Verwaltungsrecht

Einzelfall einer unbegründeten Asylklage (Afghanistan)

Aktenzeichen  M 17 K 17.36733

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9369
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Einem gesunden jungen Mann und arbeitsfähigen Mann ist eine Rückkehr in eine größere afghanische Stadt im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach seinen individuellen Verhältnissen zumutbar. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für einen leistungsfähigen erwachsenen afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung besteht trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage in Afghanistan keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte.  (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
3. Die Klage in ihrem verbliebenen Umfang hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das dreißigmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
3.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ist nicht ersichtlich.
3.1.1. Ferner hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 156 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.01.2011 – 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 – 54810/00 – (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. auch dazu im Einzelnen ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 24, 25).
Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.03.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Auch im Rahmen des § 4 AsylG ist der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erlitten hat, dies stellt aber einen ernsthafter Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Denn auch diesbezüglich gilt die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Gemessen daran ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch kriminelle Dritte zu erleiden.
a) Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am … Februar 2017 gab der Kläger an, bislang als Hazara weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sind aber weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris Rn. 17 und Rn. 19; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 6; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris Rn. 4; VG Lüneburg, U.v. 15.5.2017 – 3 A 156/16 – juris Rn. 24; VG Düsseldorf, U.v. 5.1.2017 – 18 K 2043/15.A – juris Rn. 30 m.w.N.; VG Greifswald, U.v. 2.12.2016 – 3 A 1400/16 – juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 – Au 5 K 16.31853 – juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 28.10.2016 – W 1 K 16.31834 – juris Rn. 19). Gemäß der aktuellen Auskunftslage, insbesondere nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 9; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 42 m.w.N., VG München, U.v. 18.12.2017 – M 26 K 17.33789). Für eine staatliche Verfolgung oder Diskriminierung der Hazara gibt es keine Anhaltspunkte. Auch aus einer für Volkszugehörige der Hazara prekären Sicherheitslage lässt sich nicht auf eine Verfolgungsdichte nach den Anforderungen einer Gruppenverfolgung schließen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hierzu wird Bezug genommen (VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 76 ff.). Dabei werden insbesondere auch folgende Erkenntnisse berücksichtigt: Nach den Erkenntnissen des UNHCR werden Hazara bis zu einem gewissen Grad weiterhin diskriminiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand September 2016). Insbesondere Paschtunen hätten Vorbehalte gegenüber den in der Vergangenheit an den Rand gedrängten und diskriminierten Hazara, die seit dem Sturz der Taliban 2001 deutliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht hätten. Die Hazara würfen der Regierung vor, Paschtunen zum Nachteil anderer Ethnien, insbesondere der Hazara, zu bevorzugen. In bestimmten Gebieten könne es zu Übergriffen von Taliban und anderen Regierungsgegnern kommen, die möglicherweise an die Volksbzw. schiitische Religionszugehörigkeit anknüpften. Es gebe Berichte über Belästigungen, Einschüchterungen bis hin zu Tötungen. In den Provinzen Wardak und Ghazni gebe es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen um Weideland zwischen paschtunischen Nomaden (Kuchis) und dort sesshaften Hazara (vgl. UNHCR: Eligibilty Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 67 f., 75 f.). Im Jahr 2015 habe es Entführungen von Hazara auf der Fern Straße zwischen … und Kandahar sowie der Straße von Maidan Shahr nach Bamiyan in der Provinz Wardak gegeben. Mehrere Hazara seien vermutlich von Anhängern des sog. Islamischen Staates getötet worden. Der sogenannte Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISPK) führte auch Anschläge gegen Zivilisten durch, insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara, die auch wegen der Teilnahme