Verwaltungsrecht

Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

Aktenzeichen  M 22 E 15.31626

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133218
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Es liegt nahe, die gravierenden Notlagen, denen sich (mittellose) Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sehen, wegen des Unterlassens geeigneter Vorkehrungen bzw. Maßnahmen staatlicherseits zu deren Behebung als Verstoß gegen Art 3 EMRK einzustufen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 nach Bulgarien abgeschoben werden darf, bis über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 22. Dezember 2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden und die Entscheidung dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der … geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er befindet sich derzeit in der JVA … in Abschiebungshaft. Nach den Angaben seines Bevollmächtigten ist diese vorerst befristet bis zum … Januar 2016.
Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Antragsteller am 28. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 5. Juni 2014 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab er u.a. an, sich einige Zeit in Bulgarien aufgehalten zu haben. Dort sei er sehr schlecht behandelt worden (kein Platz zum Schlafen, keine Arbeit, keine Menschenrechte).
Mit nicht datiertem Schreiben zu einem Wiederaufnahmeersuchen vom 25. September 2014 teilte die bulgarische Dublin Unit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dem Antragsteller sei mit Entscheidung vom 18. Juni 2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, forderte diesen zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw., für den Fall der Klageerhebung, binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens auf und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten.
In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Dies sei Folge des dem Antragsteller in Bulgarien als sicherem Drittstaat gewährten internationalen Schutzes (§ 26 a AsylVfG). Bezüglich etwaiger Abschiebungsverbote in Bezug auf den sicheren Drittstaat Bulgarien sei festzustellen, dass der Vortrag des Antragstellers zu den Verhältnissen, mit denen er sich in Bulgarien konfrontiert gesehen habe, für die Annahme, dass er von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangen Sonderfall betroffen sei, nicht ausreiche.
Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde erfolgte am … Februar 2015 eine Ersatzzustellung des Bescheides durch Niederlegung.
Eine Klage gegen den Bescheid hat der Antragsteller nicht erhoben.
Mit am 14. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller befinde sich in Haft und könne jederzeit abgeschoben werden. Zur Sache sei festzustellen, dass für den Fall, dass dem Antragsteller in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sein sollte, dies einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Antragsgegnerin nicht entgegen gestanden hätte. Der Antragsteller mache aber in jedem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geltend. Die Situation dort habe sich im Rahmen der europäischen Flüchtlingskrise und des Zusammenbruchs bzw. der Aufkündigung der Dublin-Regularien durch die ehemaligen Ostblockländer in einer Weise negativ entwickelt, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen sei. Dazu werde auf den Bericht des UNHCR vom Juni 2015 zu Bulgarien, die Stellungnahme von Frau Dr. … … vom 27. August 2015 sowie die Urteile des VG Oldenburg vom 20. November 2015 – 12 A 1278/15 – und des VG Stuttgart vom 24. November 2015 – A 13 K 1735/15 – verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt beantragen, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Antragsteller Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu gewähren. Zur Begründung wurde auf den Vortrag im hiesigen Verfahren verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung ist, dass der Antragsteller den Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
Dem Antragsteller geht es vorliegend darum, im Bundesgebiet verbleiben zu können, bis über seinen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Abschiebezielstaats Bulgarien entschieden worden ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann wegen der Bestandskraft der gegenüber dem Antragsteller erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel einer einstweiligen Verhinderung der Abschiebung zur Sicherung des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nur über eine einstweilige Anordnung erreicht werden, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 10 CE 15.2165, 10 C 15.2212 – juris Rn. 9 m.w.N. – zu einer Abschiebungsanordnung).
