Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz zur Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK), Anrechnung bestimmter Vorkenntnisse oder absolvierter Fortbildungen auf einzelne Module der ZQ BSK, Pädagogisches Rahmenkonzept, Direktzulassung

Aktenzeichen  AN 6 E 22.00134

Datum:
4.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7641
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DeuFöV § 18 Abs. 1 und 5
DeuFöV § 14
GG Art. 3, Art. 12

 

Leitsatz

1. Die ZQ BSK ist grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen, um den in § 18 Abs. 5 DeuFöV normierten Nachweis einer Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse umzusetzen.
2. Ob eine Anrechnung bestimmter Vorkenntnisse oder absolvierter Fortbildungen auf einzelne Module der ZQ BSK möglich ist, bleibt hier dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre (vorläufige) Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV).
Gegenüber der Volkshochschule … und gegenüber dem Diakonieverein … e.V. erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) mit Bescheid vom 29. September 2005 der Antragstellerin die Zulassung zur Lehrtätigkeit im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache gem. § 15 Abs. 1 IntV unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Bl. 25 – 27 Behördenakte (BA)).
Die Antragstellerin beantragte mit am … 2021 beim BAMF eingegangenem Antrag die Erweiterung ihrer Zulassung für Berufssprachkurse gem. § 18 Abs. 5 DeuFöV ohne vorherige Zusatzqualifizierung des BAMF (Bl. 28 BA). Als Nachweis der fachlichen Qualifikation gab sie auf dem Antragsformular an „Hochschulabschluss Germanistik mit Deutsch als Fremdsprache einschließlich Lehrerausbildung, 1. u. 2. Staatsexamen für das Fach Deutsch, Sek. I und II.“ Auf dem Anschreiben (Bl. 37 f. BA) gab sie unter anderem an, dass sie aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums der deutschen Sprache und Literatur mit erstem und zweitem Staatsexamen für die Sekundarstufe I und II sowie eines Zweitstudiums Deutsch als Fremdsprache an der …Universität in … alle Voraussetzungen erfülle, um auch in zukünftigen Berufssprachkursen die deutsche Sprache unterrichten zu können. Nach ihrer Lehrerausbildung habe sie bis heute durchgehend im In- und Ausland Deutsch als Fremdsprache in allen Niveaustufen unterrichtet und sei außerdem seit vielen Jahren für … als Prüferin tätig. Auch für das … Institut habe sie Lizenzen in allen Niveaustufen erworben. Hinzu kämen von ihr geleitete Lehrerfortbildungen sowie gelegentliche Unterrichtshospitationen bei angehenden DAZ-LehrerInnen. In den letzten Jahren habe sie regelmäßig 25 bis 29 Unterrichtsstunden pro Woche vor allem in Berufssprachkursen verschiedener Niveaustufen, in allgemeinen Integrationskursen sowie in Jugendintegrationskursen unterrichtet. Aufgrund ihrer langjährigen und vielseitigen Erfahrungen im Bereich Deutsch als Fremdsprache und ihrer staatlich geprüften Abschlüsse, die sie als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache bestens qualifizierten, hoffe sie, dass sie auch ab 2022 weiter in Berufssprachkursen unterrichten könne, ohne eine weitere zusätzliche Qualifizierung nachweisen zu müssen, zumal sie aufgrund der aktuell vorherrschenden Pandemie mit … Jahren zur Risikogruppe gehöre und damit unnötige Außenkontakte vermeiden wolle.
Dem Antrag waren beigefügt:
– Teilnahmebestätigung für die Fortbildungsveranstaltung „Digital und online unterrichten gemäß den Anforderungen des BAMF an Online-Tutorien (VHS) vom … 2020 (Bl. 30 BA)
– Teilnahmebestätigung „Digitaler Unterricht von heute auf morgen. Digitale Unterstützung im DaF-Unterricht für Erwachsene“ des … Verlags vom … 2020 (Bl 31 BA)
– Teilnahmebestätigung für die Online-Veranstaltung „Einführungs-Schulung des Deutschen Volkshochschul-Verbands zum vhs-Lernportal“ mit vier Unterrichtsstunden vom … 2020 (Bl. 32 BA)
– Teilnahmebestätigung „Optimal vorbereitet in die BSK-B2-Prüfung mit Fokus Deutsch – Erfolgreich in Alltag und Beruf“ des … Verlags vom … 2020 (Bl. 33 BA)
– Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom … (Bl. 34 BA)
– Kopie des Zeugnisses über zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene Prüfungsleistungen vom … (Bl. 35 BA)
– Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe (nach der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. Juli 1980) vom … (Bl. 36 BA);
– „Bescheinigung des Kursträgers zum Nachweis von absolvierten 300 UE in Integrationskursen/Berufssprachkursen für Lehrkräfte (zur Vorlage beim BAMF)“, ausgestellt von der Volkshochschule der Stadt … e.V. vom … 2020. Danach hat die Antragstellerin in der Zeit vom … 2018 bis … 2019 insgesamt an 460 Unterrichtseinheiten der Kursart Berufssprachkurs teilgenommen (Bl. 39 BA).
