Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldneuandrohung

Aktenzeichen  M 1 S 18.4685

Datum:
5.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41055
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwZVG Art. 29 ff.

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Zwangsgeldandrohung hat keinen Erfolg, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 1 K 18.4684) gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000 € wegen des nicht erfolgten Abbruchs eines Gebäudes.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3172 Gemarkung … und betreiben dort einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juni 2012 wurde den Antragstellern eine Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garagen und Appartements im südlichen Teil der auf dem genannten Grundstück liegenden Hofstelle erteilt. In der Baugenehmigung wurde als Auflage unter Ziffer B.5 vom zuständigen Landratsamt angeordnet, dass die Antragsteller das auf dem nördlichen Teil der Hofstelle an ein landwirtschaftliches Gebäude angebaute bestehende Betriebsleiterwohnhaus bis spätestens sechs Monate nach Nutzungsaufnahme des neuen Betriebsleiterwohnhauses abzubrechen haben.
Die Antragsteller errichteten daraufhin das neue Betriebsleiterwohnhaus und zeigten gegenüber dem Landratsamt die Nutzungsaufnahme zum 24. September 2014 an.
Ein Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses fand in der Folge nicht statt.
Mit Bescheid vom 17. August 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber den Antragstellern an, das alte Betriebsleiterwohnhaus bis zum 30. November 2015 abzubrechen. Für den Fall der Nichtvornahme wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht. Die Frist zum Abbruch wurde später seitens des Landratsamts bis zum 31. Juli 2016 verlängert. Nachdem der Abbruch auch bis dahin nicht durchgeführt worden war, stellte das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld mit Bescheid vom 9. August 2016 in Höhe von 5.000 € fällig und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Nichtvornahme des Abbruchs des alten Betriebsleiterwohnhauses bis zum 30. September 2016 an. Die Antragsteller bezahlten das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €.
Am 18. September 2016 sicherte der Antragsteller zu 1) dem Landratsamt per E-Mail die Beibringung von Unterlagen der mit dem Abbruch beauftragten Firmen zu und übersandte einen Zeitplan, der den Abbruch bis Ende Dezember 2016 vorsah. Mit E-Mail vom 28. September 2016 wies das Landratsamt den Antragsteller zu 1) auf die bestehende Frist für den Abbruch bis zum 30. September 2016 hin und forderte ihn auf, für eine mögliche Fristverlängerung bis zum 30. September 2016 Auftragsvergaben und einen neuen, darauf abgestimmten Abbruchplan vorzulegen. Am 4. Oktober faxte der Antragsteller zu 1) an das Landratsamt Auftragsbestätigungen von lokalen Handwerksbetrieben, teilte aber zugleich telefonisch mit, dass in dem alten Betriebsleiterwohnhaus Fledermäuse wohnen würden und er derzeit bei der unteren Naturschutzbehörde prüfen lasse, ob es sich um eine geschützte Fledermausart handle. Bis zur Klärung dieser Frage stelle der Antragsteller zu 1) daher einen Antrag auf Aussetzung der Frist für den Abbruch.
Das Landratsamt setzte daraufhin die Frist für den Abbruch bis zur Klärung der Fragen, um welche Fledermausart es sich handle und ob die Fledermäuse im Frühjahr 2017 wieder einziehen würden, aus.
