Aktenzeichen 15 ZB 17.30341
Leitsatz
Wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren lediglich allgemein gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne jedoch gleichzeitig eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 9 K 16.33416 2017-02-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger (georgische Staatsangehörige) wenden sich gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2016, mit denen – nach bereits erfolglos durchlaufenen Asylverfahren – die Folgeanträge der Kläger zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgelehnt (Kläger zu 2 bis 4) bzw. festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Kläger zu 1). Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat – nach Ablehnung von klägerischen Eilanträgen (Beschluss vom 10.1.2017) – mit Urteil vom 10. Februar 2017 die auf Aufhebung der genannten Bescheide und sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei umstritten, ob die Kläger in ihrem Herkunftsland notwendige ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 28. April 2017 sowie die nachfolgenden (auch im Eilverfahren 15 AS 17.31398 eingegangenen) Schriftsätze vom 12. Oktober 2017, 14. November 2017 und 15. Februar 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Eilverfahren 15 AS 17.31398 und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil – unter ergänzender Bezugnahme auf den im erstinstanzlichen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 10. Januar 2017 – das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit ausführlicher Begründung verneint. Es hat dabei die von den Klägern geltend gemachten Krankheiten (insbesondere des Klägers zu 1) und deren Behandelbarkeit in Georgien ausführlich gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Herzerkrankungen des Klägers zu 1 und dessen psychische Erkrankungen auf der Grundlage der in Georgien vorhandenen medizinischen Infrastruktur einschließlich der Verfügbarkeit und Qualifikation des medizinischen Personals sowie der Medikamentenversorgung unter Inanspruchnahme staatlicher Krankenversicherungsprogramme in Georgien ebenfalls behandelt werden können. Die Kläger wenden sich mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren demgegenüber lediglich allgemein gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne jedoch gleichzeitig eine – zudem eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).
Soweit die Kläger auf der Grundlage ärztliche Atteste erneut die Reisefähigkeit des Klägers zu 1 in Zweifel ziehen ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – zu bemerken, dass es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt, welches die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht in Zweifel zieht und anlässlich einer drohenden Abschiebung tatsächlich von der Ausländerbehörde und nicht vom Bundesamt zu prüfen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).