Verwaltungsrecht

Entfernung eines Gymnasiallehrers aus dem Beamtenverhältnis nach Verurteilung wegen sexueller Nötigung einer minderjährigen Schülerin in einem minder schweren Fall

Aktenzeichen  16a D 19.1811

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
BayDG Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 55, Art. 63 Abs. 1 S. 1
StGB § 20, § 21, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9

 

Leitsatz

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 10A DK 18.1743 2019-08-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. Der Beklagte hat mit seinem Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.
1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt liegt zum einen dem rechtskräftigen Strafurteil des zuständigen Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 30. Juli 2018 zugrunde. Er steht für den Senat mit bindender Wirkung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 1 BayDG fest. Nach letztgenannter Bestimmung sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Der Beklagte hat sich gegenüber der zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Schülerin G. einer sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall dadurch schuldig gemacht, dass er sie gegen ihren eindeutig geäußerten Willen mehrfach im Brust- und Intimbereich berührte. Nach den strafrechtlichen Feststellungen erkannte der Beklagte den seinem Verhalten entgegenstehenden Willen der Geschädigten, obwohl er während der Tatausführung massiv alkoholisiert war, sodass „von verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen war“ (Strafurteil v. 30.7.2018, UA S. 4, III.). Der Beklagte hat den im Disziplinarverfahren gegenständlichen Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und im Strafverfahren ein glaubhaftes Geständnis abgelegt.
Zum anderen steht auch der darüber hinaus der Disziplinarklage zugrunde gelegte Sachverhalt, der das Verhalten des Beklagten in und vor der Diskothek am 8. November 2017 ab etwa 1:30 Uhr im Kreise der Schüler betrifft und der von der disziplinarrechtlichen Ausdehnungsverfügung vom 7. Februar 2018 erfasst wird, zur Überzeugung des Senats fest. Der Beklagte machte im Hinblick auf die drei anwesenden Schülerinnen anzügliche Aussagen mit sexuellem Hintergrund und belästigte sie. Auch insoweit bestreitet er die disziplinarrechtlichen Feststellungen nicht.
2. Der Beklagte hat durch die festgestellten Sachverhalte vorsätzlich und schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen, nämlich seine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Durch sein Verhalten hat er ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
2.1 Die Dienstpflichtverletzungen sind dem Beklagten infolge seines schuldhaften Handelns subjektiv vorwerfbar. Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9). Damit ist allerdings nicht mit bindender Wirkung über eine Verminderung der Schuldfähigkeit als Bemessungsumstand entschieden worden. Es ist vielmehr Aufgabe des Disziplinargerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinn von § 21 StGB gegeben ist (dazu unten: 3.2.2.2; zuletzt BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23; U.v. 21.10.2020 – 16a D 19.8 – BeckRS 2020, 32712 jew. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 23.5.2017 – 2 B 51.16 – juris Rn. 15; U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 29).
2.2 Das Dienstvergehen ist innerdienstlicher Natur. Diese Aussage kann zwar nicht damit begründet werden, dass die Verletzungen der Dienstpflicht „formell in das Amt des Beklagten“ (UA S. 15, B.) eingebunden seien, denn sie haben sich gerade außerhalb des Schulbereichs und der Dienstzeit des Beklagten in dessen Freizeit ereignet. Allerdings ist die erforderliche materielle Dienstbezogenheit der Verletzungshandlungen des Beklagten zu bejahen und zwar im Hinblick darauf, dass er seine Verfehlungen nicht nur gegenüber (ehemaligen und aktuellen) Schülerinnen des Gymnasiums, an dem er unterrichtete, begangen hat, sondern sogar gegenüber von ihm selbst unterrichteten Schülerinnen. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe im Zeitpunkt des Tatgeschehens nicht gewusst, dass die geschädigte Schülerin G. von ihm in Englisch und Sport unterrichtet werde, hält der Senat für nicht glaubhaft. Die (zumindest formal fortbestehende) Autorität des Beklagten als Lehrkraft des O.-Gymnasiums stand allen Beteiligten während der gesamten Tatnacht jederzeit vor Augen. Dass die Sache auch aus Sicht des Beklagten einen maßgeblichen dienstlichen Bezug hatte, erhellt aus verschiedenen seiner Äußerungen, wie sie von den Schülern vor der Polizei geschildert wurden (etwa: „Was würdest du für 15 Punkte machen?“). Der objektive Dienstbezug seines hier zur Beurteilung stehenden Verhaltens war ihm jederzeit bewusst.
3. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Auch der Senat geht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben keine mildere Bewertung des Dienstvergehens.
3.1 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Danach ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vetrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Gerichte sind verpflichtet, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss deshalb in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).
Das maßgebende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens ist also richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; das festgestellte Dienstvergehen muss dabei einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach der Form und dem Gewicht des Verschuldens und nach den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte wie insbesondere dem eingetretenen Schaden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 17, 19). Dagegen kommt bei einem – wie hier – innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15).
Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht gegen den Beklagten wegen des Delikts der sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verhängt. Die dabei zur Anwendung gekommenen Strafvorschriften des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9 StGB sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (nicht: drei Monate bis drei Jahre, UA S. 17, 1.). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht – hier sind es bis zu zehn Jahren -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Danach bildet vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens.
Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls (vgl. 3.2) dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 13).
3.2 So liegt der Fall hier. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten derart schwer wiegt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und daher die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens wegen der besonderen Umstände des Dienstvergehens geboten ist.
3.2.1 Zu Lasten des Beklagten ist zu gewichten, dass sich sein offenkundiges Fehlverhalten über mehrere Stunden hinweg, teilweise in der Öffentlichkeit, jedenfalls vor anderen minderjährigen Schülern abgespielt hat und er dabei auch nicht vor Äußerungen über körperliche Merkmale von Schülerinnen bis hin zu unangemessenen Berührungen zurückgeschreckt ist. Entsprechendes gilt auch für seinen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum. Vor dem gesamten Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Schüler- und Elternschaft in eine pädagogisch korrekte Ausübung des Lehrerberufs durch den Beklagten fortbesteht.
Es ist ihm vorzuwerfen, dass er gegen seine dienstlichen Kernpflichten als Gymnasiallehrer verstoßen hat, zu denen es gerade gehört, vor allem minderjährigen Schülern vertrauenswürdig gegenüberzutreten und sie nicht in strafbarer Weise zu behandeln. Die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler in jeder Hinsicht zu fördern, sie zu umfassend gebildeten Menschen zu erziehen und dabei dem in Art. 131 BV unter Benennung einzelner Ziele genannten Bildungsauftrag gerecht zu werden, ist schulische Aufgabe (Art. 1, 2 BayEUG). Gegen diesen Auftrag hat der Beklagte in eklatanter Weise verstoßen. Bei der Verhängung der Höchstmaßnahme spielt der enge Bezug des Fehlverhaltens des Beamten zu seiner Amtsstellung eine bedeutsame Rolle (BVerwG, B.v. 23.7.1998 – 1 DB 15.98 – juris Rn. 7).