Am *. Juni 2017 fand auf dem Grundstück FlNr. 3172 Gemarkung … eine Ortsbesichtigung durch den Leiter der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Südbayern, Herr XY, statt. In dem darauf basierenden Gutachten vom 9. Juni 2017 kam Herr XY zu der Einschätzung, dass es sich um eine mittelgroße Kolonie der weit verbreiteten und nicht als gefährdet geltenden Kleinen Bartfledermaus handle und die Kolonie vor allem den Spalt hinter dem Windbrett an der Südostseite des (Betriebsleiterwohn-)Hauses nutze. Zum Schutz der Kolonie werde empfohlen, dass der Abriss des alten Betriebsleiterwohnhauses im Zeitraum von September bis November nach der Wochenstubenzeit erfolge und man bis Ende März des Folgejahres im näheren Umfeld Ersatzquartiere anbiete. Da das alte Betriebsleiterwohnhaus an ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude angebaut sei, könne das Fledermausquartier in baugleicher Form (Windbrett mit 2-3 cm Abstand zum Balken) wieder an der neuen, nach dem Abbruch entstehenden Außenmauer errichtet werden. Auch ein hohler Balken, der offensichtlich zeitweise als Quartier genutzt werde, könne abgetragen und (ohne bauliche Funktion) unter dem neuen Dachvorstand angebracht werden. Bei dieser Lösung sei eine Akzeptanz des neuen Quartiers durch die Fledermäuse wahrscheinlich. Dem Gutachten wurden drei Abbildungen beigefügt. Die erste Abbildung zeigt ein Luftbild der Hofstelle. Auf diesem wurde vom Gutachter eingezeichnet, wo sich das bisherige Quartier der Fledermäuse befindet und wo das Ersatzquartier an der nach dem Abbruch entstehenden neuen Außenwand angebracht werden soll. Die Abbildungen zwei und drei zeigen Beispiele für die Anbringung eines Fledermausbretts unter einem Dachvorstand sowie seitlich angebrachte Fledermausbretter.
Das Gutachten vom 9. Juni 2017 wurde den Antragstellern mit Schreiben des Landratsamts vom 6. Juli 2017 zugestellt und diese gleichzeitig aufgefordert den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses bis spätestens 30. November 2017 durchzuführen.
Am 25. Juli 2017 beantragte das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) als höherer Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahme für den Abriss des alten Betriebsleiterwohnhauses.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 wurde dem Landratsamt die beantragte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für den Abriss des alten Betriebsleiterwohnhauses befristet bis März 2018 erteilt. Im Übrigen wurden als Auflagen angeordnet, dass der Abriss zwischen September und Ende November (nach der Wochenstubenzeit) erfolgen muss, bis spätestens März des auf den Abriss folgenden Jahres an der neuen Außenmauer (gleich Exposition) wieder Windbretter (baugleicher Ausführung, 2-3 cm Abstand zum Balken) als Fledermausquartier zu errichten sind und ein hohler Balken mit Quartierfunktion beim Abriss zu erhalten und an der neuen Außenwand unter dem Dachvorstand (ohne bauliche Funktion) wieder anzubringen ist.
Am 17. November 2017 erließ das Landratsamt gegenüber den Antragstellern einen Änderungsbescheid zur Baugenehmigung vom 20. Juni 2012. In dem Änderungsbescheid wurde als Auflagen zur ursprünglichen Baugenehmigung hinzugefügt, dass an der neuen Außenmauer (gleich Exposition) wieder Windbretter (baugleiche Ausführung, 2-3 cm Abstand zum Balken) als Fledermausquartier zu errichten sind und ein hohler Balken mit Quartierfunktion beim Abriss zu erhalten und an der neuen Außenwand unter dem Dachvorstand (ohne bauliche Funktion) wieder anzubringen ist. Weiter setzte das Landratsamt fest, dass für den Fall, dass die in Ziffer 1 und 2 festgelegten Anordnungen nicht spätestens 6 Wochen nach Abbruch des Betriebsleiterwohnhauses erfüllt werden, ein Zwangsgeld von je 2.000 € fällig wird.
Die Antragsteller erhoben am 30. November 2017 (M 1 K 17.5622) Klage gegen den Änderungsbescheid vom 17. November 2017.
Die Regierung verlängerte die in der Ausnahmegenehmigung festgesetzte Zeit für den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses zunächst bis zum 15. Dezember 2017 und später bis zum 31. Januar 2018. Das Landratsamt bestätigte gegenüber den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 die bereits telefonisch mitgeteilte Fristverlängerung für den Abbruch bis zum 31. Januar 2018.
Mit Bescheid vom 18. April 2018 erteilte die Regierung erneut eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und befristete diese bis 31. März 2019. Im Übrigen wurden dieselben Auflagen angeordnet.
Mit Bescheid vom 7. September 2018, den Antragstellern am 8. September 2018 zugestellt, stellte das Landratsamt das mit Bescheid vom 9. August 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fällig, da die Antragsteller das alte Betriebsleiterwohnhaus nicht bis 31. Januar 2018 abgebrochen hätten. Weiter ordnete das Landratsamt an, dass, falls die Antragsteller die unter Ziffer B.5 des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2012 festgelegte Anordnung nicht bis spätestens 15. Oktober 2018 erfüllen, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € angedroht wird, das bei Nichtbeachtung der genannten Frist fällig und eingezogen wird (Ziffer 1). Das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € wurde von den Antragstellern bezahlt.