afghanischer Schiiten am Kampf gegen den IS auf Seiten des syrischen Regimes im Brennpunkt des ISPK steht. Landesweit schreibt UNAMA dem ISPK 899 zivile Opfer (209 Tote und 690 Verletzte) im Jahr 2016 zu und spricht von einer Verzehnfachung der von dem ISPK verursachten Opferzahl gegenüber dem Vorjahr. Über die Hälfte der 2016 getöteten und verletzten Zivilisten, nämlich 85 Tote und 413 Verletzte, fiel einem Anschlag auf eine Demonstration in … am 23. Juli 2016 zum Opfer, an der in erster Linie Angehörige der Hazara teilnahmen. Anschläge des ISPK auf Hazara in deren angestammten Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion sind aber bislang nicht bezeugt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, Stand Juli 2017, vom 28.7.2017, S. 10). Weitere Entführungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara durch vermutlich andere Tätergruppen habe es in den Provinzen Ghazni und Farah gegeben (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015, Stand November 2015). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen registrierte 2015 20 Entführungsfälle durch Regierungsgegner mit mindestens 146 entführten Hazara, von denen 13 ermordet worden seien. Sieben von ihnen seien nach ihrer Verschleppung in die Provinz Zabul die Kehlen durchgeschnitten worden. Soweit bekannt, seien die Motive Lösegelderpressung, Gefangenenaustausch, unterstellte Zugehörigkeit zu den Sicherheitskräften oder die Weigerung illegale Abgaben zu entrichten, gewesen. Bis auf einen ereigneten sich die Fälle in gemischtethnischen Gebieten der Provinzen Ghazni, Balkh, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jawzjan und Ghor (vgl. UNAMA, Stand Februar 2016: Afghanistan. Annual Report 2015. Protection of Civilians in Armed Conflict. …, S. 49 f.). Bei den oben geschilderten Entführungen und Ermordungen handelte es sich aber erkennbar um lokal begrenzte Einzelfälle, aus denen keine stichhaltigen Gründe abgeleitet werden können, wonach für den Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Nach Bekanntwerden der Vorfälle in der Provinz … kam es in der Hauptstadt … und in anderen Städten zu Protesten tausender Menschen gegen die Übergriffe auf die Angehörigen der Hazara (vgl. Human Rights Watch vom 13.11.2015: Afghan Killings Highlight Risks to Ethnic Hazaras, https://www.ecoi.net/local_link/315034/453623_de.html, Abruf am 14.01.2016; UNAMA a.a.O., S. 50). Dies zeigt, dass der von sunnitischen Extremisten gegen die überwiegend schiitischen Hazara gerichtete Hass in weiten Teilen der Gesellschaft keine Unterstützung findet. Die sonstigen in Einzelfällen weiterhin bestehenden Benachteiligungen stellen grundsätzlich keine Eingriffe von erheblicher Intensität dar. Anzeichen dafür, dass die Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweit einer gezielten Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG unterliegen, liegen jedenfalls nicht vor (so auch st. Rspr. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris Rn. 19; vgl. zur aktuellen Gefährdungslage der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara insbesondere VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; VG Lüneburg, U.v. 13.6.2017 – 3 A 136/16 – juris Rn. 25 ff.).
Eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ergab sich auch nicht aus dem Antrag im Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Beweis über die Situation der Hazara in Afghanistan zu erheben. Beweisanträge müssten in der mündlichen Verhandlung gestellt und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sein. Bei einem entsprechenden Begehren in der schriftlichen Klagebegründung handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags, die, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln (BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 13a ZB 16.30053 – juris Rn. 7). Aufgrund der oben dargestellten aktuellen Rechtsprechung und Erkenntnislage war der entsprechenden Beweisanregung nicht nachzugehen.
b) Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Februar 2017 gab der Kläger ebenfalls an, bislang als Schiit weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Auch nach den vorliegenden Erkenntnissen kann der Umstand allein, dass der Kläger Schiit ist, nicht zur Bejahung einer Verfolgung wegen seiner Rasse oder Religion im Sinne von § 3 AsylG bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 AsylG führen. Zwar ist der überwiegende Anteil der afghanischen Bevölkerung sunnitischer Religionszugehörigkeit, aber Auseinandersetzungen sind selten und seit dem Ende des Taliban-Regimes hat sich die Situation der schiitisch-muslimischen Gemeinde wesentlich verbessert (vgl. VG München, U.v. 16.1.2018 – M 17 K 17.32938; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 42 m.w.N.).
