Verwaltungsrecht

Eintragung buddhistischer Mönchsnahme als Ortname nur unter engen Voraussetzungen eintragungsfähig

Aktenzeichen  AN 18 K 18.00715

Datum:
14.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 36245
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2
PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 12

 

Leitsatz

1. Die Eintragung eines Ordensnamens in den Personalausweis dient nicht dem privaten Interesse des Ausweisinhabers, sondern alleine dem Zweck der Identitätsfeststellung. (Rn. 23)
2. Keine Eintragung eines buddhistischen Mönchsnamens als Ordensname in den Personalausweis, wenn der Betroffene keine Ordensleben innerhalb einer Ordensgemeinschaft führt. (Rn. 26)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt letztlich die Ausstellung eines Personalausweises, in welchem der von ihm geführte Mönchsname „…“ als Ordensname eigetragen ist. Durch die im Bescheid vom 14. März 2018 ausgesprochene Weigerung, den buddhistischen Ordensnamen des Klägers in dessen Personalausweis einzutragen, hat die Beklagte im Ergebnis zugleich die Ausstellung eines entsprechenden Personalausweises mit dem klägerischen Ordensnamen abgelehnt. Diese Entscheidung der Beklagten entfaltet als verbindliche Regelung unmittelbare Außenwirkung und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 14).
Die am 16. April 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist auch nicht verfristet. Die Klageerhebung konnte hier nämlich gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids erfolgen, weil dieser nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen worden war.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger einen Personalausweis auszustellen, in dem der Ordensname „…“ eingetragen ist, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger nicht zu, da es sich bei dem von ihm geführten Mönchsnamen „…“ nicht um einen eintragungsfähigen Ordensnamen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG handelt.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG werden Personalausweise auf Antrag für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt. Daraus ergibt sich – gewissermaßen als Gegenstück zu der Besitzpflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG – ein Anspruch des Bürgers auf die Ausstellung eines Personalausweises. Dieser Anspruch umfasst indessen nur die Ausstellung eines Personalausweises in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 16), die wiederum durch § 5 PAuswG geregelt ist. Nach § 5 Abs. 2 PAuswG enthält der Personalausweis neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten eine Reihe von abschließend aufgezählten (Wortlaut: „ausschließlich“) persönlichen Angaben über den Ausweisinhaber. Derartige Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 14; VG Köln, U.v. 1.3.2018 – 25 K 10111/17 – juris Rn. 26). Personenbezogene Angaben, deren Eintragung das Gesetz nicht vorsieht, dürfen nicht eingetragen werden und führen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG zur Ungültigkeit des Ausweises, der in einem solchen Fall nach § 29 Abs. 1 PAuswG durch die zuständige Behörde eingezogen werden kann.
Als eintragungsfähige Angabe über die Person des Ausweisinhabers nennt § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG – ebenso wie die für den Reisepass gültige Parallelvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG – unter anderem den Ordensnamen und den Künstlernamen. Unter dem Begriff des Ordensnamens wird dabei derjenige besondere Name verstanden, den der Betroffene als Angehöriger einer religiösen Ordensgemeinschaft nach den Ordensregeln führt (VGH BW, U.v. 15.7.1999 – 1 S 1038/98 – juris Rn. 14; U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 17). Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung kann aber zunächst nur entnommen, dass es sich bei dem Ordensnamen um eine dem Grunde nach eintragungsfähige Angabe zur Person des Ausweisinhabers handelt. Welche Voraussetzungen hingegen erfüllt sein müssen, damit eine solche Eintragung tatsächlich erfolgen darf, kann nur im Wege der Gesetzesauslegung ermittelt werden.
Dabei ist namentlich der mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG verfolgte Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Dieser ist gerade auf die Feststellung der Identität des Inhabers gerichtet, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG: Vorlagepflicht „zur Feststellung der Identität“. Auch ein Ordens- oder Künstlername wird also – wie im Übrigen anhand der weiteren in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgeführten Angaben zur Person des Ausweisinhabers ersichtlich ist – nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen (ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 – 25 K 10111/17 – juris Rn. 26, 31).
2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kommt eine Eintragung des vom Kläger als Mitglied des koreanischen Taego-Ordens geführten Mönchsnamens „…“ als Ordensname in den Personalausweis nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei weder um einen Ordensnamen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG, noch dient die Eintragung dem Zweck einer verwechslungsfreien Identifizierung des Klägers.