– Übersicht der Lehrtätigkeiten im Zeitraum 2009 bis 2020 an der Volkshochschule der Stadt … e.V. (Bl. 40), aus der sich insgesamt 4156 Unterrichtseinheiten ergeben. Auf die Auflistung wird Bezug genommen.
– „Bescheinigung des Kursträgers zum Nachweis von absolvierten 300 UE in Integrationskursen/Berufssprachkursen für Lehrkräfte (zur Vorlage beim BAMF)“, ausgestellt vom Diakonieverein … e.V. vom … 2020. Danach hat die Antragstellerin in der Zeit vom … 2018 bis … 2020 insgesamt an 1500 Unterrichtseinheiten der Kursart Integrationskurs teilgenommen (Bl. 41 BA).
– Lebenslauf (Bl. 42)
– Beurteilung gem. § 10 (1) OVP der Ausbildungsschule … vom …
– Bescheinigung über die Unterrichtstätigkeit im Fachbereich „Deutsch für Ausländer“ vom … (Bl. 45 BA).
Auf die weiteren Nachweise (Bl. 46 – 51) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom … 2021 (Bl. 52 f. BA) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erweiterung der Zulassung nach § 15 IntV auf Berufssprachkurse nach § 18 Abs. 5 DeuFöV ohne Erfordernis einer Zusatzqualifizierung des BAMF für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht über den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorqualifikation durch einen Hochschulabschluss bzw. eine anerkannte Fortbildung verfüge und daher nunmehr eine Zusatzqualifizierung erforderlich sei. Die anerkannten Nachweise seien in der unter www.bamf.de/Zulassung-ZQ-BSK veröffentlichten Liste „Anerkannte Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen“ aufgeführt. Nach Aktenlage habe die Antragstellerin keinen anerkannten Nachweis für eine ausreichende fachliche Vorqualifikation erbracht. Die Antragstellerin habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nach GER nachgewiesen. Sie könne nach erfolgreich absolvierter Zusatzqualifizierung-BSK die Erweiterung ihrer Zulassung für Berufssprachkurse bis zu C2 nach GER erhalten.
Aus der Behördenakte ergibt sich, dass die Antragstellerin ihr C2-Sprachniveau nachgewiesen hat durch einen „Hochschulabschluss ab Bachelor-Niveau in einem deutschsprachigen Land sowie in Deutschland abgeschlossene Äquivalente nach DQR (z.B. Geprüfter Meister) DQR 6)“ (Bl. 54 BA).
Mit Schreiben vom … 2021 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein (Bl. 56 ff. BA). Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin habe sie einen anerkannten Nachweis für eine ausreichende fachliche Vorqualifikation. Sie sei ausgebildete Gymnasiallehrerin für die Sekundarstufe 1 und 2 mit erstem und zweitem Staatsexamen für das Fach Deutsch und einer Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache. Methodischdidaktische Grundlagen für den Unterricht im Fach Deutsch als Fremdsprache habe sie sowohl während des Studiums sowie während ihres Referendariats am Internationalen … Gymnasium in … und durch jahrzehntelange Unterrichterfahrung als Dozentin in allgemeinen Deutschkursen und in Berufssprachkursen mit fortlaufenden Weiterbildungen erworben.
Ein Blick auf die einzelnen Module der von der Antragsgegnerin geforderten Qualifizierung würden der Antragsgegnerin zeigen, dass sie nicht zu der von dieser anvisierten Zielgruppe gehöre. Im Folgenden begründete sie dies anhand der Module und deren Abdeckung durch ihre Ausbildung und bisherige Tätigkeit. Hierauf wird Bezug genommen. Dem Schreiben war ein Tätigkeitsnachweis der VHS der Stadt … e.V. für fachsprachliche Lehrerfahrung (Bl. 62 f. BA) sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit der Antragstellerin in bislang sieben Jugendintegrationskursen bei der … in … beigefügt (Bl. 60 f. BA).
