Verwaltungsrecht

Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung

Aktenzeichen  Au 1 E 17.1333

Datum:
20.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
AufenthG AufenthG § 4 Abs. 3, § 18a Abs. 1 Nr. 3, § 60a Abs. 2 S. 4, Abs. 6
BeschV BeschV § 32

 

Leitsatz

1. Eine Ausbildungsduldung ist nicht zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bei der Ausländerbehörde bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG aE).(Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Neben den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ebenfalls ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG zu sehen (BayVGH BeckRS 2017, 124614). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein am 3. März 1999 geborener malischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen den Beginn einer Berufsausbildung zu gestatten.
Er reiste im August 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 16. Oktober 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher mit Bescheid vom 6. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 31. Mai 2017 abgelehnt (Au 5 S. 17.32873). Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 wies das Gericht zudem die gleichzeitig erhobene Klage als offensichtlich unbegründet ab (Au 5 K 17.32871).
Am 17. Mai 2017 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages beim Landratsamt … die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den Beginn einer Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe beim Hotel … ab 1. August 2017.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 hörte das Landratsamt … den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Ausbildung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Identität des Antragstellers sei ungeklärt. Außerdem sei eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wurde der Antragsteller außerdem aufgefordert, am 14. Juni 2017 beim Landratsamt … vorzusprechen. In diesem Schreiben führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen seiner Vorsprache am 14. Juni 2017 wurde der Antragsteller über seine ausweisrechtlichen Pflichten und seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren belehrt.
Am 29. Juni 2017 beantragte der Antragsteller außerdem beim Landratsamt … die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Gleichzeitig legte er mehrere E-Mails als Nachweis seiner Bemühungen zur Identitätsklärung sowie die Bestätigungen verschiedener Praktika bzw. Deutschkurse vor. Laut Bestätigung des malischen Generalkonsulats in französischer Sprache sprach der Antragsteller dort am 17. Juli 2017 persönlich zur Passbeschaffung vor. Ein Pass konnte ihm jedoch mangels Nachweises der malischen Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 bat das Landratsamt … bei der Regierung von … um Einleitung des Passersatzpapierverfahrens.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Antragstellers ab. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer stehe nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Antragsteller sei seit dem 31. Mai 2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Die beantragte Erlaubnis solle in seinem Fall dazu dienen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erhalten. Vorliegend ergehe die Versagung der Ausbildungserlaubnis in pflichtgemäßem Ermessen. Zweck der Versagung sei die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland sowie die Verhinderung der Verlängerung des Aufenthalts eines Ausländers, der ggf. ausreisepflichtig werde. Für die Erteilung spreche lediglich, dass laut Aktenlage beim Antragsteller keine strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen. Gegen die Erteilung spreche dagegen, dass der Antragsteller der deutschen Sprache zwar mächtig sei, dafür jedoch keine Nachweise vorlegen könne. Weiterhin sei keine hohe Anerkennungsmöglichkeit im Asylverfahren zu erkennen. Eine tatsächliche Abschiebung erscheine in absehbarer Zeit als möglich. Insbesondere sei die Ausstellung eines Passersatzpapieres unter günstiger Konstellation innerhalb von drei Monaten möglich. Das Passersatzpapierverfahren sei bereits eingeleitet worden. Außerdem sei die Identität des Antragstellers nicht im Ansatz geklärt. Er könne keinerlei Identitätspapiere vorlegen. Die aufgezeigten Bemühungen zur Erlangung eines Identitätsnachweises hätten bisher keine stichhaltigen Ergebnisse liefern können. Die Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar Ausreisepflichtigen sei grundsätzlich immer vorrangig gegenüber der Erteilung einer Duldung oder gar einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis. Die Erteilung der Duldung sei nicht möglich, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Dies sei vorliegend mit der Vorladung des Antragstellers am 29. Juni 2017 zum Zwecke der Aufforderung zur Passbeschaffung, spätestens jedoch mit der Einleitung des Passersatzpapierverfahrens am 24. Juli 2017 der Fall gewesen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 1. September 2017 Klage erheben (Au 1 K 17.1332), über welche noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Für beide Verfahren beantragt er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trägt seine Bevollmächtigte vor, dem Vorbringen der Ausländerbehörde könne nicht gefolgt werden. Nachweise über die Deutschkenntnisse des Antragstellers seien dem