Verwaltungsrecht

Einwand des nicht konkret nachgewiesenen Curriculareigenanteils der Lehreinheit

Aktenzeichen  M 3 E Z 17.10421

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20949
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 123 Abs. 1
HZV § 45 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 50, § 56
BayHZG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 Abs. 3
LUVV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Die Hochschulen entscheiden im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 54422). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei Vorgabe von Curricularnormwerten nur deren Höhe für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, nicht jedoch ein von der jeweiligen Hochschule tatsächlich betriebener Ausbildungsaufwand (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 46013). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 an der …-Universität M. (LMU) zuzulassen.
Die Antragspartei lässt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 vortragen, sie besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife. Eine Bewerbung beim Antragsgegner auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb festgesetzter Zulassungszahl sei erfolgt. Die Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2017/2018 sehe eine Zulassungszahl von 65 Studienplätzen vor; der damit angeordnete Numerus Clausus sei verfassungswidrig. Es bedürfe insbesondere der Überprüfung des Curricularnormwerts und des Curriculareigenanteils. Eine Überprüfung könne insoweit dadurch erfolgen, dass ein kapazitätsdeckender und quantifizierter Beispielstudienplan mit den Faktoren v (SWS), f (Betreuungsfaktor) und g (Gruppengröße) für jede Lehrveranstaltung anhand der Vorgaben der Studienordnung zusammen mit dieser vorgelegt werde. Soweit bei der Berechnung Deputatsverminderungen berücksichtigt worden seien, sei im Einzelnen zu prüfen, ob diese unter Beachtung eines strengen Maßstabs unumgänglich seien. Durch Vorlage der Arbeitsverträge sei die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzuklären. Aufzuklären sei auch, ob aus den Einnahmen aus den Studienbeiträgen bzw. zusätzlicher staatlicher Mittel zur Kompensation bisheriger Einnahmen Lehraufträge erteilt oder Personal eingestellt worden seien. Dann sei eine Erhöhung der Lehrverpflichtung angezeigt. Schließlich seien alle kapazitätsbestimmenden Parameter (Lehrpersonal, Sach- und Raumausstattung, wissenschaftliches und technisches Hilfspersonal) gesondert zu berechnen und erst dann zur Deckung zu bringen. Auch seien die im Laufe des Semesters regelmäßig zu verzeichnenden Verminderungen der Studierendenzahlen, die in die sog. Schwundquote einfließen, zutreffend zu ermitteln.
Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studiengang 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 65 Studienplätze für das Wintersemester 2017/18 und 64 Studienplätze für das Sommersemester 2018 festgesetzt; dies entspricht den Zahlen des Vorjahrs.
Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 65 Studierende immatrikuliert.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 65 Studierenden seien zwei Studierende erst zum Wintersemester 2017/18 beurlaubt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürften diese daher kapazitätsdeckend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024), d.h. die festgesetzte Ausbildungskapazität von 65 Studierenden werde in jedem Fall ausgeschöpft.
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 30. November 2017 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält.