Mit Widerspruchsbescheid vom … 2021, der nach dem in der Akte befindlichen Ausdruck zum Sendungsstatus (Bl. 73 BA) am 26. Mai 2021 zugestellt wurde, wies das BAMF den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin unter anderen darauf, dass die Antragstellerin nicht über die Voraussetzungen für eine Direktzulassung verfüge. Sie könne weder eine anerkannte Fortbildung im Bereich „Berufsbezogenes Deutsch“ von mindestens 80 Unterrichtseinheiten noch einen anerkannten Hochschulabschluss vorweisen. Sie müsse daher nach der aktuellen Rechtslage vor Zulassung eine Zusatzqualifizierung (ZQ-BSK) erwerben. Die von der Antragstellerin nachgewiesene Unterrichtserfahrung in Berufssprachkursen nach § 45 a AufenthG könne nur in Verbindung mit einer anerkannten Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Unterrichtseinheiten (auslaufend) nachgewiesen werden. Ihr Hochschulabschluss und ihre Zusatzqualifikation im Bereich Deutsch als Zweitsprache seien schon im Rahmen der Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV berücksichtigt worden. Um aber in Berufssprachkursen ab dem 1. Januar 2022 unterrichten zu können, werde eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachkenntnisse gem. § 18 Abs. 5 DeuFöV benötigt, die die Lehrkräfte auf Basis ihrer Zulassung nach § 15 Abs. 1 und 2 IntV standardmäßig durch die vom BAMF geförderte Zusatzqualifizierung (ZQ BSK) erwerben könnten. Grundsätzlich diene die seit Dezember 2018 in § 18 Abs. 5 der DeuFöV verankerte Nachweispflicht einer Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachkenntnisse der Qualitätssicherung, -steigerung. Da die Lehrkräfte in den Berufssprachkursen bisher durchaus heterogene Qualifikationen und unterschiedliche Kompetenzen vorwiesen, verbinde sich mit der Konzeption der ZQ BSK nicht nur das Ziel, den einzelnen Lehrkräften ein qualitativ hochwertiges und vor allem passgenaues Fortbildungsangebot zu unterbreiten. Es gehe auch darum, über die Weiterqualifizierung der Lehrkräfte in ihrer Gesamtheit einheitliche Qualitätsstandards der Berufssprachkurse nachhaltig zu sichern und so zu einem Qualitätszuwachs in der berufsbezogenen Deutschsprachförderung insgesamt zu kommen. Unterrichtserfahrung für sich genommen stelle jedoch nach Einsicht von Experten keinen Ersatz für eine fundierte Fachqualifikation in berufsbezogenem Deutsch dar. Daher werde bei der Direktzulassung langjährige Unterrichtserfahrung allein auch nicht anerkannt, sondern nur Unterrichtserfahrung in Verbindung mit einer umfassenden methodisch-didaktischen Fortbildung zu berufsbezogenem Deutsch (befristet). Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 18 DeuFöV sollten nur Lehrkräfte in Berufssprachkursen unterrichten dürfen, die über eine hohe fachliche Qualifikation verfügten. Vor diesem Hintergrund sei unter Einbeziehung eines Expertengremiums mit Vertretern aus Wissenschaft und Praxis eine neue kompetenzorientierte modulare Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen entwickelt worden, die auf einer gründlichen Analyse bestehender wissenschaftlicher und fachlich-praktischer Erkenntnisse zum berufsbezogenen Deutschunterricht basierten. Dazu sei ein Anforderungsprofil erarbeitet worden, das in Form der Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Berufssprachkursen auf der Webseite des Bundesamtes abrufbar sei.
Auf dieser Grundlage werde im Bundesamt über alle Anträge auf Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gem. § 18 Abs. 5 DeuFöV entschieden, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherzustellen. Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ohne rechtfertigenden sachlichen Grund verstoße gegen den Gleichheitssatz. Damit erlangten die Zulassungskriterien mittelbar rechtliche Außenwirkung und kämen über Art. 3 Abs. 1 GG einer Gesetzesbindung gleich.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin (hier Antragstellerin) Klage „gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom …2021, Az: …“, anhängig unter dem Aktenzeichen AN 6 K 21.01163. Sie erklärte, dass die Klageerhebung zunächst zur Fristwahrung erfolge. Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Dem Schriftsatz war ausschließlich der Widerspruchsbescheid beigefügt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Juni 2021 wurde die Antragstellerseite im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da die Klage ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid erhoben worden sei, dem Gericht aber nicht ersichtlich sei, worin die erstmalige oder zusätzliche Beschwer liege.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2021 nahm die Antragstellerseite Bezug auf ihre Klage vom 24. Juni 2021 und stellte folgende Anträge:
Der Bescheid vom … 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … 2021 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über berufsbezogene Deutschsprachförderung für den Zeitraum ab 2022 ohne das Erfordernis einer Zusatzqualifizierung zu erteilen.
