Verwaltungsrecht

Einstellung der Vollstreckung bei Wiederaufgreifen des Verfahrens

Aktenzeichen  20 AE 16.1038

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbfG BayAbfG Art. 31 Abs. 2
VwZVG VwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 32, Art. 36 Abs. 1, Art. 44 Abs. 4
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 5, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
KrWG KrWG § 3

 

Leitsatz

Die Einstellung der Vollstreckung aus einer bestandskräftigen Anordnung der Ersatzvornahme kommt bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur in Betracht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte hierfür sprechen und die Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollstreckung überwiegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.365,71 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Vollstreckung der Anordnung zur Beseitigung und Entsorgung der widerrechtlich auf seinem Grundstück abgelagerten Abfälle in Form der Ersatzvornahme aus dem Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 19. September 2013.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den am 25. Mai 2016 bei ihm eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 27. Mai 2016 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als an das Gericht der Hauptsache verwiesen (§ 123 Abs. 2 VwGO).
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil dem Antragsteller der dafür gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO notwendige Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht.
Das auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG gestützte Gebot zur Beseitigung der auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Fr. gelagerten Gegenstände und die Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 36 Abs. 1, Art. 32 VwZVG) im Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 19. September 2013 sind bestandskräftig. Sie können nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Damit sind die umfangreichen Darlegungen des Antragstellers, mit denen er die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowohl hinsichtlich der Abfalleigenschaft der zu beseitigenden Gegenstände im Sinne des § 3 KrWG sowie deren mangelnde Konkretisierung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und schließlich die Fehlerhaftigkeit der Androhung der Ersatzvornahme rügt, durchwegs unbehelflich.
Die nunmehr im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG geltend gemachte Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 19. September 2013 liegt nicht vor. Mit ihm wird dem Antragsteller nämlich keine Begehung einer rechtswidrigen Tat abverlangt, die einen Strafrechtstatbestand verwirklicht. Der Antragsteller erwähnt in diesem Zusammenhang § 242 StGB (Diebstahl), § 246 StGB (Unterschlagung) und § 303 StGB (Sachbeschädigung) ohne auch nur andeutungsweise auszuführen, inwiefern diese Straftatbestände durch das ihm auferlegte Verhalten erfüllt würden. Im Übrigen legt er nicht dar, welche Gegenstände im Eigentum der Kinder stehen, so dass – wollte man dem Ansatz des Antragstellers näher treten – allenfalls eine Teilnichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß Art. 44 Abs. 4 VwZVG in Betracht käme, die substantiiert darzulegen dem Antragsteller obläge, erst recht im Hinblick auf den engen zeitlichen Rahmen des von ihm eingeforderten einstweiligen Rechtsschutzes.
Rechtlich unzutreffend ist der Ansatz des Antragstellers, wonach ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG gestellt sei und in dessen Folge eine erneute Überprüfung des Bescheides vom 19. September 2013 vor der Vollstreckung wegen Vorgreiflichkeit abgewartet werden müsste. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und darüber hinaus ein gewichtiges Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollstreckung gegenüber dem Bedürfnis nach der Herstellung rechtmäßiger Zustände ergäben. Eine derartige Fallgestaltung liegt aber nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit keine unter Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG zu subsumierenden Gründe geltend. Soweit er auf die gutachterliche Stellungnahme des Dr. H. vom 27. November 2015 verweist, handelt es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Denn zum einen legt er nicht dar, inwiefern er gehindert gewesen wäre, ein entsprechendes Beweismittel rechtzeitig vorzulegen und darüber hinaus ist die Beurteilung der Abfalleigenschaft im vorliegenden Fall durch rechtliche Subsumtion zu treffen und nicht durch Gutachten zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Kosten werden als Teil der Verfahrenskosten behandelt (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hälfte der zu erwartenden Kosten der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung angesetzt.


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