Verwaltungsrecht

Einzelfall eines unzulässigen Antrags auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  20 ZB 18.30397

Datum:
27.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3057
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein pauschaler Verweis auf mehrere, zudem nicht beigefügte Unterlagen, die sich auf die Situation in Syrien beziehen, und die pauschale Übertragung auf die Verhältnisse im Irak erfüllt die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.33814 2018-01-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig, da keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend benannten Zulassungsgründe in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Art und Weise dargelegt wurde.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13.90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung verlangt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß an Geordnetheit des Vortrags. Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese als Anlage beigefügt sind. Auch dann muss aber der Inhalt und die Reichweite der Bezugnahme in der Antragsschrift klargestellt werden. Die Bezugnahme darf die strukturierte Aufbereitung der Zulassungsgründe lediglich ergänzen, nicht aber ersetzen (Berlit in GK-AsylG, Rn. 586 und 588).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen,
ob Irakern vom Volke der Kurden wie dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht,
ob nach einer Abschiebung von Irakern wie dem Kläger vom Volke der Kurden bei einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaftet werden könne oder ob in solchen Fällen die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen,
ob Iraker vom Volke der Kurden wie der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind,
nicht.
Denn insbesondere hinsichtlich der ersten und der letzten Frage fehlt es bereits an jeglicher substantiierter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im streitgegenständlichen Urteil. Daneben fehlt es insgesamt an einem strukturierten Vortrag zu den Zulassungsvoraussetzungen der Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf pauschale Verweise auf mehrere, zudem nicht beigefügte Unterlagen, die sich zudem ausweislich der Begründung des Zulassungsantrags auf die Situation in Syrien nach dem Einmarsch türkischer Truppen dort und deren Kampf mit syrischen kurdischen Milizen dort beziehen. Die pauschale Übertragung auf die Verhältnisse im Irak, wie sie im Zulassungsantrag vorgenommen wird, kann die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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