Hilfsweise: Der Bescheid vom … 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … 2021 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen für den Zeitraum ab 2022 gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über berufsbezogene Deutschsprachförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Klageverfahren beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass alleine die Tatsache, dass die Klägerin Gymnasiallehrerin sei und über eine langjährige Berufserfahrung im Unterrichtswesen mit einer Spezialisierung auf Deutsch als Zweitsprache verfüge sowie über weitere Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung, nicht die Erweiterung ihrer Zulassung für Berufssprachkurse rechtfertige. Eine erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt in der Sekundarstufe II u.a. im Fach Deutsch sowie auch das Zusatzstudium Deutsch als Zweitsprache könnten zwar für die Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen berücksichtigt werden – wie im vorliegenden Fall -, jedoch könne damit keinesfalls eine darauf aufbauende Qualifizierung zum Unterrichten in berufsbezogenen Deutschsprachkursen ersetzt werden. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen.
Mit Antrag vom 19. Januar 2022, der am 20. Januar 2022 per beA bei Gericht einging, stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über berufsbezogene Deutschsprachförderung für den Zeitraum ab 12. März 2022 ohne das Erfordernis einer Zusatzqualifizierung zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei ausgebildete Lehrerin für das Gymnasiallehramt mit 1. und 2. Staatsexamen. Sie verfüge über eine langjährige Erfahrung im Unterrichtswesen mit einer Spezialisierung auf Deutsch als Zweitsprache. Sie sei seit 1988 in der Erwachsenenbildung als Dozentin für Deutsch als Fremdsprache tätig, u.a. für das …Institut, an Instituten der Erwachsenenbildung in … (… und …), an Volkshochschulen des Landes … sowie beim Diakonieverein „… e.V.“ in … Sie biete Sprachkurse für Erwachsene in allen Niveaustufen (A1 bis C2) an und sei in diesem Bereich auch als lizenzierte Prüferin für den Landesverband der Volkshochschulen in … und das …Institut … tätig. In den Jahren 2010 bis 2021 habe sie Fortbildungen und Prüferschulungen am …Institut in …, beim Landesverband der Volkshochschulen in … sowie beim Diakonieverein … e.V. wahrgenommen. Auch leite die Antragstellerin seit 2014 Jugendkurse. Diese richteten sich an Deutschlernende im Alter von 18 bis 27 Jahren und zielten in besonderem Maße auf eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. In diesen Kursen würden Kenntnisse über Aufbau und Funktionen des deutschen Bildungssystems und der Arbeitswelt in Deutschland vermittelt, Lerntechniken und Strategien für eine berufliche Weiterentwicklung erprobt und eine erste berufliche Orientierung und Berufsfindung in Form von Bewerbungstraining, Praktika, Exkursionen zu ausgewählten Ausbildungsbetrieben, Pflegeeinrichtungen oder universitären Bildungsanstalten sowie durch Gesprächsforen mit Ausbildern und Auszubildenden gegeben. Hieraus ergebe sich, dass die Antragstellerin im Zeitraum 2009 bis 2021 insgesamt 4.159 Unterrichtseinheiten für ESF-BAMF-Kurse und Berufssprachkurse an der Volkshochschule … und ca. 5.290 Unterrichtseinheiten in den vorstehend beschriebenen Jugendkursen (seit 2014 mit ca. 15 Wochenstunden) erbracht habe. Der aktuelle Lehrauftrag der Antragstellerin für die BAMF-Berufssprachkurse an der Volkshochschule … ende am 11. März 2022.
Es liege ein Anordnungsgrund vor, da mit einer Entscheidung in der Sache durch das Gericht nicht vor dem 12. März 2022 zu rechnen sei. Damit drohe die Antragstellerin ihren maßgeblichen Auftrag bei der Antragsgegnerin kurzfristig zu verlieren. Ob im Anschluss an eine Entscheidung in der Hauptsache durch das angerufene Gericht eine Folgebeschäftigung möglich sei, sei ungewiss.
Zudem liege ein Anordnungsanspruch vor. Gem. § 18 Abs. 5 DeuFöV müssten Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2022 eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere werde durch das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV bestimmt. In diesem Rahmen sei die Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ-BSK) entwickelt worden, die nunmehr von allen Antragstellern für die Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen zu erwerben sei. Ausnahmen seien nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen. Die Antragsgegnerin verweise auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und halte sich wegen Art. 3 Abs. 1 GG für gebunden. Dies sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Erweiterung ihrer Zulassung auch für den Zeitraum ab 12. März 2022 und auch ohne vorherigen Erwerb der ZQ-BSK. Die ZQ-BSK bestehe aus insgesamt 80 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten zuzüglich weiterer 80 Unterrichtseinheiten Selbstlernphase. Zusätzlich sei eine Abschlussarbeit von 15 bis 20 Seiten zu absolvieren. Diese Anforderungen seien erheblich und bedeuteten für die Antragstellerin, dass sie etwa einen Monat vollständig der Fortbildung widmen müsste, ohne den hieraus zwangsläufig resultierenden Verdienstausfall von der Antragsgegnerin ersetzt zu bekommen. Hinzu komme, dass sie einen Teil der Kosten selbst zu tragen hätte. Eine Befreiung von der ZQ-BSK bzw. jedenfalls von Teilen der Zusatzqualifizierung sei nicht vorgesehen, soweit nicht die in engen Grenzen bestehenden Ausnahmereglungen griffen (sog. Direktzulassung). Eine echte Einzelfallprüfung finde damit nicht statt. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Antragsteller bereits in Berufssprachkursen unterrichtet habe oder nicht, ferner ob anderweitige einschlägige Berufserfahrung bestünde, ob Fortbildungen bereits besucht worden seien und zum Beispiel eine Prüfer- oder Ausbildertätigkeit vorzuweisen sei. Die Antragstellerin habe nachweislich einen Großteil der Modulqualifikationen bereits erworben, was sie in ihrem Widerspruch ausführlich vorgetragen habe und worauf im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen worden sei.
Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass „die Lehrkräfte in den Berufssprachkursen bisher durchaus heterogene Qualifikationen und unterschiedliche Kompetenzen“ aufwiesen. Vor diesem Hintergrund sei eine Einzelfallprüfung geboten. Es könne nicht richtig sein, dass jemand mit dem Ausbildungshintergrund und dem Erfahrungsschatz der Antragstellerin mit einem Quereinsteiger aus einem anderem Berufsfeld (von denen es in diesem Bereich einige gebe) vollständig gleichbehandelt werde. Diese Formen der Ungleichbehandlung kritisiere auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in einer Stellungnahme von Ende März 2021 vehement. Auf die entsprechende Anlage wird verwiesen (Bl. 32 ff. Gerichtsakte (GA)). Diese fehlende Differenzierung sei verfassungsrechtlich unzulässig. So sei die Antragsgegnerin gehalten, wesentlich ungleiche Sachverhalte auch ungleich zu behandeln (so etwa BVerfG, B.v. 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 – BVerfGE 152, 274-319). Dies tue die Antragsgegnerin jedoch nicht, wenn sie die unterschiedlichen Vorkenntnisse und Lehrerfahrungen in Berufssprachkursen der Antragsteller unberücksichtigt lasse und alle „über einen Kamm schere“.
Zudem greife die ZQ-BSK unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Für die viele Jahre in diesem Bereich tätige Antragstellerin bedeute das zusätzliche Erfordernis voraussichtlich sogar, dass sie sich gezwungen sehe, ihre Tätigkeit im Bereich der Berufssprachkurse aufzugeben, da die ZQ-BSK für sie in den Berufsalltag nicht mehr zu integrieren sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezog sie sich unter anderem auf ihre Klageerwiderung im Verfahren AN 6 K 21.01163. Weiter führte sie unter anderem an, dass alleine die Ausbildung der Antragstellerin als Gymnasiallehrerin und die langjährige Berufserfahrung nicht geeignet seien, die gewünschte Erweiterung der Zulassung zu ermöglichen. Die Konzeption der Zusatzqualifizierung für Berufssprachkurse baue auf der allgemeinen Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Integrationskursen auf und zeichne sich durch einen höheren Vertiefungs- und Erweiterungsgrad der Kompetenzen für Lehrkräfte auf – die Lehrkräfte erhielten die Möglichkeit, ihre vorhandenen Grundkenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Da die Konzeption der ZQ BSK generell auf der allgemeinen Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Integrationskursen „Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung“ aufbaue, zeichne sie sich durch einen höheren Vertiefungs- bzw. Erweiterungsgrad von Kompetenzen aus. Sie fokussiere jedoch nur das jeweils Neue und Spezifische für Berufssprachkurse, um unnötige Redundanzen zu vermeiden. Die aktuelle ZQ BSK verfolge einen ausgeprägten Ansatz der Kompetenzorientierung: Da die Lehrkräfte in Berufssprachkursen über heterogene Voraussetzungen verfügten, könnten und sollten sie innerhalb standardisierten ZQ gleichzeitig individuelle Schwerpunkte verfolgen und damit einzelne Kompetenzen gezielter ausbauen. Bezüglich der Hinweise der Antragstellerseite, dass die Antragstellerin bereits über Wissen und Kompetenzen „in wesentlichen Teilen“ in einzelnen Modulen der ZQ BSK verfüge, vor allem in Bezug auf Modul 6 „Digitale Kompetenzen“ und Modul 5 „Evaluieren, prüfen, testen“, müsse hier grundsätzlich angemerkt werden, dass die ZQ BSK nur als gesamter Lehrgang besucht werden könne, weil die Module aufeinander aufbauten und die Inhalte vernetzt seien. Im Folgenden führt die Antragsgegnerin die einzelnen Ziele von Modul 5 und Modul 6 auf. Bei Modul 5 weist sie unter anderem darauf hin, dass die neuen Prüfungen, die in dem Modul ausführlich behandelt würden, erst im Laufe des Jahres 2022 eingeführt werden sollen, weshalb die Lehrkräfte bisher hauptsächlich über die Erfahrungen mit anderen externen Prüfungsformaten verfügten. Da sich die neuen Prüfungen der Antragsgegnerin durch eine Reihe von Spezifika auszeichneten, sei eine Fortbildung von Lehrkräften an dieser Stelle unerlässlich. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Zu Modul 6 hebt die Antragsgegnerin unter anderem hervor, dass die Teilnehmer verschiedene Module kennenlernten, die das autonome Lernen ihrer Kursteilnehmenden in den Berufssprachkursen fördern könnten.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte zeitliche und finanzielle Mehraufwand sei zu relativieren, da aktuell die Möglichkeit bestehe, einen Teil der Zusatzqualifizierung online zu absolvieren. Die Teilnahme werde von der Antragsgegnerin mit 840,00 EUR gefördert.