Der Begründung des Bescheids zufolge sei die erneute Zwangsgeldandrohung zulässig, weil die vorausgegangenen Zwangsgeldandrohungen erfolglos geblieben seien. Das Landratsamt sei nicht gehalten gewesen, bei Androhung des neuen Zwangsgeldes bis zur Beitreibung des bereits fällig gewordenen Zwangsgeldes zu warten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes überschreite nicht das wirtschaftliche Interesse der Pflichtigen und sei somit angemessen. Im Übrigen sei auch die Frist angemessen, da nach Auskunft regionaler Abbruchunternehmen gegenüber dem Landratsamt diese den Abbruch des Gebäudes innerhalb der gesetzten Frist leisten könnten.
Die Antragsteller haben am 20. September 2018 Klage (M 1 K 18.4684) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, dass die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sei, weil dem Abbruch gemäß Ziffer B.5 der Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 das Naturschutzrecht entgegenstehe. Zudem habe das Landratsamt die Frist von drei Wochen für den Abbruch zu kurz bemessen. Die von der Regierung vorgegebenen und der Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 nachträglich beigefügten Auflagen hätten dazu geführt, dass die Abrisskosten unverhältnismäßig gestiegen seien, da die Kläger nun den Abbruch so gestalten müssten, dass Teile des Daches erhalten bleiben müssten. Auch sei der Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses selbst kostenintensiv und unzumutbar, weil der Abbruch eine Versetzung der auf dem Haus befindlichen Photovoltaikanlage, eine Neuverlegung der Wasser- und Heizungsanlagen und Elektroinstallationen erfordere. Ferner habe das Landratsamt bereits die Ersatzvornahme angedroht und bei lokalen Bauunternehmen hinsichtlich der Durchführung des Abbruchs und den zu erwartenden Kosten angefragt. Die Anfrage bei den Bauunternehmen habe ergeben, dass die Vorgaben im Bescheid der Regierung zu unbestimmt seien und es statische Bedenken im Hinblick auf den Abbruch gebe. Im Übrigen habe man bereits eine Nutzungsänderung des alten Betriebsleiterwohnhauses in eine Lagerhalle beantragt. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen hierzu bereits erteilt, und der Antrag sei am 30. Oktober 2018 beim Landratsamt eingegangen.
Die Antragsteller beantragen daher,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2018 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wiederherzustellen.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass nur durch den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses rechtskonforme Zustände hergestellt werden könnten, da dieser bei der Genehmigung zum Ersatzbau vorausgesetzt worden sei. Die Argumentation bezüglich der Statik sei nicht nachvollziehbar. Beklagt worden sei nur der Änderungsbescheid vom 17. November 2017, nicht aber die ursprüngliche Baugenehmigung vom 20. Juni 2012. Im Übrigen sei derzeit nach der Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kein Bedarf für eine Lagerhalle vorhanden, da die Antragsteller alle Maschinen ihres Betriebs unterbringen können und ein 100 m2 großer Stadel vorhanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2019 hat der Antragsgegner Ziffer 1 des Bescheids vom 7. September 2018 um folgenden Einschub ergänzt: „Die Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2017“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, auch in den Verfahren M 1 K 17.5622 und M 1 K 18.4684 Bezug genommen. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
II.
1. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, wozu auch die Androhung der Zwangsmittel gem. Art. 36 VwZVG zählt. Legt der Adressat einer solchen Zwangsgeldandrohung einen Rechtsbehelf ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wieder anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug der Zwangsgeldandrohung sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache, wie sie sich aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz darstellen, als Indiz heranzuziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Ist die Klage dagegen nach summarischer Prüfung begründet, überwiegt in der Regel das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn es besteht kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 88, 90 ff.).
b) Gemessen hieran fällt die Interessensabwägung zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Klagen gegen die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 7. September 2018 keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. November 2019 im Verfahren M 1 K 18.1276 verwiesen.
2. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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