Gegen den Beklagten spricht weiter – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. UA S. 20, II.) -, dass er in jener Nacht keine der verschiedenen Möglichkeiten genutzt hat, seinen Heimweg anzutreten, um damit weiteren, „intensiveren Entgleisungen“ bis hin zu der schließlich begangenen Straftat vorzubeugen. So ist ihm vorzuwerfen, dass er nach Ende des Lehrer-Stammtisches – etwa 0:30 Uhr und bereits erheblich alkoholisiert – umgehend die nahegelegene Diskothek aufgesucht hat, um hier mit etlichen Schülern und Schülerinnen des O.-Gymnasiums die Abgabe der Seminararbeiten am selben Tag zu feiern. Als schließlich etwa gegen 3:00 Uhr die letzten Gäste, darunter der Beklagte (nach weiterem Alkoholgenuss) und das spätere Opfer, die Lokalität verlassen mussten, hat er sich immer noch nicht nach Hause begeben, sondern vor Ort seine unangemessenen Distanzlosigkeiten in Wort und Tat gegenüber den minderjährigen Schülerinnen fortgesetzt. Dann hat er sich der Schülergruppe auf deren weiterem Weg angeschlossen, obwohl dieser nicht seinem Nachhauseweg entsprach, und ist schließlich der „Anregung“ eines Schülers gefolgt, er könne doch mit in die Wohnung der Freundin des späteren Opfers kommen und dort „weiterfeiern“. Auch diese letzte Chance zur „Umkehr“ vor der Haustür hat er jedoch ungenutzt gelassen und nicht seinen Heimweg angetreten, obwohl ihm bewusst war, dass er nicht mit den jungen Leuten in die Privatwohnung einer Schülerin gehen sollte.
Weiter spricht gegen den Beklagten, dass sich aus dem Akteninhalt (vgl. Beurteilung 2010), insbesondere aus verschiedenen Zeugenaussagen ergibt, dass er in verbaler Hinsicht schon in der Vergangenheit ein eher distanzloses („lockeres“) Verhalten gerade gegenüber Schülerinnen an den Tag gelegt und damit den pädagogisch gebotenen Abstand nicht immer gewahrt hat. Bereits dieser Umstand stellt seine Eignung für den Lehrerberuf erheblich infrage. In diesem Zusammenhang ist auch auf sein zumindest äußerst distanzloses Verhalten gegenüber den Schülerinnen in Wort und Tat nach Verlassen der Diskothek, soweit es den Gegenstand der Disziplinarklage (ohne strafrechtliche Ahndung) bildet, Bezug zu nehmen.
Diesen Erschwerungsgründen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte sei wegen der massiven Alkoholisierung in jener Nacht zu einem angemessenen und rechtstreuen Verhalten nicht in der Lage gewesen. Dabei wird übersehen, dass er jedenfalls im Sinne eines natürlichen Handlungsvorsatzes sehr wohl gewusst hat, was er tat. Dass er dem strafbaren und sonstigen unangemessenen Verhalten weit weniger „Widerstand entgegensetzen“ konnte, als es im nicht alkoholisierten Zustand der Fall gewesen wäre, vermindert nicht die zu seinen Lasten anzunehmende Erschwerung oder lässt sie gar entfallen (vgl. 3.2.2.2).
3.2.2 Mildernde Umstände von einem Gewicht, das trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lässt, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor.
3.2.2.1 Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen. Leidet ein Beamter zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. In diesem Fall kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B.v. 29.8.2017 – 2 B 76.16 – juris Rn. 14; U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn.34; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2020, MatR/I Rn. 46).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt jedoch voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn. 29; B.v. 27.10.2008 – 2 B 48.08 – juris Rn. 7; BGH, U.v. 27.11.1959 – 4 StR 394/59 – juris Rn. 10; U.v. 21.11.1969 – 3 StR 249/68 – juris Rn. 30). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, B.v. 11.1.2012 – 2 B 78.11 – juris Rn. 6; U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 30).
Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 – 2 B 8.20 – juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die in Streit stehende Verfehlung wiegt (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 30. Update Juli 2021, 4.2.3.2 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Rn. 33; BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 30.05 – juris Rn. 35; BGH, U.v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03 – juris Rn. 34; U.v. 22.10.2004 – 1 StR 248/04 – juris Rn. 10).
Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 – 2 B 51.17 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.7.2020 – 16a D 18.1918 – juris Rn. 49; U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777 – juris Rn. 40; Zängl a.a.O. MatR/I Rn. 46 m.w.N.).
3.2.2.2 Die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt war nach Überzeugung des Senats nicht auf Grund einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale erheblich gemindert. Eine hier in Rede stehende „schwere andere seelische Störung“, aufgrund derer der Beklagte das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder nach dieser Einsicht handeln hätte können, folgt aus dem Alkoholabusus am Tattag nicht. Dass er damals tatsächlich unter einer Alkoholkrankheit im Sinne einer Abhängigkeit gelitten hätte, war zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt.