Der Bevollmächtigte der Antragspartei wandte hiergegen mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 ein, die LMU habe eine Namensliste über die tatsächlichen Immatrikulationen zum Wintersemester 2017/2018 vorlegen müssen, um die Vergabe und Annahme der Studienplätze glaubhaft zu machen. Auch die im Wintersemester 2017/2018 vorgenommenen 2 Beurlaubungen könnten nicht als kapazitätswirksame Belegungen anerkannt werden. Weiter sei aufzuklären, wie viele Personen innerhalb der Ausländerquote zugelassen und immatrikuliert worden seien. Auch im Übrigen sei die Zulassungszahl von 65 zu niedrig festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung sei unzureichend. Ein Berechnungsstichtag sei nicht ersichtlich. Ein Stellenplan sei nicht vorgelegt worden. Beim früher üblichen Berechnungsstichtag 1.2. seien bei den Lehrauftragsstunden „die aus dem Sommersemester 2016 und dem Wintersemester 2017/2018 anzusetzen“ gewesen. Es sei daher aufzuklären, wie viele in diesen Semestern vorhanden gewesen seien. Aufzuklären sei auch, in welchem Umfang außerplanmäßige Professoren in der Lehre tätig seien und welche Titellehre angeboten werde. Des Weiteren sei der Abzug des Personalbedarfs für Krankenversorgung nicht nachvollziehbar. Die Zahl der tagesbelegten Betten solle auf 16,41 gestiegen sein, während es 2015/2016 noch 15,9808 gewesen seien. Die diesem Anstieg zugrunde liegenden Daten seien nicht ersichtlich. Die Regelung des Krankenversorgungsabzuges in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV solle nur vorübergehender Natur sein, wie sich schon daraus ergebe, dass eigentlich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 HZV eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts vorgesehen sei, die allerdings ländereinheitlich erfolgen müsse. Die LUFV sehe in § 7 Abs. 3 insoweit allerdings keine materielle Regelung vor, die daher nicht zugrunde gelegt werden könne. Sämtliche Protokolle von und Vorlagen für Gremien der ZVS und der Stiftung für Hochzulassung, in denen der Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin in irgendeiner Art und Weise behandelt worden sei, seien ab dem Jahre 2002 vorzulegen. Der Verordnungsgeber habe im Hinblick auf die Parameter für den Krankenversorgungsabzug eine Beobachtungspflicht. Die Antragspartei beantragt, der LMU aufzugeben, die zum Berechnungsstichtag gültigen Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (einschließlich Ärzte und Zahnärzte) vorzulegen und der LMU aufzugeben, für jeden befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nachvollziehbar darzulegen, ob und inwieweit sich dieser wissenschaftliche Mitarbeiter (zahn-)ärztlich bzw. wissenschaftlich weiterbilde. In der Rechtsprechung müsse die Veränderung der Wochenarbeitszeit für Ärzte berücksichtigt werden. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 1,5 Zeitstunden pro Woche gelte bereits ab dem 1.1.2007. Damit sei dem pauschalen Abzug von 30% die Grundlage entzogen. Aufgrund des neuen Tarifrechts sei daher die Regelung über den ambulanten Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin überholt. Der Parameter von 30% sei zu substituieren. Das OVG Lüneburg habe bei Unsicherheit der Anzahl der Stellen aufgrund fehlenden Stellenplans einen Sicherheitsaufschlag in Höhe von 15% in Ansatz gebracht. Ausgehend hiervon sei es sachlich gerechtfertigt, den Parameter von 30 v.H. zumindest um 15% zu senken. Hieraus errechne sich ein Parameter in Höhe von 25,5 v.H. für den ambulanten Krankenversorgungsabzug. Alternativ komme auch in Betracht, wie das OVG Koblenz (B.v. 24.3.2009 – 6 B 10123/09.OVG), einen Sicherheitszuschlag von 20% der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl vorzunehmen.
Außerdem fehle eine Aufteilung des Curricularnormwertes auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten, so dass der CAp von 6,2378 nicht überprüfbar sei. Der LMU sei daher aufzugeben, eine Berechnung der Curricularanteile für jede Lehrveranstaltung mit den Faktoren Umfang in SWS (v), Betreuungsrelation/Gruppengröße (g) und Anrechnungs-/Betreuungsfaktor (f) für den Studiengang Zahnmedizin vorzulegen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
– Gesamtdeputat bei 79,75 (79,8) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 519,75 SWS (516)
– Deputatsverminderung: 5 (unverändert)
– Lehrauftragsstunden / 2: keine (0,5)
– bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 350,0273 (347,6845)
– CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,2378 (unverändert)
– Schwundfaktor: 0,8707 (0,8613)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung unter Würdigung der erhobenen Einwände nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 65 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die Vergabe von 65 Studienplätzen im Wintersemester 2017/18 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In der Zahl von 65 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch – s. unten – nicht der Fall ist.
