Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig und ohne neue Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  W 1 S 18.30820

Datum:
8.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9422
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 3 S. 2
ZPO § 920 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 123

 

Leitsatz

1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG erforderlichen Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ist in der Hauptsache insoweit weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage und ein Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO statthaft. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG beginnt die Frist zur Stellung eines Folgeantrags mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei der Religionskonversion ist maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wurde eigenen Angaben zufolge am … … … in der Provinz Ghazni geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Ursprünglich sei er sunnitischer Religionszugehörigkeit gewesen, mittlerweile jedoch zum Christentum konvertiert.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den ersten Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 2. August 2011 ab und drohte diesem die Abschiebung nach Afghanistan an. Eine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Dezember 2013 am 25. Februar 2014 unanfechtbar abgewiesen.
Am 26. Mai 2015 stellte der Antragsteller einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2016 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. August 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Eine am 14. Dezember 2016 hiergegen erhobene Klage ist bislang noch nicht entschieden. Das Verfahren ruht durch Beschluss vom 17. Januar 2018.
Am 4. September 2017 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag verbunden mit dem Antrag, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Afghanistan wiederaufzugreifen. Zur Begründung wurde auf die Konversion des Antragstellers zum christlichen Glauben verwiesen sowie auf eine Tuberkuloseerkrankung und eine psychische Erkrankung. Ein Taufschein bezüglich der christlichen Taufe des Antragstellers in der evangelisch-lutherischen Gustav-Adolf-Kirche am 30. April 2017 wurde ebenso vorgelegt wie Bestätigungen, dass der Antragsteller die sonntäglichen Gottesdienste regelmäßig besuche und ehrenamtlich in der Kirchengemeinde mitarbeite. Darüber hinaus wurden verschiedene ärztliche Atteste zur Vorlage gebracht, unter anderem ein nervenärztlicher Bericht der Dres. B. vom 7. März 2018, wonach der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren depressiven Episoden sowie dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsreaktion leide. Der Antragsteller werde aktuell mit Venlafaxin und Mirtatapin behandelt.
Mit Bescheid vom 23. April 2018 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. August 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wurde abgelehnt (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Antragsteller erhob am 2. Mai 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (W 1 K 18.30819) und beantragte im vorliegenden Verfahren gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Desweiteren wurde beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
Zur Begründung wurde auf die Konversion des Klägers zum Christentum sowie das Vorliegen von behandlungsbedürftigen Erkrankungen (psychische Erkrankung, Tuberkulose) hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 1 K 18.30819, W 1 K 16.32506 und W 2 K 11.30301 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der auslegungsbedürftige Antrag (vgl. § 88 VwGO) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit der Antrag sich gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht. Soweit sich der Antrag auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist indes ein Antrag nach § 123 VwGO der korrekte Rechtsbehelf.
Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Anders als früher scheidet insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO aus; § 80 Abs. 5 VwGO ist daher vorrangig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Denn bei einem Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides führt dies zu einer Nichtvollziehbarkeit bzw. Wirksamkeitshemmung, sodass der betroffene Ausländer im Ergebnis so gestellt ist, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Das Bundesamt hat in einem derartigen Fall die Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzten (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris).
Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, über die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids entschieden worden ist. In der Hauptsache ist insoweit weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der eine aufschiebende Wirkung anordnen könnte, ausscheidet, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Allein auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann insoweit nicht abgestellt werden, insbesondere wenn ein Rechtsschutzbegehren gegen die Unzulässigkeitserklärung in Nr. 1 des Bescheides erfolglos bleibt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris; vgl. auch zu gegenläufigen Auffassungen hinsichtlich der korrekten Antragstellung bei Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung: VG München, B.v. 18.8.2017 – M 6 S 17.35653 – juris; VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 E 17.32344 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris).
Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 88 VwGO entsprechend vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der angegriffenen Ziffer 2 des Bescheides als (hilfsweiser) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung der Ansprüche des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszulegen. Dem steht aufgrund der diesbezüglich unübersichtlichen Rechtslage auch nicht entgegen, dass der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt wurde.
2. Ausgehend von der vorstehend skizzierten Rechtslage ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, soweit er sich auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegenüber Nr. 1 des Bescheides ist jedoch unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG).