c) Soweit der Kläger vorträgt, im Iran schlecht behandelt oder dass einzelne Familienmitglieder dort durch Familienangehörige seines Schwagers bedroht worden sein sollten, ist dies hinsichtlich der angedrohten Abschiebung nach Afghanistan unmaßgeblich. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz setzt eine drohende oder erlittene Verfolgung im Herkunftsland voraus. Sein Schutzersuchen ist alleine danach zu beurteilen, ob einem Ausländer in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Verfolgung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob er in einem Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen bzw. letzten Aufenthalt hatte, eine Verfolgung befürchten muss. Regelmäßig ist auch unerheblich, ob er dort bereits einmal einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (BVerwG, U.v. 18.10.1983 – 9 C 158/80 – BVerwGE 68, 106-109 – juris).
d) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers in Afghanistan aufgrund der Streitigkeiten mit der Familie seines Schwagers ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
Die letzte Bedrohung der Familie habe 2010 stattgefunden; der Kläger selbst sei noch nie bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018 führte der Kläger ergänzend aus, dass sein aus dem Gefängnis entlassener Schwager bei der letzten Bedrohung seiner Familie im Jahr 2010, die Mutter und die drei Schwestern des Klägers habe entführen wollen. Aufgrund ihrer Schreie habe er von der Entführung abgelassen. Seine Schwester und sein Bruder seien daraufhin zur Polizei gegangen, die ihnen allerdings nicht habe helfen können. Sein Schwager habe auch Verwandtschaft in Afghanistan. Dessen Onkel und Tanten würden in der Region Bamiyan leben, aus der auch der Vater des Klägers stamme.
Eine konkrete Verfolgungshandlung, die sich ihm gegenüber zugetragen habe, erwähnte der Kläger damit nicht. Vielmehr zeigt der Vortrag des Klägers, dass der primäre Fokus des Schwagers auf der Habhaftwertung seiner geschiedenen Ehefrau gerichtet war. Aufgrund der bislang fehlenden unmittelbaren eigenen persönlichen Bedrohung des Klägers kann nach Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters schon nicht angenommen werden, dass er in dem mehrere hunderte Kilometer entferntem Afghanistan einer Verfolgung durch den Schwager oder dessen Verwandtschaft ausgesetzt sein werde. Anhaltspunkte dafür, dass die in Afghanistan lebenden Onkel und Tanten des Schwagers auch tatsächlich interessiert, bereit und in der Lage sind, dem Kläger einen ernsthaften Schaden zuzufügen, bestehen nicht.
Abgesehen davon, dass die Familienangehörigen keine geeigneten Akteure im Sinne des §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3c AsylG darstellen, ist unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers davon auszugehen, dass für ihn bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nach knapp acht Jahren nach der letzten Bedrohung gegen ein Familienmitglied gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL eine sogenannte interne Schutzalternative besteht. Dem Ausländer wird der Flüchtlingsstatus sowie der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 Abs. 3 AsylG) nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Ausländer dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B.v. 10.11.1989 – 2 BvR 403/84 – juris; Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325). Der Flüchtling muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort niederlassen können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Eine drohende konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte kann eine Unzumutbarkeit begründen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise, oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, dass zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris; BVerwG, B.v. 21.5.2003 – 1 B 298/02 – juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35; U.v. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.; NdsOVG, U.v. 19.09.2016 – 9 LB 100/15 – juris; OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 14). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vom 19. April 2016 hält eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Als Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung sieht er alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter an, die nicht aufgrund persönlicher Umstände auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind. Solche Personen können dazu in der Lage sein, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for accessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 83 f.; NdsOVG, U.v. 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 76). Außerdem muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen sicher und legal erreichbar sein (Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325).
Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist.