Da das Studium im streitgegenständlichen Studiengang sowohl im Wintersemester, als auch im Sommersemester aufgenommen werden kann, und da die LMU die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Termine gleichmäßig verteilt, wobei bei ungerader Zahl für das Wintersemester ein Studienplatz mehr festgesetzt wird, würde es im vorliegenden Fall für einen Erfolg des Antrags (wohl) nicht ausreichen, wenn für das Wintersemester 2017/18 ein noch unbesetzter, 66. Studienplatz und – unter Beibehaltung der für das Sommersemester festgesetzten Zulassungszahl von 64 Studienplätzen – für das Studienjahr eine Aufnahmekapazität von dann 130 Studienplätzen festgestellt würde. Denn damit würde die LMU zu einer sich im weiteren Studienverlauf fortsetzenden Mehrbelastung des Wintersemesters verpflichtet, die in Widerspruch stünde zu der von ihr im Rahmen der ihr zustehenden Lehrfreiheit vorgenommenen gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität. Es spricht daher viel dafür, dass der vorliegende Antrag nur dann Erfolg hat, wenn für das aktuelle Studienjahr eine Aufnahmekapazität von 131 Studienplätzen festgestellt werden könnte. Die mindestens erforderliche Kapazität von 131 Studienplätzen ergibt sich jedoch nicht. Vielmehr entspricht – soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist – die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen im Wintersemester bei 64 Studienplätzen im Sommersemester den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlich vorhandenen jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zulassungszahlsatzung 2017/18 vom 14. Juli 2017 der LMU wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Zulassungszahlsatzung wurde ordnungsgemäß auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – vom 9. Mai 2007 durch die LMU im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen.
Dem Einwand der Antragspartei, die Beurlaubungen von zwei der 65 Studierenden müsse bei der Ermittlung der vergebenen Studienplätze berücksichtigt werden, kann unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Ein Studienplatz ist grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt (BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 -, juris, Rn. 12; OVG Saarland, B.v. 17.5.2017 – 1 B 338/17.NC -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 16.4.2014 – 2 NB 145/13 -, juris, Rn. 31). Die Vergabe von 129 Studienplätzen ist daher als kapazitätsdeckend anzuerkennen.
Für ein Abweichen von der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt, dass nur die wiederholt für das 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden nicht beim Studierendenbestand des 1. Fachsemesters berücksichtigt werden dürfen, besteht jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind deshalb nur diejenigen Beurlaubten außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, da ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl beim Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht und die von der Antragspartei erhobenen Einwände, insbesondere den des nicht konkret nachgewiesenen Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin überprüft, jedoch trotzdem keinen im Wintersemester 2017/18 frei gebliebenen Studienplatz festgestellt.
Eine weitere Sachaufklärung hat das Gericht nicht vorgenommen. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356 – BayVBl 2005, 240, Rn. 6). Dies ist hier geschehen.
Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat jedoch keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2017/18 erkennen lassen.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht verändert und weist nach wie vor 129 Studienplätze aus.
Tatsächlich hat sich das Lehrangebot sogar erhöht: Das Lehrangebot hat sich trotz eines Abfalls von 0,05 in der Stellenzahl (Wintersemester 2016/17 = Vorjahr: 79,8; streitgegenständliches Wintersemester 2017/18: 79,75) um ein Deputat von 3,75 SWS erhöht, nämlich von 516 SWS (vor Abzug der Verminderungen) auf 519,75 SWS. Die Erhöhung erfolgte, obwohl die LMU auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV – für den nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H. eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 4 SWS und für den Studiendekan Prof. E. auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Minderung der Lehrverpflichtung von 1 SWS bewilligt hat; die Erhöhung hat jedoch wegen des ungünstigeren Schwundfaktors zu keiner höheren Aufnahmekapazität geführt. Dieser ist gegenüber dem Vorjahr von 0,8613 auf 0,8707 gestiegen, was von der LMU jedoch nicht steuerbar ist. Ein Anstieg des Schwundausgleichsfaktors, der auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird und allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten beruht, führt zu einer Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters, die keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule bedarf.