Landratsamt … vorgelegt worden. Warum zusätzlich das Sprachniveau B2 nachgewiesen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht richtig, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich möglich sei. Die malische Botschaft weigere sich erfahrungsgemäß grundsätzlich, Passersatzpapiere auszustellen. Außerdem sei im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Antragsteller alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um an Identitätsnachweise zu gelangen. Er habe unzählige E-Mails bzw. Schreiben an die malische Botschaft, das Auswärtige Amt sowie die deutsche Botschaft in Mali vorgelegt. Zudem habe er am 17. Juli 2017 bei der malischen Botschaft in Berlin persönlich vorgesprochen. Eilbedürftigkeit bestehe, da der Ausbildungsbetrieb an einer schnellstmöglichen Klärung der Angelegenheit interessiert sei und der Antragsteller durch die Verzögerung Wissens- und Erfahrungslücken erleide, die nicht bzw. nur schwer wieder aufgeholt werden könnten. Der Ausbildungsbetrieb werde dem Antragsteller den Ausbildungsplatz bis auf weiteres freihalten. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 30. August 2017 wurde dem Antrag beigefügt.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausbildung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.
Zur Begründung führt das Landratsamt … aus, im Bescheid vom 2. August 2017 sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass sich der Antragsteller zumindest um die Ausstellung eines Dokuments zur Identitätsklärung bemühe. Daher sei ihm auch eine Beschäftigungserlaubnis für einen kurzzeitigen Ferienjob erteilt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die Bemühungen des Antragstellers allesamt als nicht zielführend und erfolgversprechend, sondern als vorgeschoben angesehen werden müssten. Auch die Vorsprache bei der malischen Botschaft in Berlin sei ohne die erforderlichen Unterlagen erfolgt, sodass ein Erfolg von vornherein nicht zu erwarten gewesen sei. Auf den Antrag des Antragstellers hin sei zunächst zu prüfen gewesen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehe, was hier nicht der Fall sei. Es sei vom Vorliegen eines absoluten Erwerbstätigkeitsverbots nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG auszugehen. Insbesondere habe er nach nunmehr fast vier Monaten immer noch keinen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente beauftragt, obwohl ihm die Beschaffung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 30 Tagen zugesichert worden sei. Außerdem würden konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Diese seien von der Ausländerbehörde eingeleitet worden, indem am 30. Mai 2017 bei der malischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines emergency travel passports angefragt wurde. Am 1. Juni 2017 sei der Antragsteller zudem zur Beschaffung eines Reisedokuments schriftlich aufgefordert worden. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei zudem zu berücksichtigen, dass der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Der Verweis auf das Sprachniveau B1 oder B2 sei im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu sehen. Bei schlechteren Sprachkenntnissen sei im Regelfall kein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten. Im Übrigen ziele der Antrag auf einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Aus der Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 30. August 2017 gehe außerdem hervor, dass der Ausbildungsplatz für den Antragsteller reserviert werde. Es sei somit allenfalls von einer rein zeitlichen Verzögerung der Ausbildung zu sprechen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
A.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es liegt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits kein Anordnungsanspruch vor.
1. Grundlage der begehrten Erlaubnis oder Gestattung kann, da das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht mehr § 61 Abs. 2 AsylG sondern lediglich die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Antragstellers nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 71).
Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis immer dann auf Null reduziert ist, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wird hierfür ausgeführt, dass ansonsten die Anspruchsnorm des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ins Leere liefe (Eichler, Asylmagazin 5/2017, 177/181). Vorliegend braucht jedoch nicht abschließend geklärt werden, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung die Beschäftigungserlaubnis nur „in der Regel“ zu erteilen ist, jedoch auch sonstige Gesichtspunkte in die Entscheidung mit einfließen dürfen (so VGH Hessen, B.v. 21.4.2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 14) oder ob stets zwingend von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind nämlich im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Zum einen ist die Ausbildungsduldung nicht zu erteilen, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (s. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.E.). Zum anderen sind die Ausschlussgründe in § 60a Abs. 6 AufenthG zu beachten. Jedenfalls an Letzterem scheitert hier die Erteilung der Ausbildungsduldung.
a) Die Vorgabe, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25).
