Verwaltungsrecht

Duldung einer tierschutzrechtlichen Kontrolle von Hundehaltung

Aktenzeichen  W 8 S 20.1551

Datum:
5.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30685
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 20a
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 123 Abs. 1
VwZVG Art. 21a, Art. 30, Art. 31, Art. 34, Art. 36

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 662,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Androhung und Fälligstellung von Zwangsgelder sowie die Androhung der Wegnahme seines Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs.
1. Der Antragsteller hält in einem Einfamilienhaus einen ca. vier Monate alten Hund der Rasse „Malinois“. Am 21. und 22. September 2020 gingen beim Veterinäramt S. Mitteilungen über eine angebliche unsachgemäße Hundehaltung durch den Antragsteller ein. Unter anderem werde der Welpe entweder an einer Leine im Garten gehalten oder im Keller eingesperrt. Zudem entferne der Antragsteller die Ausscheidungen seines Hundes auf den Zufahrten zu den Häusern A.-Straße 30 – 34 nicht bzw. nicht umgehend.
Mit Bescheid vom 25. September 2020 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Kläger eine tierschutzrechtliche Kontrolle seiner Hundehaltung durch das Veterinäramt am 1. Oktober 2020 um 9:30 Uhr an (Nr. 1 des Bescheides). Der Antragsteller wurde verpflichtet, bei der Kontrolle persönlich anwesend zu sein und sämtlichen an der Kontrolle beteiligten Behördenvertretern Zutritt zu der Wohnung, in der das Tier gehalten wird, zu gewähren (Nr. 2). Im Falle der Verhinderung wurde dem Antragsteller aufgegeben, dies bis spätestens 29. September 2020, 13:00 Uhr telefonisch oder schriftlich bei der Stadt S. anzuzeigen und einen Ersatztermin für die Kontrolle zu benennen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 bis 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Verpflichtungen aus Nummer 2 und 3 des Bescheides nicht nachkommt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht (Nr. 5). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben (Nr. 7).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund zweier Beschwerden vom 21. und 22. September 2020, wonach der Hund des Antragstellers im Garten an einer Wäscheleine gehalten oder im Keller eingesperrt werde, hätten die Amtstierärzte einen erfolglosen Kontrollversuch beim Antragsteller unternommen. Der Antragsteller habe sie von seinem Grundstück verwiesen. Er habe aggressiv gewirkt und das Gespräch gegenüber den Amtstierärztinnen mit einer Beleidigung abgebrochen. Es sei daraufhin noch dreimal durch Klingeln erfolglos versucht worden, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, um ihn auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Aufgrund der eingegangenen Hinweise halte der Antragsteller seine Tiere nicht in ordnungsgemäßer Weise und nicht entsprechend deren artgemäßer Bedürfnisse. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Eine unverzügliche tierschutzrechtliche Kontrolle durch das Veterinäramt sei wegen der möglichen Verstöße gegen § 2 TierSchG erforderlich. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse darauf schließen, dass er nicht gewillt sei, die Tierhaltung durch das Veterinäramt kontrollieren zu lassen, weshalb die Anordnungen gemäß Nrn. 1 bis 3 des Bescheides zu veranlassen gewesen seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Hierdurch werde verhindert, dass eingelegte Rechtsmittel gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung entfalteten und das Tier in einem solchen Fall auf unbestimmte Zeit nachteiligen und schädigenden Verhältnissen ausgesetzt wäre. Die Androhung des Zwangsgelds beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Kostenentscheidung ergehe aufgrund von Art. 1, 2, 5, 6 und 10 KG i.V.m. Tarifnummer 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses (KVz).
Mit Schreiben vom 26. September 2020 teilte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit, dass er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch mache, da die in dem Bescheid aufgelisteten Unterstellungen nicht den Tatsachen entsprächen.
Seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 25. September 2020 kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das unter Nr. 5 des Bescheids vom 25. September 2020 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt sei, dass dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem und seit 24. Januar 2018 bestandskräftigen Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 die Haltung und Betreuung von Hunden untersagt worden sei. Gegen diese Anordnung habe der Antragsteller verstoßen, weshalb das unter Nr. 8 des Bescheides der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR ebenfalls zur Zahlung fällig geworden sei. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung der Landeshauptstadt München nicht bis spätestens 20. Oktober 2020 nachkomme und bis zu diesem Tag der Antragsgegnerin nicht die Abgabe des derzeit vom Antragsteller gehaltenen Hundes unter Angabe des neuen Besitzers nachweise oder zumindest schriftlich mitteile, werde der unmittelbare Zwang, in Form der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers jedes Hundes, der sich nach dem 20. Oktober 2020 noch in seiner Obhut befinde, angedroht.