Denn das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Folgeantrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, § 71, Rn. 142 und 226).
Die Dreimonatsfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Antragstellers beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Datum der Taufe am 30. April 2017, da der Antragsteller (spätestens) an diesem Tage von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Insoweit war die Folgeantragstellung am 4. September 2017 verspätet, da die Dreimonatsfrist bereits mit Ablauf des 30. Juli 2017 abgelaufen war. Denn gerade bei sich fließend entwickelnden dauerhaften Sachverhalten wie hier bei der Religionskonversion ist maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass nach der Taufe noch ein weiterer Qualitätssprung im Gesamtgeschehen um die Konversion erfolgt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass weitere, mit dem bisherigen Geschehen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt worden sind, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller im Rahmen der Begründung seines Folgeantrages ausdrücklich hat vortragen lassen, dass er sich der christlichen Religion zugewandt habe und diese Hinwendung am 30. April 2017 durch Empfang der Taufe endgültig vollzogen worden sei, so dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass die Konversion mit dem Akt der Taufe abgeschlossen war.
Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin infolge der Verfristung zutreffend von der Unzulässigkeit des Folgeantrages ausgegangen.
Soweit der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der extrem schlechten Versorgungslage im Herkunftsland geltend macht, so scheitert ein solcher Anspruch von Rechts wegen bereits daran, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen muss, was vorliegend nicht der Fall ist, da die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände in Afghanistan keinem der in der Vorschrift genannten Akteure zuzurechnen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits von Rechts wegen an der Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides insgesamt nicht zum Erfolg führt.
3. Darüber hinaus bleibt auch der Antrag nach § 123 VwGO bezüglich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
a) Auf die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2017 wird insoweit verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
b) Soweit der Kläger vorgetragen hat, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein und in diesem Zusammenhang die christliche Taufe empfangen zu haben, so ist es dem Antragsteller diesbezüglich nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Eine Verfolgung, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9, Art. 3 EMRK führen kann, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie z.B. Leib und Leben. Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss hierbei ein zentrales Element der religiösen Identität des Betroffenen sein und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar. Auch wenn der formal bestätigende Akt der Taufe – wie vorliegend – gegeben ist, ist maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Betroffenen zu den Gründen seiner Abwendung vom bisherigen Glauben abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich ist, dass der Abfall vom Islam, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen vorgetragen wird, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15 – juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4). Als maßgebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Abfalls vom Islam sind nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die Kriterien der Rechtsprechung zur Überprüfung einer Gewissensentscheidung heranzuziehen. Maßgeblich ist daher, dass der Betroffene eine innere Umkehr nachvollziehbar vorträgt, die auf einem bestimmten bedeutsamen Schlüsselerlebnis oder einem längerfristigen inneren Wandlungsprozess beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 – 6 C 10/87 BVerwGE 81, 294 ff., juris Rn. 13).
