Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren – Fehlende Sachaufklärung

Aktenzeichen  Au 8 E 18.31264

Datum:
25.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 24 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 1, S. 2
VwVfG § 51 Abs. 1-3

 

Leitsatz

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Asylfolgeverfahren gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommt nur in begründeten Ausnahmefällen etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde den Vollzug der Abschiebung nicht mehr rechtzeitig verhindern kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen durchgreifende ernstliche Zweifel, ob ein Bescheid des Bundesamts im Asylfolgeverfahren, der vor Ablauf einer dem Antragsteller eingeräumten Frist zur Vorlage schriftlichen Vorbringens erlassen wurde, mit dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vereinbar ist. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen bzw. falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in einem Asylfolgeverfahren.
1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller gibt an, 1997 geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit zu sein.
Nach seiner Einreise auf dem Landweg beantragte er am 12. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am gleichen Tag trug er im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie in … gelebt habe. Er habe ein Verhältnis zu einer Cousine gehabt. Dies habe zu Auseinandersetzungen mit den Eltern des Mädchens geführt, er sei von den Eltern des Mädchens mit dem Tod bedroht worden. Das Angebot seiner Familie, dass er das Mädchen heirate, sei ausgeschlagen worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.
Auf die Niederschrift über die Anhörung wird verwiesen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Mai 2016 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), ebenso den Asylantrag (Ziffer 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nach Afghanistan wurde ihm angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Antragsteller offensichtlich kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG sei. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei ihm die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar.
Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (VG Augsburg, B.v. 16.6.2016 – Au 6 S 16.30760) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2016 an.
Mit Urteil vom 15. Juli 2016 (VG Augsburg, U.v. 15.7.2016 – Au 6 K 16.30759) wurde die gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 erhobene Klage abgewiesen. Das Gericht folgte dem Vortrag des Antragstellers zu der außerehelichen Beziehung zu seiner Cousine nicht und hielt diesen Vortrag für unglaubhaft.
Auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Entscheidungen wird verwiesen.
2. Am 7. Dezember 2016 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag.
Zur Begründung trug er vor, dass ihm wegen dem außerehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Steinigung drohe. Das Mädchen sei in Afghanistan in ärztlicher Behandlung, es sei eine psychiatrische Krankheit diagnostiziert. Die Dorfältesten hätten seine Steinigung angeordnet, auch das Mädchen sollte gesteinigt werden.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 3).
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Sein Vorbringen sei inhaltsgleich mit dem bisherigen im Asylverfahren, auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien bereits im Kern Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (VG Augsburg, B.v. 13.2.2017 – Au 6 S 17.30505) lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 ab.
Mit Urteil vom 14. September 2017 (VG Augsburg, U.v. 14.9.2017 – Au 8 K 17.30504) wurde die Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeitszweifel aus dem Asylerstverfahren zu beseitigen. Für den Antragsteller komme im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht.
Gegen das Urteil vom 14. September 2017 stellte der damalige Bevollmächtigte Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser Zulassungsantrag wurde zurückgenommen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (BayVGH; B.v. 22.1.2018 – 13a CE 18.30197) nach § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Februar 2017 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 angeordnet hat.
Auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.
Im Zulassungsverfahren hat das Bundesamt mit Schreiben vom 27. Februar 2018 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass es nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung ein Asylfolgeverfahren durchführen wird, wenn der Antragsteller den Folgeantrag nach § 71 Abs. 2 AsylG persönlich beim Bundesamt gestellt hat.
3. Mit Telefax vom 18. Januar 2018 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag gestellt. Über diesen wurde vom Bundesamt nicht entschieden.
Am 25. Juni 2018 stellte der Antragsteller persönlich beim Bundesamt einen weiteren Folgeantrag.
Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass seine Bevollmächtigte zu den Folgeantragsgründen weiter vortragen werde. Das Bundesamt forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Wochen eine Antragsbegründung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2018, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. Juli 2018, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 und Abs. 5 AufenthG (Ziffer 2).
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung keine neuen Gründe vorgetragen habe, die ein Wiederaufgreifen bedingen würde. Von seiner Bevollmächtigten wurde ebenfalls nichts vorgetragen.
Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 29. Juni 2018 Klage erheben (Au 8 K 18.31263), über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren Antrag nach § 123 VwGO gestellt.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei und deshalb kein Vollziehungsinteresse bestehe. Dem Antragsteller sei im Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugesichert worden, dass ein erneutes Asylverfahren durchgeführt werde. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei daher fehlerhaft. Jedenfalls hätte das Bundesamt aber die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Begründung des Folgeantrags abwarten müssen. Auch habe sich das Bundesamt nicht mit dem Vorbringen im Folgeantrag vom 18. Januar 2018 auseinandergesetzt.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakten des Asylerstverfahrens sowie der Asylfolgeverfahren auf elektronischem Weg vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) an die zuständige Ausländerbehörde nicht abzugeben bzw. eine bereits erfolgte Mitteilung zu widerrufen.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Bescheid vom 29. Juni 2018 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Daher verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des zuletzt ergangenen nunmehr unanfechtbaren Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2017. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.5.2000 – 2 R 186/00 – juris), somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages ergangenen Mitteilung eine Abschiebung erfolgen darf (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 –, InfAuslR 1999, 256; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 –, InfAuslR 1998, 193; B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 –, EZAR 632 Nr. 35).
Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag entspricht dieser Vorgabe. Da aus der vorgelegten Behördenakte nicht erkennbar ist, ob die Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde bereits ergangen ist, war der Antrag sachgerecht dahin zu verstehen (§ 88 VwGO), auch im Falle der noch nicht erfolgten Mitteilung die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, diese zu unterlassen.
Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommt nur in begründeten Ausnahmefällen etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylVfG Rn. 49).
2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund), was im Hinblick auf die jederzeit mögliche Abschiebung nicht zweifelhaft ist (BVerfG, B.v. 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 – NVwZ 2018, 254/255 Rn. 15). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Wie sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.10.2015 – Au 4 E 15.30540 – juris Rn. 17).
a) Ob das Bundesamt mit dem Schreiben vom 27. Februar 2018 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags ausgeschlossen hat, wie die Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, erscheint nicht überzeugend. Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass ein Asyl-Folgeverfahren durchgeführt wird, wenn das Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof „evtl. durch Rücknahme des Antrags“ abgeschlossen ist. Eine Erklärung zu einer irgendwie gearteten Sachbehandlung des Asylfolgeantrags wurde damit jedoch nicht verbunden.
b) Es bestehen jedoch durchgreifende ernstliche Zweifel, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2018 mit dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vereinbar ist.
Der Antragsteller hat am 25. Juni 2018 persönlich einen (weiteren) Folgeantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes gestellt. Zur Begründung hat er auf ein schriftliches Vorbringen seiner Bevollmächtigten verwiesen, das nachgereicht werden soll. Das Bundesamt hat dem Antragsteller für die Vorlage dieses schriftlichen Vorbringens ausdrücklich eine Frist von zwei Wochen, also bis zum 9. Juli 2018, eingeräumt. Der vor dem Ablauf dieser dem Antragsteller eingeräumten Frist am 29. Juni 2018 erlassene Bescheid ist somit ohne jede Sachaufklärung durch das Bundesamt ergangen, die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur weiteren Begründung des Folgeantrags war noch nicht abgelaufen.
Mangels ausreichender Anhörung des Antragstellers wird der Bescheid vom 29. Juni 2018 voraussichtlich aufzuheben sein (vgl. zur Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Unzulässigkeitsentscheidungen: BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff.). Einem Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 26. Januar 2017 nach dem Folgeantrag des Antragstellers steht damit die fehlende Prüfung durch das Bundesamt entgegen, ohne die eine Feststellung zum (fehlenden) Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht möglich ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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