Die Stadt S. sei zum Erlass der Zwangsmittelandrohung bzgl. tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) und Art. 30 VwZVG sachlich zuständig. Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VwZVG könne die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten ließen. Der Antragsteller halte derzeit entgegen der bestandskräftigen und damit vollziehbaren Anordnung der Landeshauptstadt München einen Hund. Das angedrohte Zwangsgeld habe ihn nicht davon abhalten können. Aufgrund dessen und aufgrund des bisher gezeigten unkooperativen Verhaltens, mit dem der Antragsteller dem Kontrollpersonal entgegengetreten sei, sei davon auszugehen, dass ihn weitere Zwangsgelder nicht von der illegalen Haltung und Betreuung des Hundes abbringen würden. Hinzu komme, dass Hinweise auf eine nicht tierschutzgerechte Haltung des Hundes bestünden. Die hierzu vorgelegten Lichtbilder, die Äußerungen des Antragstellers und die Erkenntnisse, die die Landeshauptstadt München zur Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots veranlasst hätten, legten den Schluss nahe, dass der Hund unverzüglich aus der Obhut des Antragstellers genommen werden müsse. Da es sich bei der Beendigung der Hundehaltung nicht um eine vertretbare Handlung handle, scheide das Zwangsmittel der Ersatzvornahme aus. Das Ermessen sei durch das bisherige Verhalten des Antragstellers stark eingeschränkt. Nur durch die Androhung unmittelbaren Zwangs könnten Gefahren für das Tierwohl abgewehrt und das bereits missachtete Verbot der Landeshauptstadt München wirksam durchgesetzt werden. Etwaige Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten. Die Androhung unmittelbaren Zwangs entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Zwangsmittelandrohung werde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben.
2. Am 16. Oktober 2020 ließ der Antragsteller durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Verfahren W 8 K 20.1542 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g e n:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wird unter Verweis auf die Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. September und 9. Oktober 2020 seien unwirksam und die aufschiebende Wirkung der Klage daher wiederherzustellen. Der Antragsteller halte einen jungen Hund, der ein paar Mal über den Zaun gesprungen sei. Daher habe er dem Hund ein Halsband angelegt und mit einem daran befestigten Seil am Fortlaufen gehindert. Da der Hund das Seil durchbissen habe, habe der Antragsteller eine Wäscheleine zur Hilfe genommen. Das Anleinen in dieser Form verstoße nicht gegen das Tierschutzrecht. Ein paar Mal habe er den Hund auch im Keller untergebracht, damit die von diesem abgegebene Notdurft keine Schäden anrichte. Der Hund werde nicht dauerhaft im Keller gehalten, weshalb ebenfalls kein Verstoß gegen das Tierschutzrecht vorliege. Eine Kontrolle sei deshalb nicht veranlasst. Durch die Anordnung im Bescheid vom 25. September 2020 werde der Antragsteller deshalb in seinen Rechten verletzt. Wenn sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. Oktober 2020 auf einen sofort vollziehbaren Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 berufe, so sei dieser Bescheid dem Antragsteller nicht bekannt und ihm persönlich zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Dies werde mit eidesstattlicher Versicherung vom 15. Oktober 2020 vom Antragsteller versichert. Er habe vom 20. August 2017 bis 30. Juni 2020 in der Schweiz gelebt.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag vom 16. Oktober 2020 abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 und 25. September 2020 sei nicht begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund lägen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch fehle, da der Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig sei und eine Rechtsverletzung des Antragstellers damit ausscheide. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs, d.h. die Wegnahme des Hundes, stelle die Vollstreckung des Bescheides der Landeshauptstadt München dar. Sie stütze sich auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Der Anordnungsbescheid sei durch öffentliche Zustellung bekannt gegeben worden. Er habe, nachdem die öffentliche Bekanntmachung am 8. Dezember 2017 erfolgt sei, am 23. Dezember 2017 als zugestellt gegolten. Mit diesem Tag habe seine Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) begonnen. Die Rechtsbehelfsfrist sei am 23. Januar 2018 ausgelaufen, das Haltungsverbot sei wirksam und bestandskräftig und damit vollstreckbar. Die öffentliche Zustellung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller ins Ausland abgesetzt habe. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG könne die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt sei und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sei. Dies sei beim Antragsteller der Fall gewesen. Die weiteren Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung seien durch die Landeshauptstadt München, wie sich aus der vorgelegten Behördenakte ergebe, eingehalten worden. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller von dem Bescheid nie Kenntnis erlangt habe. Dies sei rechtlich aber nicht von Belang, weshalb die eidesstattliche Versicherung ins Leere gehe. Im Übrigen treffe auch die Behauptung nicht zu, der Antragsteller habe vom 20. August 2017 bis 30. Juni 2020 in der Schweiz gelebt, denn am 23. August 2017 sei der damalige Hund des Antragstellers aufgegriffen worden, nachdem dieser längere Zeit in einem Auto eingesperrt gewesen sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei seitens der Landeshauptstadt München das Haltungsverbot ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe deshalb noch am 23. August, 24. August und 25. August 2017 persönlich bei der Polizeiinspektion 42 in München vorgesprochen, was sich ebenfalls aus der Akte ergebe. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs vom 9. Oktober 2020 sei deshalb rechtmäßig. Ebenso rechtmäßig sei die Anordnung der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 25. September 2020. Die Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom 25. September 2020 fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Aufgrund der eingegangenen Hinweise, sei eine nicht ordnungsgemäße Tierhaltung durch den Antragsteller zu befürchten und eine Kontrolle anzuordnen gewesen. Zuletzt sei auch ein Anordnungsgrund zweifelhaft. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Antragstellers an einer Vollzugsaussetzung seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig.
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Klageverfahrens W 8 K 20.1542) sowie die beigezogene Behördenakte, welche den Aktenvorgang der Landeshauptstadt München enthält, Bezug genommen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des anwaltlich mittlerweile nicht mehr vertretenen Antragstellers (§ 88 VwGO) ist der ausdrücklich gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 begehrt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch die Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 und zum anderen eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von 150,00 EUR bzw. 500,00 EUR.
Die so verstandenen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO sind zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung vom 25. September 2020 sowie der Androhung des unmittelbaren Zwangs vom 9. Oktober 2020 überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht von diesen betroffen zu werden. Er hat darüber hinaus keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Betreibung der in Rede stehenden Zwangsgelder glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
1. a.) Hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides statthaft. Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung hat wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt.
Die Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom 25. September 2020 haben sich durch Zeitablauf erledigt, da dem Antragsteller die Duldung einer tierschutzrechtlichen Kontrolle zu einem konkreten Termin aufgegeben wurde. Dieser Termin ist verstrichen, weshalb auch die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des Bescheides keine Wirkung gegenüber dem Antragsteller mehr entfaltet. Eine Vollziehung der Nrn. 2 bis 3 des Bescheides ist nicht mehr möglich, eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es diesbezüglich nicht.
b.) Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 stellt einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG dar, soweit in diesem die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes des Antragstellers angedroht wurde. Die Klage hiergegen entfaltet wiederum wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die weitere Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 sowie der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 fällig geworden sind, stellt keinen Verwaltungsakt dar. In der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden sind, statthaft (Decker in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Die Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der begehrte Aufschub der Beitreibung der Zwangsgelder nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist (Decker, a.a.O., Rn. 485 m.w.N.). Einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Gleichwohl entspricht dies erkennbar seinem Rechtsschutzziel, da er sich mit seiner Klage vom 16. Oktober 2020 umfassend gegen die „Bescheide“ vom 25. September 2020 und 9. Oktober 2020 wendet.
2. Die Anträge sind nicht begründet.
a.) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier Art. 21a Satz 1 VwZVG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Bei einer summarischen Prüfung, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geboten, aber auch ausreichend ist, hat die am 16. Oktober 2020 erhobene Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgelds sind gegeben. Die Androhung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG.
Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Die Androhung kann dabei auch mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG); sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist oder wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Das Zwangsmittel muss nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zudem im angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen und nach Satz 2 der Vorschrift möglichst so bestimmt werden, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Zu beachten ist weiter, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die Androhung des Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung – wie hier im Bescheid vom 25. September 2020 – mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich der förmliche Rechtsbehelf zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- oder gerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird.
Gemessen hieran ist die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 5 des Bescheids vom 25. September 2020 rechtlich nicht zu beanstanden.
