Verwaltungsrecht

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  M 4 S 16.31042

Datum:
10.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 25 Abs. 5, § 29a

 

Leitsatz

Ein Abschiebungsschutz wegen harter Lebensbedingungen im Senegal kann nicht beansprucht werden, da bei der Rückkehr keine extreme Gefahrenlage erkennbar ist, die im Falle der Abschiebung gleichsam „sehenden Auges“ zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. (redaktioneller Leitsatz)
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nicht erkennbar, wenn der Patient die erforderlichen Medikamente selbst oder mit Hilfe seiner Familie finanzieren kann oder ihm eine ausreichende Menge des Medikaments mitgegeben wird, die es ihm ermöglicht, seine Erkrankung auch in seinem Heimatland auszukurieren.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der keinerlei Legitimationspapiere vorlegt und auch sonst seine Identität nicht glaubhaft macht, behauptet, am … 1988 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger zu sein. Bei seiner Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am … 2014 gibt er an, sein Heimatland Mitte 2006 mit dem Pkw Richtung Mali verlassen zu haben, wo er vier Jahre gelebt habe. Er habe dann zwei weitere Jahre in Marokko sowie zwei Jahre in Spanien verbracht. In einem anderen Staat habe er kein Asyl beantragt, in Spanien und in Frankreich seien ihm ungefähr 2010 Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach Spanien könne er nicht zurück, da er dort obdachlos gewesen sei und die Lebensbedingungen schlecht gewesen seien. Am … 2014 stellte er Asylantrag. Neben Französisch spricht er Wolof. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, zwei Jahre die Grundschule besucht zu haben und als Schneider tätig gewesen zu sein.
Am … 2014 gab er gegenüber der Regierung von Oberbayern an, das erste Mal sei er 2006 in Spanien gewesen, sei aber nach Senegal zurückgeschickt worden. Bei seiner zweiten Ausreise habe er dann erst zwei Jahre in Mali und zwei Jahre in Marokko, dann wieder ab Ende 2009 /Anfang 2010 in Spanien gelebt. Ein Visum für Spanien habe er nicht gehabt, er sei dort illegal gewesen.
Auf die Frage, ob er in Spanien Asyl beantragt habe, gab er an, nicht gewusst zu haben, was Asyl bedeutet. Im Senegal habe er einen Personalausweis gehabt. Dieser befinde sich im Senegal bei seinen Bruder. Er wurde aufgefordert, vorhandene Identitätsdokumente im Original bis zum … 2014 bei der Regierung von Oberbayern vorzulegen. Er gab an, auf dem Landweg von Spanien über Frankreich und Belgien nach Deutschland eingereist zu sein. Asyl habe er nur in Deutschland beantragt.
Der Antragsteller wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom … 2015 zur persönlichen Anhörung für den … 2015 vorgeladen. Er ist jedoch zu dieser Anhörung nicht erschienen, obwohl ein Abgleich ergab, dass die angeschriebene Adresse noch aktuell war. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 wurde der Antragsteller nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich sowohl zu seinen Asylgründen als auch zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 13. Januar 2016 zugestellt.
Nachdem der Antragsteller sich auch in der Folgezeit nicht gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, erließ das Bundesamt am 14. April 2016 einen Bescheid, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff.1) sowie der Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Ebenso wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Antragsteller die Abschiebung in den Senegal oder in einen anderen Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenhG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Zur Begründung führte des Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe sich innerhalb der Monatsfrist des § 25 Abs. 5 Satz 2 nicht geäußert und auch eventuelle schutzwürdige Belange, die bei der Entscheidung zur Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden könnten, nicht mitgeteilt. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG sei somit nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung zu entscheiden gewesen. Über diese Rechtsfolge sei er gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch belehrt worden. Im Übrigen stamme der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller unter seiner Anschrift … zuzustellen versucht. Er war laut Zustellungsurkunde unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln. Am 6. Mai 2016 wurde der Bescheid dann unter einer neuen Anschrift durch Aushändigung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter zugestellt.
Am 11. Mai erhob der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes fristgerecht Klage (M …), mit der er sinngemäß unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigt bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen begehrt, weiterhin Feststellung des Vorliegens subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wurde im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag brachte der Antragsteller vor, er habe den Anhörungstermin am 18. November 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können. Das Versäumnis des Interviewtermins sei nicht vorsätzlich erfolgt. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner Erkrankung, Lungentuberkulose, keine schriftliche Benachrichtigung absenden können. Während des Anhörungstermins habe er sich in stationärer Behandlung befunden. Derzeit befinde er sich weiterhin in ärztlicher Behandlung und sei verpflichtet, die Arzttermine wahrzunehmen. Das vorgelegte ärztliche Attest vom … 2013 bestätigt eine Behandlung des Antragstellers stationär vom … bis zum … 2015 wegen Lungentuberkulose. Für den Dauererfolg sei es von großer Bedeutung, dass der Patient auch weiterhin regelmäßig haus- und fachärztlich betreut werde, einer regelmäßigen Einnahme der verordneten Therapie (initial antituberkulöse-5fach – Therapie) komme allergrößte Bedeutung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019 – S. 8 f. des BA zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).
Der ansonsten vorgebrachte Eilantrag ist in der Sache darauf gerichtet, dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung auch für die vorher anhängig gewordenen Asylverfahrens in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 des Bescheids) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.
Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
2. Der Antrag bleibt erfolglos.
a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.
Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Hinsichtlich der Gründe für seinen Asylantrag in Deutschland hat der Antragsteller weder bei seinem Kontakt mit bundesdeutschen Behörden noch in seiner Klage bzw. Antragsschrift auch nur ansatzweise Gründe dafür angegeben, weshalb er seine Heimatland verlassen musste. Die Entscheidung nach Aktenlage (§ 25 Abs. 5 AsylG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller aufgrund seiner stationären Behandlung an der Wahrnehmung des Anhörungstermins am 18. November 2015 ohne eigenes Verschulden gehindert war. Eine Erklärung, weshalb er in dem sich anschließenden schriftlichen Verfahren nach § 25 Abs. 5 keine Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt abgegeben hat und dies auch in der Antragsschrift nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zum heutigen Tag nicht getan hat, erschließt sich dem Gericht auch unter Zugrundelegung des vorgelegten ärztlichen Attestes in keinster Weise.
bb) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 mit Abs. 4 AufenthG sind erkennbar nicht einschlägig.
Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
(1) Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 (Stand August 2015), dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d. h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m. w. N.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
(2) Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden.
Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118/05 – NVwZ 2007, 3345). Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr nach Afghanistan eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris).
Eine derartige Gefahr für den Antragsteller lässt sich dem vorgelegten Attest vom … 2016 nicht entnehmen. Obwohl das staatliche Gesundheitssystem ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21. November 2015 unzureichend ist und Patienten ihre Medikamente selbst finanzieren müssen, was vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen betrifft, ist beim Antragsteller davon auszugehen, dass seine Familie (der Kläger hat im Senegal neben seinen Eltern noch sechs Geschwister) für die Finanzierung seiner Medikation aufkommen wird. Im Übrigen lässt sich dem Attest entnehmen, dass die Lungentuberkulose des Antragstellers bei medikamentöser Behandlung abheilen wird. Unabhängig von den Möglichkeiten, die die Familie des Antragstellers im Senegal für sein weiteres Fortkommen bietet, besteht die Möglichkeit, dem Antragsteller eine ausreichende Menge seines derzeitigen Medikaments mit zugeben, die es ihm ermöglicht, seine Erkrankung auch in seinem Heimatland auszukurieren.
Eine drohende Lebensgefahr ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
cc) Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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