Zweifel der Antragspartei an der Schwundberechnung (§ 53 HZV) greifen nicht durch. Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof folgend, sind für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden maßgebend. Sofern die in die Schwundberechnung eingestellten Bestandszahlen vorangegangener Fachsemester keine besonderen Auffälligkeiten aufweisen und der errechnete Schwundausgleichsfaktor im Rahmen der Schwankungsbreite früherer (in den Vorjahren) errechneter Schwundausgleichsfaktoren bleibt, gibt es für eine Prüfung der Bestandszahlen keinen Anlass (BayVGH, B.v. 2.8.2017 – 7 CE 17.10094 u.a.- juris, Rn. 14). Die streitgegenständlichen statistischen Erhebungen weisen keine solcherlei Auffälligkeiten auf und auch der Schwundausgleichsfaktor bewegt sich im Rahmen der vorangegangenen Schwankungsbreite.
Gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV werden im Wintersemester 2017/2018 keine Lehrauftragsstunden hinzugerechnet. Substantiierte Einwände gegen den Rückgang der Lehrauftragsstunden von 0,5 auf 0 wurden von der Antragspartei nicht erhoben. Das Gericht hatte daher keinen Anlass zu einer Überprüfung im Einzelnen, ob die weggefallenen Lehrauftragsstunden tatsächlich verpflichtend kapazitätserhöhend zu berücksichtigen waren bzw. ob ihr Wegfall überhaupt der LMU zugerechnet werden kann und ob aus den im Vorjahr geschaffenen neuen Stellen noch ein nicht verbrauchtes Deputat zur etwaigen Kompensation zur Verfügung stand (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 1.7.2009 – 7 CE 09.10044 – juris Rn 7). Wie oben ausgeführt wurde, hat auch dieser Wegfall nicht zu einer Verminderung des Lehrangebots Sb gegenüber dem Vorjahr geführt.
Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 2.2.2017 – M 3 E Z 16.10364). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11).
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Abgesehen davon würde sich auch der Ansatz des in vorangegangenen Studienjahren zugrunde gelegten CAp von 6,2172 nicht entscheidungserheblich auswirken (siehe unten).
Die von der Antragspartei gegen die Höhe des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curriculareigenanteils erhobenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zu der von der Antragspartei geforderten Vorlage eines Beispielstudienplans mit den Faktoren des Semesterwochenstunden, des Betreuungsfaktors und der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung anhand der aktuellen Studienordnung, ist die LMU nicht verpflichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei Vorgabe von Curricularnormwerten nur deren Höhe für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, nicht jedoch ein von der jeweiligen Hochschule tatsächlich betriebener Ausbildungsaufwand (z.B. BayVGH, B.v.11.5.2016 – 7 CE 16.10025 – juris Rn. 7). Für die Kapazitätsberechnung ist auch unerheblich, wie die Studienordnung den Begriff einer „Semesterwochenstunde“ definiert; maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, die jeweilige Lehrverpflichtung der Lehrpersonen, deren Umfang in LVS ausgedrückt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV); wie lange die Vorlesungszeit des Semesters dauert, ist demgegenüber nicht rechtserheblich (BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 13).
So stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 7 CE 13.10252, juris) unmissverständlich klar:
„Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 7,80 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV). Die Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile hat dem Curricularnormwert zu entsprechen (Satz 2 der Anlage 5 zu § 43 HZV).
Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung und die Vorlage „quantifizierter Stundenpläne“ nicht (mehr) an.
Die LMU hat die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat den Curricularnormwert von 7,80 auf die am Studiengang Zahnmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und dabei den Curricularnormwert in der Summe erreicht (beteiligte Lehreinheiten sind neben der Lehreinheit Zahnmedizin mit 6,2378 die Lehreinheiten Vorklinische Medizin mit 0,7939, Klinischpraktische Medizin mit 0,2583, Klinischtheoretische Medizin mit 0,3000, Chemie mit 0,1050 und Physik mit 0,1050 = Summe: 7,80). Solange die LMU – wie vorliegend der Fall – den Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten von den Antragstellern hinzunehmen und auch vom Gericht nicht zu beanstanden.“
Die dem vorgenannten Beschluss zugrundeliegenden Zahlen entsprechen den von der LMU für das Wintersemester 2017/18 zugrunde gelegten Zahlen, sodass kein Anlass zur Beanstandung besteht.