In den Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde dem Antragsteller die Duldung einer tierschutzrechtlichen Kontrolle am 1. Oktober 2020 um 9:30 Uhr, gestützt auf Art. 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, aufgegeben und in Nr. 3 eine Verpflichtung zur Mitteilung und Vereinbarung eines neuen Termins im Falle einer Verhinderung. Diese Anordnungen stellen ohne weiteres Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG dar, die mit Zwangsmitteln – wie einem Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG) – vollstreckt werden können.
Das Zwangsgeld wurde dem Antragsteller im Bescheid vom 25. September 2020 schriftlich angedroht. Die Verbindung der Zwangsgeldandrohung mit dem Grundverwaltungsakt ist wie dargestellt zulässig.
Es ist darüber hinaus rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aufgrund der Meldungen über eine tierschutzwidrige Hundehaltung durch den Antragsteller eine Kontrolle veranlasst hat. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft. Vorliegend bestand aufgrund mehrfacher Meldungen über die Hundehaltung des Antragstellers ein hinreichender Verdacht auf eine tierschutzwidrige Haltung. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 25. September 2020 geweigert hat, eine Kontrolle durch die zuständige Veterinärbehörde durchführen zu lassen. Die Kontrolle der Tierhaltung liegt zudem letztlich auch im Interesse des Antragstellers, um die Vorwürfe einer tierschutzwidrigen Haltung seines Hundes ggf. auszuräumen.
Die Höhe des Zwangsgeldes bewegt sich mit 100,00 EUR in dem von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VwZVG gesetzten Rahmen von fünfzehn bis fünfzigtausend Euro und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich.
Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds hinreichend bestimmt, Art. 36 Abs. 5 VwZVG. In Nr. 5 des Bescheides wird jeweils ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass der Antragsteller den Verpflichtungen aus Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 25. September 2020 nicht nachkommt. Diese Androhung ist insoweit hinreichend bestimmt, als dass ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller bei der in Nr. 1 des Bescheides am 1. Oktober 2020, 9:30 Uhr angeordnete Kontrolle nicht persönlich anwesend ist und den Kontrolleuren Zutritt zu seiner Wohnung gewährt (Nr. 2 des Bescheids) sowie für den Fall, dass er im Falle einer Verhinderung, dies dem Antragsgegner nicht bis 29. September 2020, 13:00 Uhr mitteilt und einen Ersatztermin benennt (Nr. 3). Unter Berücksichtigung dessen, dass hier ein konkreter Termin für eine tierschutzrechtliche Kontrolle der Hundehaltung beim Antragsteller genannt wurde, ist die Zwangsgeldandrohung jedenfalls der Höhe nach hinreichend bestimmt.
Hinsichtlich der Auswahl und Androhung des Zwangsgeldes sind zuletzt keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Antragsteller hat durch sein bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ohne weiteres gewillt ist, eine Kontrolle seiner Hundehaltung durch die Antragsgegnerin zuzulassen und sich gegenüber den Kontrollpersonen uneinsichtig und aggressiv gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Androhung eines Zwangsmittels und konkret des angedrohten Zwangsgeldes, um eine berechtigt veranlasste Kontrolle der Tierhaltung des Antragstellers zu ermöglichen, unter Berücksichtigung seiner Interessen aus Art. 13 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, aber auch der Interessen der Allgemeinheit und des immerhin im Verfassungsrang stehenden Tierwohls (Art. 20a GG) nicht als unangemessen und mithin unverhältnismäßig anzusehen.
b.) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung seines Hundes vom 9. Oktober 2020 ist unbegründet.
Auch diesbezüglich überwiegt unter Berücksichtigung der oben näher benannten Grundsätze, das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei summarischer Prüfung hat die von ihm hiergegen erhobene Klage wiederum keine Aussicht auf Erfolg. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs vom 9. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 bezieht sich die Androhung unmittelbaren Zwangs auf die Vollstreckung der Nummern 5 und 6 (Hundehaltungs- und Betreuungsverbot) aus dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017. Danach ist dem Antragsteller die Haltung und Betreuung von Hunden untersagt. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Vollstreckung liegen vor.
Der Bescheid wurde wirksam bekannt gemacht und ist bestandskräftig geworden, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.