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2021 erwiderte die Antragstellerin hierauf. Sie wende sich gegen die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die Fortbildung „eine Vertiefung der Kompetenzen der Lehrkräfte sei, die dadurch die Möglichkeiten erhielten, ihre vorhandenen Grundlagenkenntnisse aufzufrischen“. Die Antragsgegnerin verfüge nämlich nicht nur über Grundlagenkenntnisse, sondern über eine Ausbildung als Gymnasiallehrerin sowie über 35 Jahre Berufserfahrung in dem hier relevanten Bereich. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Module nur insgesamt absolviert werden könnten, da sie vernetzt seien. Die Module seien voneinander unabhängig. Es gehöre gerade zu ihrem Wesen, dass sie auch einzeln absolviert werden könnten, ansonsten würde es keiner Einzelmodule bedürfen, sondern es wäre eine zusammenhängende Fortbildungsveranstaltung konzipiert. Auch sei im Hinblick auf das Modul 5 richtigzustellen, dass die Antragstellerin nicht nur „einige Prüferschulungen“ absolviert habe, sondern über jahrzehntelange Prüfererfahrung verfüge (anders als die Mehrzahl der Kollegen der Antragstellerin) und zusätzlich bereits Fortbildungen in Bezug auf die neuen Prüfungsformen absolviert habe. Auf die angefügten Teilnahmebestätigungen der einstündigen Fortbildungsveranstaltung „Effektive Prüfungsvorbereitung in Berufssprachkursen – Die Fertigkeit Hören“ vom … 2021 sowie für den einstündigen Kurs „Optimal vorbereitet in die BSK-B2-Prüfung mit Fokus Deutsch – Erfolgreich in Alltag und Beruf“ am … 2020 wird verwiesen (Bl. 54 f. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtssowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bedarf es der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch den materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Ergibt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die summarische Prüfung des von der Antragstellerseite geltend gemachten Begehrens, dass die Antragstellerseite in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in der Regel zu bejahen. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit, schon vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Rechtsschutz zu gewähren. Entweder um zu verhindern, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Bei alledem ist auch noch zu beachten, dass eine einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht endgültig vorwegnehmen darf. Eine dennoch ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache setzt voraus, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerseite unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 13 f.).
2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin in dem in der Hauptsache erhobenen Hauptantrag derzeit voraussichtlich keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da sich der Klägerbevollmächtigte ursprünglich nur isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … 2021 gewendet hat. Denn jedenfalls ist die Klage auf Erteilung der Zulassung der Antragstellerin als Lehrerin zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach summarischer Prüfung voraussichtlich unbegründet. Sie hat derzeit voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung.
a) Gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV müssen Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ab dem 1. Januar 2022 eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere wird vom Bundesamt in einem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV bestimmt.
b) Dieses Erfordernis wurde vom Bundesamt umgesetzt, indem in die einzelnen Rahmenkonzepte für Berufssprachkurse die Voraussetzung aufgenommen wurde, dass Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2022 eine Zusatzqualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse nachweisen müssen (§ 18 DeuFöV Abs. 5). Die einzelnen Anforderungen der Zusatzqualifikation wurden nicht im Rahmenkonzept selbst definiert, sondern in der „Additiven Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“ (ZQ-BSK). Diese legt fest, welche Ziele durch die additive Zusatzqualifizierung erreicht werden sollen und dient als Planungsgrundlage für zugelassene Einrichtungen der ZQ-BSK. Die Entwicklung eines eigenen Konzeptes außerhalb des Pädagogischen Konzeptes ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichtes zumindest nicht ausgeschlossen, da die einzelnen pädagogischen Konzepte auf die notwendige Zusatzqualifikation verweisen und dadurch die Übersichtlichkeit gewahrt wird; ohne diese Zusammenfassung wäre das Konzept in jedes einzelne pädagogische Konzept aufzunehmen gewesen. Diese ZQ-BSK wird ergänzt durch die „Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne standardmäßige Zusatzqualifizierung ZQ BSK“, die eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ermöglicht. All die genannten Regelungen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge öffentlich einsehbar.
