a.a.O. Rn. 6; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 – 6 E 1/19 – juris Rn. 5, 9), der Antragsgegner habe dadurch ein Dienstvergehen in Form eines Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, dass er mittels des (bereits näher beschriebenen) Aufklebers an der Heckscheibe seines Fahrzeugs den Slogan der QAnon-Bewegung öffentlich verbreitet und damit für sie geworben habe. Ein entsprechendes Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet und die Einleitung dem Antragsgegner zugleich mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG (Bescheid v. 27.10.2020) bekannt gegeben.
Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner, indem er sein Kraftfahrzeug mit einer auffälligen Schrift-Folie an der Heckscheibe (vgl. Bl. 3, 48 d. Behördenakte) auf einem Dienstparkplatz abgestellt und dadurch zumindest seine Sympathie für die QAnon-Bewegung zum Ausdruck gebracht hat, gegen das Gebot verstoßen hat, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Zum Hintergrund der auf verschwörungstheoretischem Gebiet angesiedelten Bewegung und der von ihr vertretenen abstrusen Thesen kann zunächst auf die Darstellung des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen sowie des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2020 Bezug genommen werden. In den am 4. August 2020 vorgestellten Verfassungsschutzinformationen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration 1. Halbjahr 2020 (S. 3, 4) heißt es über QAnon:
„Ein weiterer Verschwörungsmythos, der derzeit auch in rechtsextremistischen Kreisen teilweise aufgegriffen wird, ist „QAnon“ („Q“). Er stammt ursprünglich aus den USA und gewann im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch in Deutschland an Bedeutung. Der Urheber des „QAnon“-Verschwörungsmythos veröffentlichte erstmalig im Oktober 2017 vermeintlich exklusive Informationen, wonach der USamerikanische Präsident einen internen Krieg gegen den „Deep State“, den „Tiefen Staat“ und einen damit zusammenhängenden Pädophilenring führe. Die Bezeichnung „Q“ stammt aus der Anlehnung an die „Q Clearance“, die höchste Freigabestufe für geheime Informationen des US-Energieministeriums, die der anonyme Poster angeblich besitze. Der Pädophilenring, so die Darstellung von „Q“, habe in den letzten Jahrzehnten die Unterstützung von zahlreichen Prominenten, Bankern und einer politischen Elite gefunden. Dem Verschwörungsmythos zufolge würden Kinder entführt und in unterirdischen Lagern gefoltert und ermordet, um ein Lebenselixier aus ihnen zu gewinnen, das sogenannte „Adrenochrom“.
Die Anhänger der „QAnon“-Erzählung diskreditieren u.a. ihnen unliebsame politische Entscheidungsträger als Marionetten einer angeblich weltweit operierenden Schattenregierung. Sie nehmen dabei Bezug auf antisemitische Verschwörungsmotive wie die Weltverschwörung einer jüdischen Finanzelite und greifen die ebenfalls antijüdisch konnotierte Ritualmordlegende auf. Sowohl im virtuellen Raum als auch in einzelnen Fällen bei realweltlichen Kundgebungen sind „Q“-Anhänger inzwischen anzutreffen. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass es sich bei „Q“ um einen dynamischen und interaktiven Verschwörungsmythos handelt. Seine Anhänger deuten aktuelle gesellschaftsrelevante Ereignisse wie die derzeitige Pandemie-Krise fortlaufend im Sinne des Verschwörungsnarrativs um und erreichen so, dass „Q“ weiterhin Aufmerksamkeit und Reichweite generiert.“
Zwar handelt es sich bei der QAnon-Bewegung und ihren Anhängern nicht um Beobachtungsobjekte des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (vgl. Bl. 11 der Behördenakte). Deshalb kann ein allein auf die bloße Anhängerschaft gestützter Vorwurf des mangelnden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Sinne des Grundgesetzes (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) angesichts des Fehlens dem Antragsgegner zurechenbarer Äußerungen, die „rechtsextremes oder verfassungsfeindliches Gedankengut “ (vgl. BA, S. 7) oder Antisemitismus billigen, wohl nicht erhoben werden. Ungeachtet dessen dürfte sich der Antragsgegner jedoch allein dadurch, dass er ein Fahrzeug mit der inkriminierten Aufschrift benutzt und auf einem Dienstparkplatz der Polizei abstellt, in einer gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßenden Weise betätigt haben. Ohne Belang ist dabei, dass der präsentierte englischsprachige Slogan („Q WWG1 WGA“) nach Einschätzung des Senats zumindest im deutschsprachigen Raum keinen großen Bekanntheitsgrad hat und der Vorwurf, auf diese Weise für die „Ideen“ der Bewegung „Werbung“ gemacht zu haben, wenig Gewicht haben dürfte. Die Bekundung der Sympathie für QAnon und die angedeutete Zustimmung zu den absurden Verschwörungstheorien beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch das der in seinem Umfeld tätigen Kollegen, in eine unvoreingenommene Amtsausübung. Damit besteht der dringende Verdacht der Begehung eines außerdienstlichen Dienstvergehens. Unerheblich ist, wer den Aufkleber am Fahrzeug des Antragsgegners angebracht hat, solange dieser ihn im Rahmen der Nutzung seines Fahrzeugs zur Schau stellt.
