Verwaltungsrecht

einstweiliges Rechtsschutzverfahren, vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, Darlegungslast bzw. Mitwirkungsobliegenheit, gerichtlicher Vergleich, Auslegung des Vergleichsinhalts, Schutzwürdigkeit der Vater-Kind-Beziehung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (Corona-Pandemie)

Aktenzeichen  10 CE 21.1038

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 123 Abs. 1 und 3, 146 Abs. 4 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
BGB §§ 133, 157

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 E 21.325 2021-03-22 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig (d.i. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) eine Duldung zu erteilen, weiter.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2021. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) weder aufgrund Nr. II. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Dezember 2019 (nachfolgend 1.) noch aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (nachfolgend 2.) oder der Corona-Pandemie in Afghanistan (nachfolgend 3.) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß Nr. II. des in der Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2019 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu Recht verneint. Denn nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist diese Prozesserklärung entsprechend §§ 133, 157 BGB – wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – (nur) so zu verstehen, dass der Beklagte (Freistaat Bayern) den durch Klagerücknahme (Nr. I. des Vergleichs) bestandskräftig gewordenen Ausweisungsbescheid vom 5. Dezember 2018 nur dann nicht vollstrecken und dem Antragsteller auf Antrag eine Duldung erteilen wird, wenn die in dieser Erklärung unter Nr. II. 1. bis 4. nachfolgend genannten (vier) Voraussetzungen gleichzeitig bzw. kumulativ vorliegen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller, der durch Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 7. Juli 2020 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, die unter Nr. II.1. genannte (zwingende) Voraussetzung für die weitere Erteilung einer Duldung – „Der Kläger wird nicht mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt.“ – nicht mehr erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorsatzstraftaten des Antragstellers eine rechtliche Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2019 zur weiteren Duldung etwa im Hinblick auf eine positive Sozialprognose oder sonstige Umstände wie eine fortbestehende tragfähige familiäre Beziehung (zur Tochter) besteht bzw. bestehen soll, hat das Erstgericht zu Recht nicht gesehen.
2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG infolge eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht hat.
Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Abschiebung nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK aus familiären Gründen rechtlich unmöglich sein kann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; BayVGH, zuletzt B.v. 30.3.2021 – 10 CE 21.610 – juris Rn. 4). Es ist jedoch unter eingehender Würdigung des konkreten Einzelfalls und maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls zu der Bewertung gelangt, dass mit Blick auf das fehlende (Mit-)Sorgerecht des Antragstellers, die Unterbringung der am 17. Januar 2019 geborenen Tochter in einer Pflegefamilie sowie die inzwischen nur relativ selten wahrgenommenen (begleiteten) Kontakte und Treffen insbesondere auf dem Spielplatz jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt keine besonders intensive bzw. innige Vater-Kind Beziehung vorliege und unter Berücksichtigung der weiterhin schwierigen Kontaktsituation dieser Beziehung kein solches Gewicht zukomme, dass trotz der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten der weitere Aufenthalt des Antragstellers geduldet werden müsste.
Demgegenüber trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Beurteilung, ob in seinem Fall eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vorliege, hätte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen; die Frage, ob das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein durch die bestehende Bindung zur Tochter begründetes Bleibeinteresse überwiege, lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend beantworten bzw. klären. Für die Beurteilung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen Vater und Kind und der Auswirkungen einer (dauerhaften) Trennung fehle dem Gericht – ebenso wie dem Antragsgegner – die Kompetenz. Im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung sei zu prüfen, ob sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet zum Schutz der Interessen seiner zweijährigen Tochter erforderlich sei. Dabei sei auch eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 5. Dezember 2018 sowie der bestehenden Wiedereinreisesperre vorzunehmen. Damit legt er aber keine Gründe dar, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre. Denn auf Seiten des Antragstellers wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht keine (lediglich vorläufige) reine Interessenund Folgenabwägung vorgenommen, sondern vielmehr die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK rechtlich und tatsächlich umfassend geprüft hat, und dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dem Antragsteller obliegt, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die für den Anordnungsanspruch maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Seiner diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheit (vgl. dazu Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 91; zur Darlegungslast und Amtsermittlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vgl. auch Kuhla in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1.7.2020, § 123 Rn. 66 ff.) und vor allem dem Darlegungsgebot im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) wird der Antragsteller nicht gerecht, wenn er im Wesentlichen lediglich pauschal auf die erforderliche Prüfung der Vater-Kind-Beziehung im Hauptsacheverfahren verweist, ohne sich mit der bereits im Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen eingehenden Prüfung und Bewertung dieser Beziehung anhand sämtlicher vorliegender Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten (BA S. 23 – 32) inhaltlich substantiiert auseinanderzusetzen. Auch die vom Antragsteller zuletzt vorgelegte Stellungnahme der Pflegemutter K.K. (E-Mail an seine Bevollmächtigte) vom 5. April 2021 über Besuchskontakte zu seiner Tochter ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Vater-Kind-Beziehung durchgreifend infrage zu stellen und den behaupteten Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft zu machen. Denn dieser Stellungnahme lässt sich nur entnehmen, dass die bisher vereinbarten sechs Besuchskontakte (auf Spielplätzen und in Parks) vom Antragsteller zuverlässig wahrgenommen worden seien, der Antragsteller sich „sehr interessiert am Leben von seiner Tochter“ gezeigt habe, ihm besonders an deren Aufwachsen „in einem gesunden Umfeld“ liege und die Tochter sich immer „gefreut (habe), ihn zu treffen“. Diese Besuchskontakte hat bereits das Verwaltungsgericht eingehend gewürdigt und im Ergebnis festgestellt, dass sich (allein) daraus im konkreten Fall noch keine tatsächliche (enge) Verbundenheit ableiten lasse, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren umfangreiche Einwendungen bezüglich seiner Ausweisung (insbesondere dem Ausweisungsinteresse, der Wiederholungsgefahr sowie der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG) und der festgesetzten Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) erhebt, blendet er zum einen die Bestandskraft des Ausweisungsbescheids vom 5. Dezember 2018 aus und verkennt zum anderen den Streitgegenstand dieses Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO (prozessualer Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs – hier: Duldung bzw. Aufenthaltstitel -, vgl. Happ, a.a.O., § 123 Rn. 2). Die Argumentation, die nach Auffassung des Antragstellers ermessensfehlerhaft festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verletze ihn in seinen Rechten, woraus sich ein Anordnungsanspruch auf Duldung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergebe, ist demgemäß nicht schlüssig.
3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG infolge eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aufgrund der Corona-Pandemie in Afghanistan unter Hinweis auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamts im Asylverfahren des Antragstellers (s. § 42 Satz 1 AsylG) zu Recht verneint. Durchgreifende neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller dazu im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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