Zwar kann von der nach vorstehenden Grundsätzen erforderlichen objektiven Schwere der Rechtsverletzung bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Erkenntnismittellage ausgegangen werden, jedoch hat der Antragsteller vorliegend die erforderliche subjektive Schwere der Rechtsverletzung nicht glaubhaft machen können. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aus voller innerer Überzeugung vom islamischen Glauben gelöst hat und aufgrund eines Schlüsselereignisses oder im Rahmen eines Wandlungsprozesse dem Christentum zugewendet hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt lediglich erklärt, dass ihn das Vorlesen aus der Bibel durch einen Mitbewohner beruhigt und motiviert habe. Daraufhin sei er mit einem anderen Ehepaar in den Gottesdienst gegangen und dann konvertiert. Auch wenn es sein mag, dass das Vorlesen von Bibelstellen und der Besuch von Gottesdiensten auf den Kläger eine positive Wirkung haben mögen, so wird hieraus gleichwohl nicht nachvollziehbar erkennbar, dass der christliche Glaube nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. Denn ein wertegeleiteter und von innerer Überzeugung getragener religiöser Einstellungswandel wird aus dem Gesamtvorbringen nicht ersichtlich. Vielmehr empfindet der Kläger nach Überzeugung des Gerichts den Kontakt und die Gemeinschaft in der Kirchengemeinde – jenseits prägender religiöser Motive – offenbar ganz allgemein als wohltuend. Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch dadurch belegt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Befragung beim Bundesamt nur sehr rudimentäre Kenntnisse zum christlichen Glauben vorweisen konnte. Befremdlich wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass dieser nicht einmal in der Lage gewesen ist, sich einen eigenen Taufspruch auszusuchen, geschweige denn einen solchen im Gedächtnis zu behalten. Die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben ist ersichtlich sehr oberflächlich geblieben. Der Antragsteller konnte auch zum Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam nur auf Allgemeinplätze verweisen. Bezeichnenderweise hat der Antragsteller seine angebliche Konversion offensichtlich in seinem Umfeld in Deutschland auch geheim gehalten, um keine Probleme mit muslimischen Landsleuten zu bekommen. Auch dies weist darauf hin, dass es an einem ernsthaften religiösen Einstellungswandel fehlt und die Hinwendung zum christlichen Glauben letztlich asyltaktisch motiviert ist. Für eine längere Vorbereitung und Selbstprüfung auf dem Weg zur Taufe als dem Abschluss seiner Konversion, wie im Asylfolgeantrag vom 4. September 2017 angegeben, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt nichts entnehmen. Im Gegenteil hat er nach seinem Bekunden im März 2017 erstmals einen Gottesdienst besucht und ist sodann bereits nach drei Gesprächen mit dem zuständigen Pfarrer, die sich überwiegend mit dem Ablauf der Taufe beschäftigt hätten, bereits am 30. April 2017 getauft worden. Aufgrund dieser Umstände kann dem Kläger auch der Vortrag dahingehend, dass er die wesentlichen islamischen Glaubensregeln in Deutschland nicht mehr befolge und er diese auch in Afghanistan nicht mehr durchführen werde, nicht abgenommen werden; es handelt sich hierbei nach Überzeugung des Gerichts um asyltaktisches Vorbringen, um auf dieser Basis ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Auch dem Vortrag im hiesigen Eilverfahren bzw. der Klagebegründung sind keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden.
b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich für den Antragsteller darüber hinaus auch nicht aufgrund der angeführten psychischen Erkrankungen sowie der Tuberkulose. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren liegt bei dem Antragsteller kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Aus dem nervenärztlichen Bericht der Dres. B. vom 7. März 2018 sowie dem Entlassbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 22. Mai 2015 lässt sich bei summarischer Prüfung ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht herleiten. Soweit darin von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen wird, so ist eine solche durch beide Stellungnahmen nicht hinreichend sicher belegt, sondern vielmehr jeweils nur ein diesbezüglicher – nicht ausreichender – Verdacht. Nachdem dieser aber durch die Psychiatrische Klinik bereits am 22. Mai 2015 ausgesprochen worden ist und sich offensichtlich auch drei Jahre später noch nicht manifestiert hat, spricht vieles dafür, dass diese Erkrankung tatsächlich nicht vorliegt. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, wie dies hier der Fall ist, so ist überdies in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2017 – 10 C 8/07 – juris). Hierzu treffen die beiden genannten ärztlichen Stellungnahmen keinerlei Aussagen, was jedoch erforderlich wäre, da der Antragsteller sein Heimatland bereits im Jahre 2004 verlassen haben will und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erstmals im Jahre 2015 geäußert wurde.