2.2.2 Die Anordnungen der Durchsuchungen und Beschlagnahmen stehen jedoch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG).
Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 21.6.2006 – 2 BvR 1780/04 – juris Rn. 24) und ihm folgend der Senat (BayVGH, B.v. 7.3.2007 – 16a CD 07.1 – juris) haben entschieden, dass die entsprechenden Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; jedenfalls sind sie dann unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. Gansen, Disziplinarrecht im Bund und Ländern, a.a.O. 7.2.2 Rn. 29). Hieran gemessen kommt dem dem Antragsgegner vorgeworfenen Dienstvergehen kein ausreichendes Gewicht zu, um einen Eingriff in das hohe, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1, 2 GG) zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Gebrauch gemacht, ohne damit eine strafbare Handlung begangen zu haben. Als Beamter hat er jedoch die sich aus seinen Dienstpflichten ergebenden Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit zu beachten (BVerfG, B.v. 18.2.1970 – 2 BvR 746/68 – juris Rn. 29, 30, kritischer Leserbrief eines Soldaten; B.v. 21.6.2006, a.a.O. Rn. 27). Art. 5 Abs. 1 GG schützt dabei nicht nur Meinungen, die allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungenen entsprechen, sondern auch solche, die ihnen zuwiderlaufen oder auch gar – wie im vorliegenden Fall der QAnon-Anhänger – auf kruden verschwörungstheoretischen Annahmen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist das Dienstvergehen als wenig schwerwiegend anzusehen, zumal damit keine Anhaltspunkte für eine Abkehr des Antragsgegners von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) im Sinne des Grundgesetzes einhergehen. Dies sieht auch das Verwaltungsgericht so und folgert hieraus zu Recht, dass im anhängigen Disziplinarverfahren keine statusberührende Maßnahme (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BayDG) zu erwarten sei. Dagegen erscheint dem Senat die weitere Annahme fraglich, dass im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände „zumindest mit einer Kürzung der Dienstbezüge“ zu rechnen und die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme daher ausnahmsweise verhältnismäßig sei (BA S. 11).
Angesichts des ansonsten weitgehend unauffälligen Verhaltens des Antragsgegners, der im Hinblick auf seine Affinität zu QAnon auf aggressive oder laute öffentliche Äußerungen bislang verzichtet hat und derzeit nichts auf eine Änderung dieses Verhaltens schließen lässt, dürfte auch eine Geldbuße (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 BayDG) als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten sei, sind die angeordneten und vollzogenen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig zu beurteilen. Denn das hier maßgebliche („vertrauensunwürdige“) Verhalten (Abstellen eines Pkw mit Sympathiebekundung für QAnon auf Dienstparkplatz) bewegt sich schon im Hinblick auf ihre beschränkte Außenwirkung am unteren Rand der Vorwerfbarkeit und hat daher kein ausreichendes Gewicht, um einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.
Im vorliegenden Fall ist damit von der vom Bundesverfassungsgericht zur Regel erhobenen Annahme auszugehen, dass Zwangsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BDG (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayDG) nur dann in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B.v. 21.6.2006 a.a.O. Rn. 24). Dies ist hier aber zu verneinen.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem unterlegenen Antragsteller zur Last (Art. 3 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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