Den weiteren, von der Antragspartei beantragten, zu erteilenden Auflagen für den Antragsgegner, war nicht zu entsprechen, da die sich hieraus ergebenden, denkbaren Einwände nicht zum Erfolg des Antrags führen könnten:
Es bestand keine Verpflichtung zur Vorlage anonymisierter Belegungslisten und zur Klärung, wie viele Personen innerhalb der Ausländerquote zugelassen und immatrikuliert wurden. Die Antragspartei trägt diesbezüglich vor, die LMU habe die Vergabe und Annahme der Studienplätze zum Wintersemester 2017/2018 nicht glaubhaft gemacht, sodass mit Nichtwissen zu bestreiten sei, dass die bei der LMU für das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) zur Verfügung stehenden Plätze bereits im Hauptverfahren vollständig vergeben, möglicherweise sogar überbucht worden seien; daher bedürfe es der Vorlage einer Namensliste. Des Weiteren sei aufzuklären, wie viele Personen innerhalb der Ausländerquote zugelassen und immatrikuliert worden seien, um prüfen zu können, ob es in der Ausländerquote eine Überbuchung gegeben habe.
Beide Einwände beziehen sich auf etwaige Fehler in der Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschulen; dieses spielt jedoch im vorliegenden, allein auf die Frage des Vorliegens von außerkapazitären Studienplätzen gerichteten Verfahren, keine Rolle, sodass das Gericht von einer entsprechenden Vorlageverpflichtung des Antragsgegners absehen konnte. Ein auf innerkapazitäre Zulassung gestellter Antrag wurde nicht dargelegt. Ohne einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung, kann die Antragspartei jedoch auch nicht mit ihren Einwendungen gegen das Verfahren im AdH gehört werden. Fehlerhafte Belegungen und andere Rügen im Auswahlverfahren können nur im Rahmen der Anfechtung eines Ablehnungsbescheides geltend gemacht werden. Darüber hinaus führen fehlerhafte Besetzungen innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze (vgl. SächsOVG, U.v. 21.3.2017 – 2 A 308/16.NC -, juris, Rn. 38; B.v. 2.9.2014 – NC 2 B 133/14 -, juris; VGH BW, B.v. 17.1.2012 – NC 9 S 2775/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2010 – 7 CE 10.10241 u.a. –, juris, Rn. 8; zur grundsätzlichen Differenzierung des Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung und des innerhalb des regulären Vergabeverfahrens („innerkapazitär“) gestellten Zulassungsantrag, s. BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 7 CE 13.10032 -, juris, Rn. 11).
Die zum streitgegenständlichen Wintersemester 2017/18 vergebenen Studienplätze stehen damit für die Inanspruchnahme durch die Antragspartei, die einen Studienplatz außerhalb der regulären Kapazität beansprucht, nicht mehr zur Verfügung.
Rechte der Antragspartei werden hierdurch nicht verletzt. Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 15.5.2017 – M 3 E Z 16.10409, B.v. 14.7.2017 – M 3 E L 16.10288), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles „Anwartschaftsrecht“ auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einem (vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten) behördlichen Verteilungsverfahren bezüglich weiterer (überkapazitärer) Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010, a.a.O.).
Damit greift die Rüge einer rechtswidrigen Durchführung des Auswahlverfahrens nicht durch. Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 2 HZV eingehalten wurde, ist unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die – wie die Antragspartei – ausschließlich einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. OVG Sachs.-Anhalt, B.v. 23.7.2013 – 3 M 311/12 -, juris Rn.20; VGH BW, B.v. 17.1.2012, a.a.O.; zur Rüge der „rechswidrigen Überbuchung der Ausländerquote VG Leipzig, U.v. 23.8.2017 – 2 K 634/16.NC -, juris, Rn. 176 ff.).