Der vorgelegten Behördenakte (Bl. 198 ff.) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides durch die Landeshauptstadt München unbekannten Aufenthalts war, weshalb eine öffentliche Zustellung des Bescheids vom 13. November 2017 nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG vorgenommen wurde. Seinen Wegzug in die Schweiz hat der Antragsteller nicht gemeldet. Der Bescheid wurde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 VwZVG öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung galt damit – unabhängig davon, ob der Antragsteller tatsächlich von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat – zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG). Zustellungs- oder Bekanntmachungsmängel sind der vorgelegten Behördenakte nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Antragstellers, er habe von dem Bescheid der Landeshauptstadt nie Kenntnis erlangt, mag zutreffen, ist nach Vorstehendem für die Wirksamkeit des Bescheides aber nicht von Relevanz. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen und ist bestandskräftig geworden. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG).
Die Antragsgegnerin kann zudem den Verwaltungsakt der Landeshauptstadt München in eigener Zuständigkeit vollstrecken. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. a bzw. Nr. 4 BayVwVfG. Dem Grunde nach vollstreckt zwar die Anordnungsbehörde (Landeshauptstadt München) ihre Verwaltungsakte nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG selbst, jedoch gilt dies ausdrücklich nur „innerhalb ihres Bereiches“. Innerhalb ihres Bereiches ist in diesem Zusammenhang örtlich zu verstehen und meint den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Anordnungsbehörde (vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, VwZVG, 41. Ergänzungslieferung 2017, Art. 30 Rn. 4 f.). Danach kann die Landeshauptstadt München als Anordnungsbehörde ihren Verwaltungsakt nicht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin vollstrecken und deren Zuständigkeit ergibt sich nach den allgemeinen Vorschriften des BayVwVfG.
Der Antragsteller hat auch unbestritten gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Hundehaltungs- und Betreuungsverbot verstoßen. Dafür, dass er einen Antrag auf Wiedergestattung der Hundehaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG gestellt hat bzw. ihm die Hundehaltung nach dieser Vorschrift wieder gestattet worden ist, gibt es nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte.
Zuletzt sind auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 34 VwZVG für die Androhung unmittelbaren Zwangs erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass andere, weniger einschneidende Zwangsmittel gegenüber dem Antragsteller erfolgversprechend sein werden, denn er hat – unterstellt, sein Vortrag bezüglich der Unkenntnis des Bescheides vom 13. November 2017 ist wahr – zumindest einmal ein Zwangsgeld bezüglich der Kontrolle seiner Hundehaltung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 fällig werden lassen und sich darüber hinaus uneinsichtig gegenüber den Kontrollpersonen gezeigt. Zudem stehen wie oben bereits ausgeführt hinsichtlich des momentan vom Antragsteller gehaltenen Hundes tierschutzrechtliche Verstöße aufgrund der eingegangenen Beschwerden im Raum, wenngleich diese bislang nicht amtstierärztlich festgestellt worden sind. In der Gesamtschau aller dieser Umstände, lassen andere Zwangsmittel als der angedrohte unmittelbare Zwang, keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg im Hinblick auf die Beendigung der dem Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid untersagten Hundehaltung erwarten. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist überdies verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Fristsetzung bis 20. Oktober 2020 war angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass diese Frist mittlerweile abgelaufen ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Androhung. Gegebenenfalls ist dem Antragsteller jedoch eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Anordnung zu gewähren (Giehl/Adolph/Käß, VwZVG, 34. EL März 2013, Art. 36 Punkt II. 2 e.)).
Da die Hundehaltung durch den Antragsteller selbst Anknüpfungspunkt für die angedrohte Wegnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist, kann es dahinstehen, ob die derzeitige Hundehaltung des Antragstellers tatsächlich tierschutzwidrig ist oder den tierschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.
c.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt der vorläufigen Aussetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 fällig gestellten Zwangsgelder aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 (Nr. 5) in Höhe von 150,00 EUR sowie dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 (Nr. 8) in Höhe von 500,00 EUR ist ebenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
In Bezug auf die begehrte Aussetzung der Beitreibung der fällig gestellten Zwangsgelder ist zudem zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann veranlasst ist, wenn entweder ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das Zwangsgeld fällig geworden ist oder wenn die Beitreibung des Zwangsgelds für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Decker in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 485 m.w.N.).
Das Gericht hat zunächst bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die fällig gestellten Zwangsgelder tatsächlich fällig geworden sind.