Der Anordnungsgrund – die Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung – folgt hier aus dem Umstand, dass ersichtlich eine alsbaldige Abschiebung beabsichtigt ist und der Antragsteller zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Haft genommen wurde.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Gericht versteht den Antrag vom 22. Dezember 2015 als isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten mit dem Bescheid vom 15. Januar 2015. Bei einem solchen Antrag handelt es sich nicht um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG. Dessen Zulässigkeit beurteilt sich vielmehr nach § 51 VwVfG, wobei, sollten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG nicht erfüllt sein, gleichwohl eine Abänderung der früheren Entscheidung, wenn diese sachlich unrichtig wäre, mit Blick auf das der Antragsgegnerin nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen in Betracht käme (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Für den letztgenannten Fall stünde dem Antragsteller dann zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.
Vorliegend spricht auch vieles dafür, was für die hinreichende Glaubhaftmachung genügt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen.
Wie sich den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln entnehmen lässt, die auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien eingehen (neben den vom Antragsteller angeführten Stellungnahmen des UNHCR und von Frau Dr. … vom 27.08.2015 an den VGH … ist hier insbesondere auch auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart – 508-9-516.80/48488 – hinzuweisen), stellen sich deren Lebensbedingungen, so sie nicht über ausreichend eigene Mittel verfügen, durchgehend mehr als prekär dar. So führt etwa das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 23. Juli 2015 aus, dass nur ein geringer Teil der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien verbleibe, was insbesondere daran liege, dass es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe und die reellen Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, sehr gering seien. Weiter wird festgestellt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt äußerst erschwert ist. Dies gelte sogar für den Schwarzmarkt (Antwort zu Frage 4 a). Sozialhilfeleistungen würden gleichfalls nur sehr wenige Schutzberechtigte erhalten. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit, da Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt geringe Chancen hätten bzw. ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde (Antwort zu Frage 2). Schließlich verhält es sich danach auch so, dass mittellose Schutzberechtigte, weil sie sich die erforderliche Versicherung nicht leisten könnten, praktisch auch keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben (Antwort zu Frage 3). Im Wesentlichen dieselben Feststellungen bzw. Wertungen ergeben sich auch aus der Stellungnahme von Frau Dr. …, auf die sich der Antragsteller ausdrücklich bezieht.
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse liegt es zumindest nahe, die gravierenden Notlagen, denen sich (mittellose) Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sehen, wegen des Unterlassens geeigneter Vorkehrungen bzw. Maßnahmen staatlicherseits zu deren Behebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) einzustufen (vgl. hierzu etwa VG Münster, U.v. 15.12.2015 – 8 K 2599/14.A – BeckRS 2015,56538; VG Köln, U.v. 26.11.2015 – 20 K 712/15.A – BeckRS 2015, 55745; VG Oldenburg, U.v. 4.11.2015 – 12 A 498/15 – juris; VG Stuttgart, U.v. 24.11.2015 – A 13 K 1733/15 – BeckRS 2015, 55752; VG des Saarlandes, U.v. 5.1.2016 – 3 K 1037/15 – juris).
Zur Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Satz AsylG), bei deren Anwendbarkeit für den Regelfall auch eine Berufung auf Abschiebungsverbote nicht in Betracht kommt, ist anzumerken, dass das dieser zugrunde liegende Konzept der normativen Vergewisserung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der EMRK und des Art. 33 GFK der Prüfung eines Schutzanspruchs nicht entgegen steht, wenn das Abschiebungsverbot durch Umstände begründet ist, die nicht vorab im Rahmen des Konzepts von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden konnten und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 und 189). Davon wird man neben den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. Mai 1996 benannten Ausnahmefällen wohl auch dann ausgehen können, wenn es sich so verhält, wie die angeführten Erkenntnismittel für die Situation in Bulgarien nahelegen, dass eine massive Unterversorgung der Schutzberechtigten im Drittstaat hinsichtlich der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Unterbringung und der Gesundheitsfürsorge gegeben ist und damit die materiellen Grundlagen für die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in dem betreffenden Land nicht gegeben sind, so dass eine Abschiebung nach dorthin in ihren Wirkungen ggf. einem Verstoß gegen Art. 33 GFK gleichkäme (in diesem Sinne etwa bezogen auf Asylbewerber Mohl/Pohl, ZAR 2012, 102; vgl. hierzu auch VG Münster, U.v. 15.12.2015 – 8 K 2599/14.A – BeckRS 2015, 56538 und VG Oldenburg, U.v. 4.11.2015 – 12 A 498/15 – juris).
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnung war mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung zur Sache im Verfahren betreffend das Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Befristung bis zur Bekanntgabe der vom Bundesamt zu treffenden Entscheidung veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben