Verwaltungsrecht

Ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden

Aktenzeichen  20 C 16.30082

Datum:
10.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 80
VwGO VwGO § 75 Abs. 3, § 133

 

Leitsatz

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz können gem. § 80 AsylG – vorbehaltlich des Verfahrens nach § 133 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren. (red. LS Clemens Kurzidem)
Eine einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss fälschlich beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsbehelfs. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwGE 71, 73 = NJW 1986, 862). (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

AN 6 K 15.30936 2016-04-05 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn bei dem dem Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Klageverfahren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das vorliegende Verfahren.
An der danach fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss – nach dem Vorstehenden fälschlicherweise – eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, nach welcher gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 – 2 C 14.84 – BVerwGE 71, 73).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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