c) Aus Sicht des Gerichts bestehen bei einer summarischen Prüfung gegen die in der ZQ-BSK geforderten Qualifikationen keine rechtlichen Bedenken. Aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 DeuFöV geht hervor, dass Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht nur die Eignung haben müssen, Deutsch als Fremdsprache unterrichten zu können. Zudem müssen sie über die Fähigkeit verfügen, gerade berufsbezogene deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich die Alltagssprache und die Berufssprache teilweise stark unterscheiden, ebenso wie die Kompetenzen, die für den Alltag unumgänglich sind, von denen, die im Berufsleben essentiell sind. Übergreifendes Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist die schnelle und nachhaltige Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt. Der Erfolg von Berufssprachkursen und damit der schnellen Integration in den Arbeitsmarkt setzt gute Lehrkräfte voraus, die neben der reinen Sprachvermittlung unter anderem auch Grundwissen über arbeitsweltliche Themen oder soziale Aspekte der Arbeitsmarktintegration vermitteln können. Anders als in reinen Sprachkursen ist hier unter anderem spezifisches Wissen über verschiedene Berufsfelder oder die dort notwendigen Schlüsselkompetenzen erforderlich.
d) Auch wird durch das an grundsätzlich alle Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gestellte Erfordernis, die ZQ-BSK zu absolvieren, nach summarischer Prüfung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, oder die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verstoßen.
(1) Hintergrund der ZQ-BSK ist, wie oben bereits dargelegt wurde, die Lehrkräfte zu befähigen, ihren Schülern die für die Berufswelt notwendigen Kompetenzen zu vermitteln wie beispielsweise Fachsprache, soziale Kompetenzen sowie Umgangsformen in der Arbeitswelt.
(2) Nach überschlägiger Prüfung ist die ZQ-BSK geeignet, den Lehrkräften dieses hierfür notwendige Wissen zu vermitteln. In den insgesamt acht Modulen sollen zum Beispiel Grundlagen Berufspädagogik (Modul 1), berufsbezogene linguistische Kompetenzen (Modul 2), Förderung des selbstständigen Sprachlernens und arbeitsmarktrelevanter Schlüsselkompetenzen im Erwachsenenalter (Modul 3) behandelt werden.
(3) Auch erscheint der verpflichtende Erwerb dieser Qualifikationen für das Unterrichten berufsbezogener Deutschsprachförderung grundsätzlich erforderlich und angemessen.
So sind zum einen für Lehrkräfte, die diesbezüglich bereits eine Ausbildung, die in der „Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne standardmäßige Zusatzqualifizierung ZQ BSK“ genannt ist, absolviert haben, Ausnahmen zugelassen (Direktzulassung).
In Bezug auf die Lehrkräfte, von denen die ZQ-BSK gefordert wird, wird in der ZQ BSK zugrunde gelegt, dass die Lehrkräfte in der Regel Vorwissen mitbringen.
In den unterschiedlichen Modulen wird davon ausgegangen, dass bei zahlreichen Lehrkräften Vorkenntnisse, zugleich aber auch noch Lücken vorhanden sind, die gerade für die Vermittlung von Berufssprachkursen wichtig sind. Durch die an inhaltlichen Maßstäben und organisatorischen Vorgaben ausgerichtete und dadurch für das verantwortliche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge steuerbare Zusatzqualifizierung sollen einheitliche Qualitätsstandards der Berufssprachkurse gesichert werden. Gerade hierfür ist es notwendig, gewisse Mindeststandards an eigenen Qualifikationen zu garantieren, die jede Lehrkraft für diesen speziellen Bereich über die durch § 15 IntV gesetzten allgemeinen Standards hinaus zwingend erfüllen muss. Dabei wurde bei Erlass der ZQ BSK zugrunde gelegt, dass die Lehrkräfte Vorwissen mitbringen. Auch wurde erkannt, dass ein „nicht unerheblicher Teil bereits in BSK unterrichtet und ausgewählte einschlägige Fortbildungen besucht haben“ (Seite 18 der Konzeption additive Zusatzausbildung) oder viele Lehrkräfte „Unterrichtserfahrungen“ in BSK vorweisen (können), häufig jedoch ohne eine systematische Einführung in das Konzept und die Vermittlung von „Berufssprache“ erhalten zu haben“. Damit haben die Ersteller entgegen dem Vortrag der Klägerin bisherige Erfahrungen und Fortbildungen von Lehrkräften bei der Erstellung des Konzeptes berücksichtigt. Die Absicherung der Qualitätsstandards durch Etablierung eines reglementierenden Qualitätsverfahrens dürfte so auch gegenüber denjenigen, die bereits in diesem Bereich tätig waren und dadurch und gegebenenfalls durch zusätzliche eigene Bemühungen Vorwissen mitbringen, grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
Der Vorlauf zwischen Erlass und Inkrafttreten der Regelung war ausreichend, so dass auch für die Anmeldung zu einem Kurs und dessen Ablegen ausreichend Zeit verblieb. Die Gesetzesänderung zu § 18 DeuFöV trat am 5. Dezember 2018 in Kraft. Die ZQ-BSK stammt aus dem Jahr 2020. Spätestens ab Januar 2021 wurden bereits Kurse angeboten (vgl. nur:https:/ …de/bildung-und-qualifizierung/zqbsk/; abgerufen am 2. März 2022).