Für den Kläger ist es zumutbar, sich z.B. in … oder … niederzulassen, wo er aufgrund der Anonymität der Großstadt und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs sowie der Entfernung zu seinem Heimatort von der in Afghanistan verbliebenen Familie seines Schwagers nicht aufgefunden würde. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 – Stand September 2016 – S. 16). Daher könnte sich der erwerbsfähige Kläger in … oder … niederlassen, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger heute in das Visier seiner vermeintlichen Verfolger gelangen sollte. Wie bereits dargestellt wurde der Kläger selbst persönlich weder im Iran noch in Afghanistan bedroht. Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Familienangehörigen seines Schwagers intensiv und mit Nachdruck auch heute noch nach dem Kläger suchen würden. Unter Berücksichtigung des geschilderten Verfolgungsschicksals ist nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechend hohes Interesse der vermeintlichen Verfolger an der Habhaftwerdung des Klägers auch Jahre nach Beginn des Familienstreits noch besteht. Es ist bereits nicht erkennbar, wie die Familienangehörigen des Schwagers überhaupt von einer Rückkehr des Klägers erfahren sollten. Es ist nicht anzunehmen, dass diese über ein weit verzweigtes Netzwerk über ganz Afghanistan verfügen würden, die es ihnen ermöglichen würde, den Kläger auszuspüren. Zumal sie dem Kläger noch niemals zuvor begegnet sind und völlig offen bleibt, wie sie ihn überhaupt identifizieren sollten.
Dem Kläger, als gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr in eine größere afghanische Stadt i.S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach seinen individuellen Verhältnissen auch zumutbar. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, z.B. in … oder … einen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums insoweit zu verdienen, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort aufzuhalten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 20.07.2015 – 9 LB 320/14 – juris S. 8; OVG NW, U.v. 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 46; U.v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 197). Grundsätzlich ist … oder … entgegen der klägerischen Auffassung im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative derzeit geeignet (VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris Rn. 32 ff.). Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris; B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris Rn. 13; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254; VG München, U.v. 16.3.2017 – M 17 K 16.35014; BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 13a ZB 16.30824 – juris; B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris, Rn. 10; B.v. 5.2.2015 – 13a ZB 14.30172 – juris, Rn. 7, B.v. 27.5.2014 – 13a ZB 13.30309 – juris Rn. 4, B.v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris und B.v. 18.7.2012 – 13a ZB 12.30150 – juris Rn. 7 ff.; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 73; B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8; VG Lüneburg U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 6.2.2017 – 3 A 126/16 – juris Rn. 46 ff.).
In der westlichen Region Afghanistans, zu der neben der Provinz … (Einwohnerzahl: ca. 1.890.200), die z.B. für eine inländische Fluchtalternative in Betracht käme, Farah (Einwohnerzahl: ca. 507.400), Badghis (Einwohnerzahl: ca. 459.960) und Ghor (Einwohnerzahl: ca. 690.300) zählen, besteht keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegende existenzielle Gefährdung, insbesondere keine erhebliche individuelle Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Dort gab es gemäß dem UNAMA Jahresbericht für 2017 (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 7, S. 67) im Jahr 2017 998 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von ca. 1:3507. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1169, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
In der Zentralregion Afghanistans, zu der auch … gehört, wurden laut UNAMA (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 7, S. 67) im Jahr 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt (2016: 2.348). Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 6,5 Millionen; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32) ergibt sich ein Risiko von 1:2902 (bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer von 1:967), verletzt und getötet zu werden (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – UA S. 45 ff.– juris, wonach in … bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtet Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in … die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).
Auch ist zu erwarten, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach … oder … gelingen wird, die genannten Bedürfnisse zu erfüllen und ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 29 Jahre alt, gesund, spricht die Landessprache Dari und ist trotz seines Lebens im Iran mit der afghanischen Kultur und den dortigen Lebensumständen vertraut. Allerdings trifft es zu, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan allgemein schwierig ist. So wird die Arbeitslosenrate in Afghanistan auf bis zu 50% geschätzt (Fortschrittsbericht der Bundesregierung von Nov. 2014, Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.9.2015, S. 20). Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt (Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.9.2015, S. 20). Es gibt kaum legale Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere nicht für Menschen ohne qualifizierte Berufsausbildung oder persönliche Beziehungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2015). Hinsichtlich der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern wird auf die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 2017 (A 11 S 789/17 – juris) und vom 17. Januar 2018 (A 11 S 241/17 – juris) verwiesen. Dem Kläger kommt allerdings zugute, dass er jung und arbeitsfähig ist sowie über eine solide Schulbildung (12 Jahre) und Berufserfahrung verfügt. Er betrieb in Syrien einen Handel mit Textilien und verdiente dabei am Tag ca. 100 bis 200 syrische Lire. Seine Ausreise von Iran nach Syrien im Jahr 2010 zeigt, dass es dem Kläger durchaus möglich und zumutbar ist, in einem Land, in dem er zuvor noch nicht gelebt hat, Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
e) Soweit der Kläger darüber hinaus vortrug, allein aufgrund seines Aufenthalts in Syrien eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung durch den afghanischen Staat zu befürchten, ist dies nicht beachtlich wahrscheinlich.