a) Dahinstehen kann, ob eine Eintragung eines buddhistischen Ordensnamens bereits deshalb ausscheiden muss, weil es sich bei dem Buddhismus nicht um eine öffentlich-rechtliche verfasste Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV handelt. Zwar ist eine solche Einschränkung in der Begründung zum Gesetz vom 18. Juli 2009 (BGBl. I 1346), mit welchem die Möglichkeit zur Eintragung von Ordens- und Künstlernamen in den Pass bzw. Personalausweis zum 1. November 2010 wiederhergestellt wurde, ausdrücklich vorgesehen worden. Danach sollte die Möglichkeit zur Eintragung von Ordensnamen auf solche der verfassungsrechtlich geschützten Religionsgemeinschaften beschränkt werden (BT-Drs. 16/10489, 34). Wie aus der Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, sollte damit konkret eine Einschränkung auf Angehörige von Ordensgemeinschaften erfolgen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gehören, ohne dass die Ordensgemeinschaft selbst öffentlich-rechtlich verfasst sein muss (BT-Drs. 16/10489, 57). Mitunter wird eine solche Einengung auf Religionsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt, allerdings als verfassungswidrig abgelehnt (so etwa Hornung/Möller, PassG, 1. Aufl. 2011, § 4 Rn. 17).
Selbst wenn man aus Gründen der Gleichbehandlung die Eintragungsfähigkeit von buddhistischen Ordensnamen nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG dem Grunde nach bejahen wollte, darf damit keine Erleichterung der Eintragung buddhistischer Ordensnamen Vergleich zu solchen der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften einhergehen. Bei letzteren wird die Eintragung eines Ordensnamens nur dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene auch tatsächlich einer Ordensgemeinschaft angehört. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Einschränkung auf verfassungsmäßig geschützte Religionsgemeinschaften zeigt, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Ordensbegriffs in erster Linie an dem christlichen Verständnis orientiert hat. Dieser christliche Ordensbegriff wiederum beruht im Wesentlichen auf den öffentlichen Gelübden – Ehelosigkeit/Keuschheit, Armut, Gehorsam – und dem gemeinsamen Leben (vgl. Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch, 23. Edition 2019, Stichwort: Ordensinstitute). Dem Ordensbegriff nach christlicher Auffassung entspricht auch der buddhistische; dies gilt namentlich in Betreff der praktischen Lebensregeln. Ein wesentlicher Unterschied besteht alleine darin, dass der buddhistische Orden keine ewigen Gelübde kennt und dem Mönch der jederzeitige Austritt freigestellt ist (s. zum Ganzen: Hecker, StAZ 1992, 237). Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses vom Begriff des Ordens gelangen auch die überzeugenden Ausführungen von Hecker (StAZ 1992, 237/240) zu dem Ergebnis, dass – christliche wie buddhistische – Ordensangehörige, die außerhalb der Ordensgemeinschaft in Beruf und Familie leben, nicht dazu berechtigt sind, ihren Ordensname in Ausweispapiere eintragen zu lassen, weil wesentliche Voraussetzungen einer Ordensverfassung und eines Ordenslebens fehlen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Wie aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und aus dem Akteninhalt deutlich hervorgeht, fehlt es im Hinblick auf seine konkreten Lebensumstände gerade an wesentlichen Voraussetzungen eines Ordenslebens und einer Ordensverfassung, weshalb eine Eintragung des von ihm geführten Mönchsnamens als Ordensname im Personalausweis nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat sich nicht etwa in die Abgeschiedenheit eines Klosters zurückgezogen, sondern führt noch immer ein weltliches Leben erheblichen Umfangs. Insbesondere fehlt es an einem Zusammenleben mit anderen buddhistischen Mönchen in einer klösterlichen Gemeinschaft. Stattdessen verfügt der Kläger über eine Privatwohnung außerhalb des von ihm geführten Tempels. Weiterhin unterliegt der Kläger nicht dem Zölibat und unterhält sogar eine Beziehung zu einer Frau, seiner in … ansässigen Lebensgefährtin. Überdies geht der Kläger – wenn auch nur in Form eines Nebengewerbes – einer weltlichen Berufstätigkeit als Unternehmensberater für China nach. Nach eigenen Angaben bestehen für den Kläger außerdem verschiedene Ausnahmen von den Regeln des Taego-Ordens. So ist es ihm nach eigenen Angaben aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, sich die Haare wachsen zu lassen und außerhalb von religiösen Zeremonien bürgerliche Kleidung zu tragen. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge noch immer der katholischen Kirche angehört.
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der vom Kläger erhobene Einwand, wonach die in seinem Fall bestehenden Abweichungen von einem regulären Ordensleben in erster Linie auf die in Deutschland vorzufindenden Lebensbedingungen zurückzuführen seien. So müsse er schon deshalb einem Beruf nachgehen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können; dabei könne er jedoch nicht mit abrasierten Haaren und in Mönchsrobe auftreten. Diese Argumentation verkennt den Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG. Die Eintragung eines Ordensnamens kommt danach – wie bereits dargestellt – nur in Betracht, wenn diese personenbezogene Angabe zur Identifizierung des Ausweisinhabers erforderlich ist. Daran fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Ordensangehörige nach wie vor über eine bürgerliche Existenz verfügt und auch unter seinem bürgerlichen Namen auftritt. Demgegenüber ist es unerheblich, aus welchen Beweggründen sich die betroffene Person zu einer Fortführung ihres weltlichen Lebens entschlossen hat. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung auf selbstgesetzten oder fremdbestimmten Motiven beruht, besteht in einem solchen Fall kein Bedürfnis nach einer Identifizierung des Betroffenen anhand seines Ordensnamens.