Auch die Kosten halten sich im Rahmen. So werden nach Internetrecherchen von den meisten Anbietern von den Teilnehmern direkt lediglich eine einmalige Anmeldegebühr bzw. Anmelde- und Bearbeitungsgebühr zwischen 60,00 und 100,00 EUR erhoben, die übrigen Kursgebühren werden direkt vom Bundesamt übernommen. Der Zeitrahmen von insgesamt 80 Unterrichtseinheiten in Präsenz sowie 80 Unterrichtseinheiten Selbstlernphase und die Zeit, die für die zu erfüllende Portfolio-Aufgabe aufzuwenden ist (siehe telc, Portfolio Leitfaden), ist mit Sicherheit gerade für (voll) Berufstätige belastend, jedoch nicht so weitgehend, dass die Teilnahme in der arbeitsfreien Zeit, gegebenenfalls am Wochenende oder das Einsetzen von Urlaubstagen, unmöglich ist.
Darüber hinaus ist es Lehrkräften nicht verwehrt, ohne die Zusatzausbildung in Kursen zu unterrichten, die nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifiziert sind, ebenso wie es ihnen möglich ist, weiterhin in allgemeinen Integrationskursen und sonstigen Sprachkursen zu unterrichten.
3. Bei der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen der Zulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse nicht vor. Die Antragstellerin trägt nicht vor, die Voraussetzungen für eine Direktzulassung zu erfüllen. In Frage kommt daher lediglich eine Zulassung außerhalb der in der Direktzulassungsliste genannten Anforderungen bei gleichzeitigem Verzicht auf die Absolvierung der in der ZQ-BSK niedergelegten Voraussetzungen. Ob ausnahmsweise beim grundsätzlich zulässigen Erfordernis des Abschlusses der ZQ-BSK im Einzelfall eine Verpflichtung des Antragsgegners bestehen könnte, bestimmte Vorkenntnisse oder absolvierte Fortbildungen auf einzelne Module, die nach der ZQ-BSK erforderlich sind, anzurechnen, kann dabei hier dahinstehen. Bei der Antragstellerin lässt sich jedenfalls aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass die Lerninhalte, die in den verschiedenen Modulen der ZQ-BSK erlernt werden, bereits vollständig von den bisherigen Aus- und Fortbildungen der Antragstellerin bzw. ihrer Berufserfahrung abgedeckt sind. Ein vollständiger Verzicht auf die Absolvierung der Zusatzqualifizierung scheidet damit aber bei der Antragstellerin angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 18 Abs. 5 DeuFöV aus, weshalb auch der Anspruch auf die unmittelbare Zulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse nicht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren wird gegebenenfalls zu klären sein, ob einzelne Tätigkeiten oder Fortbildungen, die einen bestimmten Stundenumfang aufweisen und etwa bei zertifizierten Trägern absolviert wurden, Qualifikationen vermittelt haben, die einem Erwerb mittels Modulen aus der ZQ-BSK entsprechen, und ob sie teilweise für die ZQ-BSK angerechnet werden können. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass zumindest eine Prüfung jedes Einzelfalles ohne Rahmenkriterien ausgeschlossen erscheint, da der Verwaltungsaufwand hierfür nicht im Verhältnis zum Grundrechtseingriff stehen dürfte. Andererseits vermochte die Antragsgegnerin bislang auch nicht überzeugend darzulegen, dass die Module der ZQ-BSK derart aufeinander bezogen seien, dass ein Verzicht auf die Absolvierung bestimmter Module nicht möglich oder zumindest untunlich wäre. Auf all das kommt es aber im jetzigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht an, weil bei der Antragstellerin keinesfalls von einem Qualifikationsniveau ausgegangen werden kann, das insgesamt dem bei Absolvierung der ZQ-BSK zu erreichenden entsprechen würde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffer 1.5.


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