Ebenso ist eine Aufklärung erhaltener Haushaltsmittel oder Drittmittel sowie welche weiteren Mittel – außer den Mitteln für die Stellen, die Gegenstand der Kapazitätsberechnung sind – die LMU von Seiten des Landes oder von Dritten mit der Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre erhalten habe, nicht veranlasst. Hieraus könnte allenfalls der Einwand abgeleitet werden, dass die LMU mit den Haushaltsmitteln mehr Studienplätze hätte schaffen müssen als ausgewiesen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG bleibt bei der Feststellung der Aufnahmekapazität ausdrücklich die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre (Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 BayHZG) und die aus staatlichen Mitteln, die ausdrücklich der Verbesserung der Qualität in der Lehre (Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG) finanziert wird. Bei hochschulpolitischen Vereinbarungen zum Erhalt zusätzlicher finanzieller Mittel zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger, handelt es sich um verwaltungsinterne Finanzierungsvereinbarungen ohne unmittelbar kapazitäre Wirkung, die im Übrigen auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern begründen. Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist vielmehr allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot (vgl. etwa auch OVG NRW, B.v. 10.1.2018 – 13 C 43/17 – juris -, Rn. 3).
Auch wäre das Vorhandensein von Personal, das aus Drittmitteln für Forschung finanziert würde, sowie dessen Beteiligung an Lehrveranstaltungen der Vorklinik für die der LMU zur Verfügung stehende Kapazität unerheblich, sodass die LMU auch nicht zu Angaben hinsichtlich des aus Drittmitteln finanzierten Personals zu verpflichten war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i.S.d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z.B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 – 7 CE 14.10034 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz dergestalt, dass an der LMU Bedienstete existierten, die mit Einverständnis des Zuwendungsgebers zur Erbringung von Lehrleistungen gegenüber der Hochschule verpflichtet wären, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der LMU zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der LMU stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 7 CE 12.10054). Die von Antragstellerseite vorgetragenen Zweifel an den Angaben der LMU hinsichtlich der Deputate wurden nicht substantiiert.
Hinsichtlich der – kapazitätsmindernden – Berücksichtigung der Tätigkeiten der Lehrpersonen in der Krankenversorgung, wie sie in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV vorgenommen wurde, hat das Gericht, insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend, keine Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 28. April 2011 – 7 CE 10.10402 u.a. – juris Rn. 12 f. befasst und hierzu ausgeführt:
„Für die Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots kommt es jedoch entgegen der Beschwerdebegründung insoweit nicht darauf an, ob sämtliche Stelleninhaber der Lehreinheit Zahnmedizin über eine medizinische Ausbildung verfügen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 11. März 2010 (Az. 7 CE 10.10075 ) verwiesen, wonach die Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden müssen, wenn einige der in der Zahnklinik beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung oder einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können (ebenso bereits BayVGH vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538 sowie zuletzt VG Sigmaringen vom 16.12.2010 Az. NC 6 K 1722.10 und OVG NRW vom 28.3.2011 Az. 13 C 11.11 u.a. ).