Hierfür reicht nicht aus, dass die fachärztliche Feststellung vom 23. Mai 2018 (Oberberg Kliniken GmbH), die nach dem zweimonatigen stationären Aufenthalt des Beklagten erstellt wurde, eine überwundene Abhängigkeit im Sinne von ICD-10 diagnostiziert, und das ärztliche Attest vom 16. Juli 2019 eine erfolgreich bekämpfte „Alkoholerkrankung“ ohne Rückfall feststellt. Die Aussagekraft der Bescheinigung der Oberberg Kliniken vom 23. Mai 2018 wird schon dadurch erheblich geschmälert, dass dort (S. 3) angegeben wird, der Beklagte sei „glaubhaft abstinent seit ca. vier Wochen“ zur Aufnahme erschienen, obwohl er selbst angegeben hatte, seit 26. Januar 2018 – also seit etwa vier Monaten – keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (vgl. Klinikbericht, S. 1). Der Beginn der Abstinenz bereits Ende Januar 2018 wird auch in der Stellungnahme der Suchtberaterin des Bayerischen Kultusministeriums vom 12. Februar 2018 (Bl. 126 d. Strafakte: „Abstinenznachweis“) bestätigt. Bei seiner Aufnahme in die Oberberg Klinik gab er weiter an, etwa alle zwei Wochen „exzessiv getrunken“ (6-8 Flaschen Bier und einige Schnäpse) und dabei „immer wieder mal einen Kontrollverlust“ erlebt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer den Begriff der „schweren seelischen Störung“ ausfüllenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung musste sich der Beklagte zu Beginn seines stationären Aufenthalts auch keiner „Entziehungskur“ unterziehen, ebenso wenig einer Entgiftung. Das gesamte Verhalten des Beklagten nach der Straftat mit dem anerkennenswerten Ziel, seinen immer wieder (etwa alle zwei Wochen) auftretenden Alkoholmissbrauch zu beenden und dazu eine Therapie zu durchlaufen, zeigt nicht nur seine vorhandene Motivation, sondern in erster Linie seine Fähigkeit, dem übermäßigen Alkoholgenuss erheblichen Widerstand entgegenzusetzen und ihn durch abstinentes Verhalten in den Griff zu bekommen. Auch aus dem dienstlichen (schulischen) Bereich sind im Übrigen keine alkoholbedingten Vorkommnisse, Ausfallerscheinungen oder damit im Zusammenhang stehende Krankheitszeiten des Beklagten bekannt. Er wurde im Kollegenkreis zwar offenbar als äußerst trinkfest angesehen, ohne jedoch bei ihm eine Alkoholabhängigkeit zu vermuten.
Unabhängig von der Frage, ob die beim Kläger später diagnostizierte Alkoholkrankheit die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt, verneint der Senat jedenfalls die Erheblichkeit der Verminderung der Einsichtsfähigkeit, denn der Beklagte war in der Tatnacht trotz seines erheblichen (nicht näher festgestellten) Grades an Alkoholisierung offenbar noch zu zielgerichtetem Handeln imstande. So war er in der Lage, die Schülergruppe auf dem Weg zur Wohnung der S., dem späteren Tatort, zu Fuß zu begleiten. Zwar äußerte sich die massive Alkoholisierung des Beklagten nach den Aussagen der beteiligten Schüler und Schülerinnen etwa in seiner Aussprache sowie darin, dass das von ihm gehaltene Fahrrad mehrfach umgefallen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht darauf verzichtet, einen medizinischen Sachverständigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 20, 21 StGB einzuschalten, sondern hat die feststehenden Ausfallerscheinungen des Beklagten ausreichen lassen. Dabei hat das Strafgericht aber den Begriff der Erheblichkeit nicht thematisiert, sondern im Strafurteil lediglich von einer Verminderung der Schuld- und Einsichtsfähigkeit gesprochen. An diese Beurteilung sind die Disziplinargerichte jedoch nicht gebunden (vgl. 3.2.2.1).