Hinsichtlich des Zwangsgelds in Höhe von 150,00 EUR aus Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. September 2020 ergibt sich dies aus dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung des gerichtlichen Verfahrens vom 22. Oktober 2020, wonach der Antragsteller seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 25. September 2020 nicht nachgekommen ist. Nicht zu einem Anspruch auf Aussetzung der Beitreibung führt dabei, dass im Bescheid vom 25. September 2020 ein Zwangsgeld von jeweils 100,00 EUR für Verstöße gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides angedroht wurde und mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR fällig gestellt wurde. Bei summarischer Prüfung geht das Gericht aufgrund der Aktenlage und des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller sowohl gegen die Nr. 2 als auch die Nr. 3 des Bescheides verstoßen hat, indem er die Kontrolle seiner Hundehaltung nicht zugelassen hat. Mithin wäre eine Fälligstellung von zwei Zwangsgeldern zu je 100,00 EUR also insgesamt 200,00 EUR möglich gewesen, weshalb die Fälligstellung von lediglich 150,00 EUR den Antragteller im Ergebnis nicht beschwert. Gründe dafür, dass die Beitreibung des Zwangsgelds eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Zwangsgeld aus Nr. 8 des Bescheides der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 in Höhe von 500,00 EUR ist fällig geworden, da der Antragsteller entgegen die Untersagung aus Nr. 5 des Bescheides einen Hund gehalten hat. Hieran hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel, zumal der Antragsteller dies selbst in seiner Klageschrift so angegeben hat.
Die Beitreibung dieses Zwangsgelds stellt keine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass die Annahme einer solchen nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, da sich die Beitreibung eines Zwangsgeldes in der Bezahlung eines bestimmten Betrages erschöpft, der im Falle eines Obsiegens des Pflichtigen im Hauptsacheverfahren jederzeit von der zuständigen Behörde zurückerstattet werden kann (Decker in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 485).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht daraus, dass der Antragsteller nach eigenen im Eilverfahren nicht widerlegten Aussagen keine positive Kenntnis von dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. November 2017 und dem darin enthaltenen Hundehaltungsverbot hatte. Denn nach der Aktenlage war dem Antragsteller durchaus bekannt bzw. hätte ihm durchaus bekannt sein müssen, dass seitens der Landeshauptstadt München ein Verwaltungsverfahren bezüglich der Untersagung der Hundehaltung ihm gegenüber eingeleitet worden war. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dem Antragsteller ein mit „Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden“ überschriebenes Anhörungsschreiben vom 30. August 2017 persönlich übergeben wurde (Bl. 77 der Behördenakte) und er hierzu am selben Tag telefonisch angehört wurde (Bl. 72 ff. der Behördenakte). Von einer völligen Unkenntnis des Antragstellers im Hinblick auf ein Verfahren zur Untersagung seiner Hundehaltung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Insoweit ist auch das Vorbringen des Antragstellers widerlegt, er habe vom 20. August 2017 bis 30. Juni 2020 in der Schweiz aufgehalten, da der dem Erlass des Haltungsverbots zugrundeliegende Vorfall sich erst am 23. August 2017 ereignet hat und er wiederum ausweislich der Behördenakte (Bl. 158 ff.) noch nach dem 20. August 2017 persönlich mehrfach bei der Polizeiinspektion 42 in München vorgesprochen hat und ihm zudem am 30. August 2017 das Anhörungsschreiben hinsichtlich der beabsichtigten Untersagung der Hundehaltung persönlich ausgehändigt worden ist (Bl. 72; 77 der Behördenakte).
Für eine unbillige Härte der Beitreibung des Zwangsgelds aufgrund der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die Streitwertfestsetzung war zunächst hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds im Bescheid vom 25. September 2020 dieses in Höhe von 100,00 EUR anzusetzen und nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Bezüglich der mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 fällig gestellten Zwangsgelder, waren diese in voller Höhe, also von 150,00 EUR und 500,00 EUR anzusetzen. Hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs ist nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts in der Hauptsache – hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte von 5.000,00 EUR – und damit 1.250,00 EUR anzusetzen. Dieser Betrag war wegen Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs wiederum zu halbieren und mit 625,00 EUR anzusetzen.
Diese Beträge waren auf insgesamt 1.325,00 EUR zu addieren (Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs), da den entsprechenden Anträgen jeweils eigenständige Bedeutung zukommt. Dieser Betrag war wegen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren und der Streitwert mithin auf 662,50 EUR festzusetzen.


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