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner Auffassung fest. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2010 (GVBl S. 735), sieht für die Lehreinheit Zahnmedizin einen Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten für den Personalbedarf der stationären Krankenversorgung und sodann einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v.H. für die ambulante Krankenversorgung vor. Dabei ist ausdrücklich auf die „Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen“ (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 HZV) bzw. die „Gesamtstellenzahl“ (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) abzustellen, ohne dass es auf die individuelle Qualifikation der jeweiligen Stelleninhaber ankäme. Dem Krankenversorgungsabzug liegt somit das abstrakte Stellenprinzip und keine konkret-individuelle Betrachtung zugrunde. Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen seines Gestaltungsfreiraums für eine Regelung entschieden, die aus Vereinfachungsgründen auf der Grundlage aller vorhandenen Stellen für den Personalbedarf der ambulanten Krankenversorgung einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v.H. vorsieht. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Regelung nicht exakt den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, sondern immer nur einen Annäherungswert darstellen kann. Im Hinblick auf die hiermit erzielte Vermeidung aufwendiger Prüfungen ist dagegen jedenfalls nichts einzuwenden, solange der pauschale Ansatz von 30 v.H. in etwa dem durchschnittlichen Personalaufwand für die Krankenversorgung an deutschen Universitätskliniken entspricht. Selbst wenn einige der Stelleninhaber aufgrund ihrer nichtmedizinischen Ausbildung bzw. ihrer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt nicht in der unmittelbaren Krankenversorgung eingesetzt werden können, entlasten sie durch die Wahrnehmung anderer Aufgaben (z.B. Labortätigkeiten) das medizinische Personal, so dass ihre Tätigkeit zumindest mittelbar der Krankenversorgung zugutekommt.“
Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die geltenden Regelungen der HZV zur Berücksichtigung des Einsatzes von Lehrpersonal in der Krankenversorgung, an denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach wie vor festhält (BayVGH, B.v. 2.8.2017 – 7 CE 17.10094 u.a. -) zu verwerfen und entgegen der vom Verordnungsgeber normierten, pauschalen Berücksichtigung eines bestimmten Anteils des Lehrdeputats für die ambulante und stationäre Krankenversorgung eine am konkreten Aufgabenbereich der jeweiligen Lehrpersonen orientierte Berücksichtigung als einzige, dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügende Berechnungsart zu fordern. Abgesehen davon kann der erhobene Einwand gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV bereits deshalb dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine alternative Berechnungsgrundlage ohnehin nicht ermittelt werden könnte und keinesfalls glaubhaft gemacht wurde oder sonst erkennbar ist, dass die geforderte, an den konkreten Verhältnissen orientierte Berücksichtigung der für die Krankenversorgung aufzuwendenden Dienstzeit tatsächlich eine höhere Kapazität ergeben würde, geschweige, dass diese Kapazität die für den Antragserfolg erforderliche jährliche Aufnahmekapazität von mindestens 131 Studienplätzen (s. oben) erreichen würde.
Es besteht für das erkennende Gericht auch kein Anlass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes den normativ in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) HZV vorgegebenen Prozentsatz des Krankenversorgungsabzugs nach unten zu korrigieren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht den Prozentsatz von 30.v. der um den stationären Krankenversorgungsabzug geminderten Gesamtstellenzahl als Abzug für die ambulante Krankenversorgung weiterhin als sachgerecht und nicht überholt an (BayVGH, B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10048 – juris Rn. 19). Neuere empirische Erkenntnisse, die die Ergebnisse des dieser Regelung zu Grunde liegenden Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 infrage stellen könnten, waren dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt. Solche Erkenntnisse hat auch die Antragspartei nicht vorgetragen, sondern sich lediglich auf die Länge des Zeitraums, der seit der zu Grunde liegenden Erhebung vergangen ist, berufen. Dies reicht jedoch nicht aus, um im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer normierten Regelung zur Kapazitätsberechnung abzuweichen. Der von der Antragspartei zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin (VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 – 109/13 -, juris) bezieht sich allein auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit Tiermedizin und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der kapazitätsrechtlich relevanten Parameter für den Krankenversorgungsabzug hinsichtlich der Lehreinheit Zahnmedizin. Somit bestand auch keine Veranlassung, der LMU die Vorlage von Arbeitsverträgen oder Weiterbildungsnachweise ihrer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (einschließlich Ärzten und Zahnärzten) aufzugeben.
Da die LMU keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitätsmindernde Entscheidungen getroffen hat, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter im Hinblick auf die stattgefundene Erhöhung des Lehrangebots nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV bei dem zugrunde gelegten CAp von 6,2172 zutreffend erfolgt:
Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18. Die Ausweisung von 65 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 (bei 64 für das Sommersemester 2018 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Selbst der Ansatz eines CAp von 6,2172, der der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2014/15 zugrunde lag, würde sich nicht entscheidungserheblich auswirken:
gerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität, entsprächen somit der tatsächlich verfügbaren jährlichen Aufnahmekapazität.
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 5 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 170 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.
Da im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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