aa) Nach den vorliegenden Erkenntnissen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der fünfjährige Aufenthalt des Klägers in Syrien dazu führen würde, dass ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung durch den afghanischen Staat oder nichtstaatliche Dritte drohen würde. Auch die Klägerbevollmächtigte hat keine substantiierten Erkenntnismittel vorgetragen, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern würden, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohen würde. Der Hinweis, dass in der afghanischen Gesellschaft eine große Ablehnung gegen den Iran und seine Rolle im Syrienkrieg herrsche sowie ein Anschlag auf eine Demonstration von Hazara im Juli 2016 mit der Beteiligung an dem Syrienkrieg begründet worden sei, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2017, mit dem das Gericht Beweis über die Behauptungen des Klägers erhebt, dass 1. der afghanische Staat systematisch Informationen zu ehemaligen Kämpfern der sogenannten Fatamoni-Miliz (auch bezeichnet als Fatemiyoun) in Syrien sammelt, 2. der afghanische Staat ehemaliger Kämpfer dieser Miliz eine Rückkehr strafrechtlich belangt und dem Kläger daher bis zu 20 Jahre Haft drohen und 3. dem Kläger neben der staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Miliz Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte droht. Da der Kläger in dem streitgegenständlichen Verfahren vortrug, nicht als Kämpfer in Syrien gewesen zu sein und auch kein Anhaltspunkt dafür wieder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass er ein ehemaliger Fatemiyoun-Kämpfer war, sind die aus den Beweisbeschluss zu erwartenden Erkenntnisse für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang damit nicht entscheidungserheblich.
Auch die Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 7. Februar 2018 (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden, in Syrien zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen; Rückkehr nach Afghanistan; Haltung der Regierung gegenüber für den Iran kämpfende Afghanen in Syrien; Haltung bei in Syrien erfolgter Desertion) gibt hierfür keinen belastbaren Hinweis, zumal der Kläger selbst in Syrien nach eigenen Angaben zu keiner Zeit an Kampfhandlungen beteiligt war und er lediglich befürchtet, Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aufgrund einer ihm unterstellten Kriegsbeteiligung bzw. des Verdachts, er könne sich in Syrien radikalisiert haben, zu werden. Laut Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 7. Februar 2018 (a.a.O.) habe ein ehemaliger Kämpfer, der nach seiner Rückkehr nach … im April 2015 von einer iranischen Oppositionszeitung interviewt worden sei, weder von strafrechtlichen Maßnahmen noch von Verfolgung berichtet. Ein weiterer, im Juni 2016 befragter ehemaliger Kämpfer aus … habe erzählt, dass er sich verstecken müsse, und zwar nicht aus Angst vor den afghanischen Behörden, sondern deswegen, weil er vor Iranern, die ihn rekrutieren wollten, weggelaufen sei. Ende 2016 hätten Parlamentarier die Regierung dazu aufgefordert, zu handeln, und zwar nicht gegen die Afghanen, die in Syrien gekämpft hätten, sondern gegen diejenigen, die rekrutieren würden. Zwar seien laut dem Bericht eines dänischen wissenschaftlichen Instituts die Mitglieder der afghanischen Regierung der Meinung, dass Afghanen, die in Syrien kämpfen würden, an der afghanischen Armee Verrat üben würden, da sie stattdessen für den Iran kämpfen würden. Robert D. Crews, ein auf den Nahen Osten und Zentralasien spezialisierter Historiker an der Stanford University, habe SEM gegenüber jedoch erklärt, dass er von keiner gesetzlichen Richtlinie wisse, die die strafrechtliche Verfolgung von Afghanen, die aus dem Krieg in Syrien zurückkehren würden, vorsehe. Der offizielle Wortlaut der afghanischen Medien sei, dass diese armen Söldner aus finanziellen Gründen und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nach Syrien gehen würden, wodurch sie die afghanische Nation und deren Armee, die sich in Schwierigkeiten befinde, verraten würden. Die Syrienkämpfer würden somit einerseits als Opfer und andererseits als gegenüber der afghanischen Armee illoyal dargestellt (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 7.2.2018, a.a.O.).