Allein die dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 unter Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht mitgeteilte Aufforderung, am 14. Juni 2017 beim Landratsamt Oberallgäu vorzusprechen bzw. die im Rahmen dieser Vorsprache erfolgte Belehrung über seine Mitwirkungspflichten fallen nicht in die Kategorie ausreichend konkreter Vorbereitungsmaßnahmen. Danach war nämlich noch in keiner Weise absehbar, in welchem zeitlichen Rahmen sich eine Abschiebung des Anspruchstellers in sein Herkunftsland tatsächlich durchführen lässt. Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichts zumindest zweifelhaft, ob die Einleitung des Passersatzpapierverfahrens durch das Landratsamt … am 24. Juli 2017 hier im Einzelfall dazu führt, dass die Abschiebung des Antragstellers bereits unmittelbar bevorsteht. Dies gilt vor allem deshalb, da für die Ausstellung eines Passersatzpapiers grundsätzlich ein Identitätsnachweis des Antragstellers erforderlich ist, welchen er derzeit nicht vorlegen kann (s. Bl. 173 d. Behördenakte, PEP-Informationen Mali, Stand: Dezember 2016).
Weiter ist zweifelhaft, ob für die Frage, ob bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorliegen, auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bei der Ausländerbehörde – hier also auf den 29. Juni 2017 – oder aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Nach Auffassung des Gerichts spricht jedenfalls vieles für erstgenannte Ansicht. Ansonsten würde man der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen (so u.a. VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 17; B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S. 61.16 – juris Rn. 9ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36; offen gelassen von BayVGH, B. v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 – juris Rn. 23). Letztendlich kommt es auf diese Frage hier jedoch nicht entscheidungserheblich an.
b) Denn jedenfalls steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung das absolute Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil beim Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ebenfalls ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG zu sehen (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 – juris Rn. 18).
Alle Daten zur Person des Antragstellers beruhen auf seinen eigenen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder ein sonstiges Identitätsdokument vorgelegt. Nach § 48 Abs. 3 AufenthG sind Ausländer im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.
Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller vorliegend nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dabei wird nicht verkannt, dass es für den erst 18-jährigen Antragsteller, der sein Heimatland nach seinen Angaben bereits im Alter von 13 Jahren verlassen hat, mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vom Ausland aus die Beschaffung der erforderlichen Identitätspapiere in die Wege zu leiten. Vorliegend ist es dem Antragsteller jedoch sogar gelungen, ein Angebot eines malischen Vertrauensanwalts zu erhalten, welcher ihm mit E-Mail vom 19. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass er für ihn gegen Bezahlung von 735,- EUR eine Geburtsurkunde besorgen könne (Bl. 24 der Gerichtsakte). Laut Auskunft des Vertrauensanwalts wären dafür lediglich einige weitere Informationen (vollständiger Name, Geburtsdatum und –ort, Namen der Eltern) erforderlich gewesen. Nachdem allerdings eine Anfrage beim Jugendamt bezüglich der Kostenübernahme negativ ausgefallen ist, hat der Antragsteller dieses Angebot nach Aktenlage seit nunmehr über drei Monaten nicht weiter verfolgt. Es läge jedoch in seinem Verantwortungsbereich, selbst für eine geeignete Finanzierungsmöglichkeit zu sorgen, beispielsweise hätte er bei seinem zukünftigen Arbeitgeber um einen entsprechenden Vorschuss bitten können.
Darüber hinaus wäre es dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, seine noch im Herkunftsland befindlichen Verwandten um Hilfe zu fragen. Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bl. 77ff. der Behördenakte) verfügt er – neben seiner Mutter, deren Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei – in Mali noch über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche sich nach eigener Aussage immer noch im Heimatdorf des Antragstellers aufhalten. Dass es ihm nicht möglich sei, diese in irgendeiner Weise zu kontaktieren, erscheint wenig glaubhaft. Gegebenenfalls könnten ihm seine Verwandten auch bei der Suche nach seiner Mutter behilflich sein.
2. Mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung kann jedenfalls nicht allein aus diesem Grund von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der beantragten Beschäftigungserlaubnis ausgegangen werden. Sonstige Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt … konnte somit nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung entscheiden. Die ablehnende Entscheidung ist hiernach ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Da bereits kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie die Frage, ob der Antrag auch aus dem Grund erfolglos bleibt, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
C.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung konnte vorliegend nicht entsprochen werden. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.


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