Darüber hinaus lässt sich ein Abschiebungsverbot auch nicht aus der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit schweren depressiven Episoden entnehmen. Aus dem Entlassbrief des Klinikums Werneck vom 22. Mai 2015 kann eine derartige Diagnose nicht abgeleitet werden, da es dem Attest nach Ablauf von rund drei Jahren seit seiner Ausstellung bereits an der erforderlichen Aktualität mangelt. Darüber hinaus wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Diagnostik aufgrund der bestehenden Sprachbarriere erschwert war, so dass der inhaltliche Aussagegehalt der Stellungnahme ohnehin erheblich eingeschränkt ist. Das aktuelle Attest der Dres. B. vom 7. März 2018 dagegen erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Eine solche soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm auch auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse: OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 28.9.2017 – 2L 85/17 – Asylmagazin 1-2/2018, S. 41 f.). So lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass sich die Erkrankung des Antragstellers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Erhebliche Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Abschiebung werden nicht beschrieben. Auch wird aus dem Bericht nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Fortführung einer spezifischen medikamentösen oder sonstigen Therapie zwingend erforderlich wäre bzw. welche Folgen sich aus der Nichterreichbarkeit einer solchen Therapiemöglichkeit ergeben würden. Aus dem Vortrag, dass der Antragsteller aktuell mit zwei Antidepressiva behandelt wird, lässt sich eine zwingende Fortführung dieser Behandlung jedenfalls nicht herleiten. Auch die in dem Attest beschriebenen Symptome der depressiven Symptomatik in Form einer Antriebsstörung, Vitalstörung, depressiver Stimmungslage, Grübeltendenz sowie sozialen Rückzugstendenzen erscheinen ohne weitere Angaben nicht für die Annahme geeignet, dass der Antragsteller in Afghanistan in einen Zustand gerät, in dem er schwere gesundheitliche Schäden erleiden würde.
Im Übrigen enthält der nervenärztliche Bericht auch keine Angabe einer ICD-10 Nummer. Damit ist auch eine Überprüfung hinsichtlich der Diagnosekriterien nach der ICD-10 nicht möglich. Ebenso wenig wird ersichtlich, wie sich die Erkrankung des Antragstellers aktuell darstellt, insbesondere ob der Antragsteller derzeit unter einer schweren Episode leidet und woraus sich der Befund schwerer depressiver Episoden generell ergibt. Überdies fehlt es an der Darstellung einer eigenen ärztlichen Exploration und Befunderhebung, die die antragstellerseitig geklagten Beschwerden nachvollziehbar belegen würden. Aus der vorgelegten Bescheinigung kann in der Gesamtschau ein Abschiebungsverbot wegen einer psychischen Erkrankung nicht hergeleitet werden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 13a ZB 17.30985 – juris).
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung des Klägers. Insofern lässt sich den einschlägigen ärztlichen Berichten entnehmen, dass bei dem Antragsteller im Jahre 2016 eine pleurale Tuberkulose links festgestellt wurde, die stationär und in der Folge längerfristig medikamentös erfolgreich behandelt worden ist. Unter dem 22. Mai 2017 wurde fachärztlicherseits bestätigt, dass der Antragsteller an einer Tuberkulose „gelitten habe“ und keine Ansteckungsgefahr mehr gegeben sei. Am 15. Januar 2018 wurde diesbezüglich eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, in deren Rahmen eine abgeklungene Tuberkulose und fehlende Hinweise für eine Reaktivierung festgestellt wurde. Des Weiteren wurde eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen. Wie der Antragsteller selbst vortragen ließ, besteht aufgrund der überstandenen Erkrankung derzeit kein Medikationsbedarf. Es ist darüber hinaus auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Nichtdurchführung der weiterhin ärztlich empfohlenen Kontrolluntersuchungen den Kläger per se gesundheitlich beeinträchtigen würde. Auch eine erneute Erkrankung an Tuberkulose ist offensichtlich nicht beachtlich wahrscheinlich.
c) Schließlich ergibt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, auch nicht in Verbindung mit den vorgetragenen Erkrankungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Ausnahmesituation geraten würde, in der der Antragsteller aufgrund der Lebensumstände in Afghanistan einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zwar ist die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 16.30600 – juris; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Dies ist vorliegend der Fall, sodass nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass der im Jahre 1980 geborene Antragsteller sein Heimatland bereits vor rund 14 Jahren verlassen hat und danach mehrere Jahre im Iran, der Türkei und Griechenland gelebt hat, bevor er dann im Jahre 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Schließlich stehen dieser Einschätzung auch die vorgetragenen Erkrankungen nicht im Wege. Es wird vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Überdies ist bereits nicht ersichtlich, dass die erwähnten Erkrankungen den Antragsteller in seiner Erwerbsfähigkeit behindern würden. Vielmehr ist dieser ausweislich seiner Anhörung beim Bundesamt als Lagerkraft und Verkäufer tätig, sodass davon auszugehen ist, dass der berufserfahrene Antragsteller auch in Afghanistan in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt mittels einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus vorstehenden Gründen ebenfalls abzulehnen. Zudem wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht in Vorlage gebracht.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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