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen stellt die Nichteintragung des klägerischen Ordensnamens in den Personalausweis auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Der besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist schon in tatbestandlicher Hinsicht nicht einschlägig, weil die fehlende Eintragungsfähigkeit gerade nicht an den buddhistischen Glauben des Klägers, sondern vielmehr daran anknüpft, dass dieser nicht in einer – egal, ob christlichen, buddhistischen oder sonstigen – Ordensgemeinschaft lebt. Der in einem solchen Fall fehlender Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG allein einschlägige allgemeine Gleichheitssatz (s. dazu BVerfG, B.v. 12.2.2003 – 2 BvR 709/99 – juris Rn. 43) ist ebenfalls nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 92; U.v. 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94 – juris Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, bestehen zwischen dem Ordensleben, von dem der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG ausgegangen ist, und der tatsächlichen Lebensweise des Klägers erhebliche Unterschiede. Es liegen insoweit also wesensmäßig verschiedene Sachverhalte vor, die eine ihrer Eigenart entsprechende unterschiedliche Behandlung erfordern.
b) Eine Eintragung des klägerischen Mönchsnamens in den Personalausweis scheitert ferner daran, dass die Aufnahme der Bezeichnung „…“ nach der Überzeugung des Gerichts im Interesse einer eindeutigen Identifizierung des Klägers gerade nicht erforderlich ist, sondern der Kläger in Bezug auf die begehrte Eintragung dieses Namens in den Personalausweis in erster Linie andere, vom Gesetzeszweck nicht umfasste Ziele verfolgt.
So kann die Identität des Klägers in zweifelsfreier und eindeutiger Weise anhand seines bürgerlichen Namens festgestellt werden. Der Kläger hat diese bürgerliche Identität auch nicht zugunsten eines Lebens in der Ordensgemeinschaft aufgegeben. Vor diesem Hintergrund ist es ferner unerheblich, dass der Kläger in einzelnen Lebenslagen vorrangig als buddhistischer Mönch auftreten mag. Soweit sich der Kläger darauf beruft, beim Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Tempelvorsteher auf die Verwendung und den Nachweis seines Mönchsnamens angewiesen zu sein, ist gerade nicht ersichtlich, warum dies nicht auch unter Verwendung seines bürgerlichen Namens möglich sein soll. Darüber hinaus wird an dieser Stelle vor allem das private Interesse des Klägers an einer Verwendung seines Ausweises als Legitimationspapier im nicht-öffentlichen Bereich betroffen. Die Verwendung des Personalausweises als Ausweis- und Legitimationspapier im nicht-öffentlichen Bereich ist zwar ausdrücklich erlaubt; ein Anspruch auf zusätzliche Personenangaben in den Ausweispapieren zur Erleichterung der Abwicklung privater Rechtsgeschäfte besteht jedoch nicht (VG Köln, U.v. 1.3.2018 – 25 K 10111/17 – juris Rn. 30). Wie bereits dargelegt, liegt der Zweck der Eintragung von personenbezogenen Angaben ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer verwechslungsfreien Identifizierung.
Ebenfalls erfolglos bleibt das Vorbringen, wonach der Kläger vor allem bei Reisen in die Volksrepublik China auf den Nachweis seines Status als buddhistischer Mönch angewiesen sei, weil dort staatliche Kontrollen und Beschränkungen der Religionsausübung bestünden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Bezugnahme auf die aktuelle Demokratiebewegung in Hongkong, aufgrund derer nur noch religiöse Zusammenkünfte genehmigungsfrei erfolgen könnten. Auch in diesem Zusammenhang ist gerade nicht das öffentliche Interesse an der zweifelsfreien Identifizierung des Klägers betroffen. Vielmehr steht insoweit das private Interesse des Klägers an dem Nachweis eines bestimmten gesellschaftlichen Status – nämlich dem als buddhistischer Mönch – im Vordergrund. Einem solchen Zweck sind die personenbezogenen Angaben im Personalausweis jedoch nicht zu dienen bestimmt.
Vor dem Hintergrund der verfassungsmäßig geschützten Religionsfreiheit des Klägers ist dieses Ergebnis ebenfalls unbedenklich. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt das Interesse des Grundrechtsträgers daran, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu haben und zu betätigen (BeckOK-GG/Germann, 41. Edition 15.5.2019, Art. 4 Rn. 19). Dies ist dem Kläger unabhängig davon möglich, ob sein buddhistischer Mönchsname in den Personalausweis eingetragen ist oder nicht. Hingegen vermittelt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger keinen Anspruch darauf, seiner Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/98 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 4.7.2002 – 2 C 21.01 – juris Rn. 13). Dementsprechend steht dem Kläger auch von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf zu, den Nachweis über seinen religiösen Status als buddhistischer Mönch mithilfe des staatlichen Personalausweises zu führen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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