Aus diesen Erkenntnissen kann nicht gefolgert werden, dass jedem Hazara, der sich lediglich in Syrien aufgehalten, aber nicht an Kampfhandlungen beteiligt hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung durch den afghanischen Staat oder dem IS drohen würde. Dies gilt schon deshalb, da sogar Syrienkämpfern lediglich der bloße Vorwurf einer Illoyalität der Armee gegenüber gemacht wird, ohne belastbare Erkenntnisse darüber zu haben, dass ihnen ein ernsthafter Schaden drohen würde. Darüber hinaus kommt für den Kläger jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch IS eine für ihn zumutbare inländische Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL z.B. in … oder … in Betracht (vgl. dazu oben 3.1.1. d).
bb) Den in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018 gestellten bedingten Beweisanträgen Nrn. 1 und 2 war, ungeachtet dessen, dass sie schon nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt wurden (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87 b Abs. 3 VwGO), mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
Die im Beweisantrag Nr. 1 unter Beweis gestellte Tatsache, dass die afghanische Botschaft in Teheran im Rahmen ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit systematisch Informationen über die in Syrien aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen sammelt – dies betrifft einerseits Informationen über vom Iran entsandte Kämpfer, die auf Seiten der Regierung Assad eingesetzt werden, zum anderen werden Informationen über mögliche Unterstützer des IS gesammelt, vor deren Einsickern nach Afghanistan die Regierung Angst hat – eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Teheran und … und/oder Afghan Analyst Network einzuholen, ist nicht entscheidungserheblich. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden. Aus der nachrichtendienstlichen Informationssammlung der afghanischen Botschaft in Tirana allein folgt für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine beachtlich wahrscheinliche erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Im Gegenteil würden vorliegende Informationen über den Kläger, diesen entlasten, da er weder als Kämpfer auf Seiten der Regierung eingesetzt war noch Unterstützer des IS gewesen ist. Da die laut Beweisantrag gesammelten Informationen einerseits Informationen über vom Iran entsandte Kämpfer betreffen sollen, die auf Seiten der Regierung Assad eingesetzt werden, zum anderen Informationen über mögliche Unterstützer des IS, vor deren Einsickern nach Afghanistan die Regierung Angst habe, und der Kläger beiden Personengruppen nicht zugehört, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Selbst bei Wahrunterstellung liegen keine Informationen über den Kläger vor. Die allgemeine – nicht auf dem Kläger bezogene – Auskunft, dass die afghanische Botschaft in Teheran im Rahmen ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit systematisch Informationen über die in Syrien aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen sammelt, – wovon auszugehen ist – ist für das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers und eines ihm ggf. drohenden ernsthaftem Schadens per se unmaßgeblich.
Dem Beweisantrag Nr. 2, zum Nachweis der Tatsache, dass der Aufenthalt syrischer Staatsangehöriger nicht nur das Interesse, sondern den konkreten Verdacht, in Afghanistan aus Sicht der Regierung terroristische Ziele zu verfolgen, erweckt, eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Teheran und … und/oder Afghan Analyst Network einzuholen, war ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen, da der Kläger schon kein syrischer Staatsangehöriger ist. Zudem liegt ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vor, der in der Sache auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials abzielt. Dafür, dass allein der Aufenthalt syrischer Staatsangehöriger oder Personen, die in Syrien gelebt haben, bei der afghanischen Regierung einen konkreten Verdacht erwecken würde, in Afghanistan terroristische Ziele zu verfolgen, gibt es auch unter den unter 3.1.1. e) aa) dargestellten Erkenntnissen keine tatsächliche Grundlage. Womöglich vorkommende Einzelfälle weisen keine solche Häufigkeit auf, dass jeder einzelne Syrien Rückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden und sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib und Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen kann.
