Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung

Aktenzeichen  M 4 E 18.801

Datum:
20.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2182
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 6 S 18.30364 2018-02-19 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt mit Telefax vom … Februar 2018, eingegangen am selben Tag um 14:02 Uhr, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung, die noch am selben Tag stattfinden soll.
Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller sitzt seit seiner Rücküberstellung aus Frankreich am 17. Januar 2018 in Abschiebungshaft. Die Bevollmächtigte des Antragstellers hätte daher ausreichend Zeit gehabt, einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Sie hat auch bereits am … Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Eilantrag gestellt, der am 19. Februar 2018 abgelehnt wurde (Az. B 6 S 18.30364). Es ist daher rechtsmissbräuchlich, bis fünf Stunden vor der Abschiebung mit einem weiteren Eilantrag abzuwarten.
Darüber hinaus ist der Antragsteller nach Aktenlage hartnäckiger Identitätsverweigerer, der Antragsteller war untergetaucht, ist seit 4. November 2017 vollziehbar ausreisepflichtig und seine Identität ist nicht endgültig geklärt. Die vorgelegte Tazkira weist Fälschungsmerkmale auf, weshalb ein Verfahren wegen Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft … anhängig ist.
Nach alledem bestehen keine Duldungsgründe nach § 60a Aufenthaltsgesetz.


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