f) Auch die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan, z.B. wegen der Gefahr entführt oder von den Taliban rekrutiert zu werden, führt nicht zu einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-) Verfolgung (VG Lüneburg, U.v. 15.5.2017 – 3 A 102/16 – juris Rn. 36) oder erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Maßgebliche konkrete, seine Person betreffende Umstände, die zu seiner besonderen Gefährdung im Falle der Rückkehr führen würden, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Weder etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016 (S. 21 – 25) bzw. Stand Juli 2017 oder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018 noch dem Amnesty Report 2016 (S. 3) oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016 (S. 26 – 29) ist hierzu etwas zu entnehmen. Zwar gehen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 46 f.) ein Fall im Jahr 2016, in dem einige aus einer Gruppe rückgeführter junger Männer einem beträchtlichen Risiko gewaltsamer Angriffe ausgesetzt gewesen seien, und ein Fall aus 2014, in dem die Taliban einen abgeschobenen afghanischen Asylsuchenden wegen Fotos aus Australien auf seinem Handy gefoltert hätten, hervor und nimmt Stahlmann in ihrem Aufsatz (Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, unter III.3. Besondere Situation Rückkehrender aus Europa, S. 80) auf Einzelfälle Bezug. Diese dokumentierten Fälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen weisen jedoch ebenfalls – auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer – keine solche Häufigkeit auf, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen kann.
3.1.2. Aber auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Entsprechend ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 17.11.2011 –10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 7; U.v. 17.11.2011 a.a.O.; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360; U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – BVerwGE 131, 198).
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße (zu Hazara s.o. und VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
Aber auch in der Provinz Bamiyan, aus der der Vater des Klägers nach dessen Angaben stamme und in der die Hazara neben der Provinz Ghazni vor allem vertreten sind (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 21.01.2016, Stand: 05.10.2016, S. 163 f.; vgl. auch zu weiteren Distrikten ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 17) besteht keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegende existenzielle Gefährdung, insbesondere keine erhebliche individuelle Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (VG Lüneburg, U.v. 27.2.2018 – 3 A 152/17 – juris).
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – jeweils juris) für keine Region Afghanistans angenommen und die Lage in Afghanistan nicht derart eingeschätzt, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (für die Stadt …: BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris – unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 13a ZB 16.31045 – juris – zur Nordostregion; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris).
Hieran ändert auch nichts, dass der Security Council der General Assembly der UN in den Berichten des Generalsekretärs „The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom 03.03. und 15.06.2017 im Zeitraum vom 18.11.2016 bis 14.02.2017 5.160 security-related incidents (sicherheitsbezogene Vorfälle), von Januar bis einschließlich März 2017 5.687 security-related incidents und im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2017 6.252 security-related incidents (S. 4) verzeichnete. Insoweit spricht er von einem zehnprozentigen Zuwachs im Zeitraum vom November 2016 bis Februar 2017 im Vergleich zur selben Periode im Jahr 2015 und einem dreiprozentigen Zuwachs im Vergleich zum Jahr 2014 sowie einem zweiprozentigen Zuwachs für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2017 im Vergleich zum Vorjahr.
Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen (VG Bayreuth, U.v. 26.7.2017 – B 6 K 17.30520 – juris 49). Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.
Die medial sehr präsenten Anschläge in Afghanistan seit Mai 2017 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.06.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt …, S. 4 ff; http://www.zeit.de/thema/afghanistan) vermögen es nicht, diese Einschätzung zu widerlegen (so etwa auch: OVG NW, B. v. 10.7.2017, Az. 13 A 1385 (17.A); VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; s. auch AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.5.2017 vom 28.7.2017, Rn. 30 ff). Die aktuelle Entwicklung der Opferzahlen in Afghanistan lässt keine einheitliche Tendenz erkennen. Während die Opferzahlen für das Jahr 2017 in einigen Regionen gegenüber dem Vorjahr Steigerungen aufweisen, können in der Zentralregion, der südlichen, der östlichen, der nördlichen, der nordöstlichen Region und dem zentralen Hochland Afghanistans teils deutliche Rückgänge verzeichnet werden (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016. Die Bewertung beruht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42).
Aus den sonstigen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten ergeben sich keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären (vgl. VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris). Auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 nimmt Bezug auf die UNAMA-Angaben. Das Auswärtige Amt kommt dabei zu der Schlussfolgerung, dass sich die Bedrohungslage für Zivilisten seit Ende der ISAF-Mission nicht wesentlich verändert habe (Lagebericht vom 28. Juli 2017, S. 8). Auch in den von Taliban beherrschten Gebieten würden diese selten unmittelbar gegen die lokale Bevölkerung vorgehen. Im Vergleich zu Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft werde daher die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung – selbst in den Gebieten unter Taliban-Kontrolle – als niedrig bewertet (Lagebericht vom 28. Juli 2017, S. 9). Die Bedrohungslage für Zivilisten in … habe mit 3 zivilen Opfern auf 10.000 Einwohner im Jahr 2016 im landesweiten Durchschnitt gelegen und sei damit deutlich weniger angespannt gewesen als in der südlichen oder der östlichen Region (Lagebericht vom 28. Juli 2017, S. 10). Laut UNHCR haben seit Anfang 2017 ca. 150.000 Personen aufgrund innerstaatlicher Konflikte ihren Wohnort innerhalb Afghanistans verlassen. Die meisten dieser Binnenvertriebenen stammen aus den von Kämpfen betroffenen Provinzen im Nordosten und Süden des Landes (über 100.000 Personen), weniger aus den Provinzen im Zentrum sowie im Westen des Landes (ca. 25.000 Personen). Sie suchen mehrheitlich innerhalb ihrer Provinz Zuflucht, daneben sind allerdings auch Fluchtbewegungen in die Provinz … zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenflüchtlinge um fast 25% gesunken (Lagebericht vom 28. Juli 2017, S. 10).
Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in Bamiyan oder … nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 27.4.2016 – 9 LA 46/16; B.v. 13.4.2015 – 9 LA 58/13).
4. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
4.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung besteht im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in …, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Dies gilt auch, wenn keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke vorhanden sind (BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; VG München, U.v. 9.3.2017 – M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn.12). Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden liegen beim Kläger nicht vor (s.o. 3.1.1.). Insbesondere spricht der Kläger die Landessprache Dari und verfügt – wie bereits dargestellt – über eine überdurchschnittliche Schulbildung und hinreichende berufliche Erfahrung. Die bereits unter Beweis gestellte Fähigkeit, in einem anderen Land (hier Syrien) eine neue Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, kommt ihm darüber hinaus zugute. Zwar sind Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche durchaus nicht ausgeschlossen, zwangsläufig eintreten werden diese indes nicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Situation auch im Falle des Klägers realisieren würde, vermag der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht festzustellen. Eine Einschränkung des Klägers in seiner Erwerbs- und Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Ausgehend von den derzeit in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt … als Endbzw. Ankunftsort einer Abschiebung vorherrschenden Lage ist im Falle des Klägers ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen seine Abschiebung sprächen, nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage, eines gegebenenfalls fehlenden familiären und sozialen Netzwerkes des Klägers in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (vgl. dazu ausführlich VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
4.2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Rückkehrer können zudem – anders als die übrige Bevölkerung – von Unterstützungsmaßnahmen profitieren (dazu ausführlich VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 411 ff.).
Im Hinblick auf eine mögliche Eigenexistenzsicherung hat der Kläger die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit eines im Wesentlichen gesunden jungen Mannes. Die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich bei der derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen (s.o. 3.1.1. und 4.1.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im Iran und Syrien aufgewachsen ist. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger – eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen, die Chance, insbesondere in … durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ gegeben ist (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 7; B.v. 20.12.2016 – 13a ZB 16.30129 – juris Rn. 10).
Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs in der Herkunftsregion bzw. …, wohin eine Abschiebung erfolgen würde (vgl. zum Abschiebe Weg Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26), ein Einkommen zu erzielen, dass ein Leben über dem Existenzminimums ermöglicht und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
5. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
6. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 28. März 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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