Die Frage der Erheblichkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung medizinischer Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 27.10.2008 – 2 B 48.08 – juris Rn. 7). Bei den hier vom Beklagten verletzten innerdienstlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Schülerinnen handelt es sich aber um leicht erfüllbare Kernpflichten, die für jeden rechtschaffenen Lehrer auch im alkoholisierten Zustand einsehbar sind, ohne dass er hierfür besondere Erwägungen anstellen müsste. Der Beklagte stellt ihre grundsätzliche Einsehbarkeit nicht in Frage.
Darüber hinaus benennt § 21 StGB auch die erhebliche Minderung der Fähigkeit des Täters, nach dieser Einsicht zu handeln. Am Bestehen dieser Fähigkeit hat der Senat im vorliegenden Fall keine Zweifel, denn dem Beklagten standen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, die „schiefe Bahn“, auf die er sich spätestens nach dem Ende des Lehrerstammtisches gegen 0:30 Uhr begeben hatte, zu verlassen. Dass ihm dieses im nicht alkoholisierten Zustand leichter gelungen wäre, bedarf keiner weiteren Begründung. Unabhängig hiervon fehlte es trotz Alkoholisierung an einer erheblichen Minderung der Fähigkeit, nach der bestehenden Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.
3.2.2.3 Die weiteren Milderungsgründe, die insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beklagten geltend gemacht werden, vermögen allesamt nicht ein Abgehen von der Höchstmaßnahme zugunsten der von der Berufung favorisierten Zurückstufung zu rechtfertigen.
Die in der Berufungsbegründung noch angesprochen Milderungsgründe wurden weitgehend bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 20, 21) mit guten Gründen als nicht durchschlagend angesehen. Dem Umstand, dass Auslöser für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Selbstanzeige des Beklagten war, kommt keine Bedeutung zu, da er hierzu von der Schulleitung mit Hilfe eines 24-stündigen Ultimatums gedrängt worden war. Für ihn spricht zwar sein Verhalten während des Strafprozesses, mit dem er nach Ablegung eines umfänglichen Geständnisses sowohl der Geschädigten als auch den Zeugen die Aussagen vor Gericht erspart hat; dieses Verhalten entspricht jedoch – ebenso wie die Erfüllung der Bewährungsauflage durch Zahlung eines Geldbetrags an die Geschädigte – oft gesehenen Mustern, um die strafrechtlichen Sanktionen im Rahmen zu halten, und hat daher im Disziplinarverfahren nur am Rande Bedeutung. Auch der Umstand, dass das Strafgericht die Tat als minderschweren Fall eingestuft hat und sie „nicht von besonderer Brutalität“ gekennzeichnet war, ist ohne Einfluss auf ihr Eigengewicht und kann daher nicht zum Vorteil des Beklagten angeführt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, er habe die Tatsituation nicht „mit Sorgfalt und planvoll vorbereitet“. Die Überlegung, der Beklagte sei „in den Gedanken befangen“ gewesen, letztlich das Einverständnis des Opfers „zum Beischlaf doch noch herbeiführen zu können“, zeigt erst recht keinen für ihn sprechenden Umstand auf.
Auch stellen weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch seine bisherige „Unbescholtenheit“ besondere, für ihn sprechende Umstände dar, weil sie von jedem Beamten erwartet werden. Soweit die Berufungsbegründung auf die erfolgreiche Überwindung der Alkoholkrankheit des Beklagten infolge einer „positiv verlaufenden Entziehungskur und einer Therapie“ (26.2. bis 26.4.2018) und die ihm anschließend gestellte positive Prognose verweist, vermag der Senat dem Vortrag aus den bereits dargestellten Gründen (3.2.2.2) im Hinblick auf die Verneinung einer schweren seelischen Erkrankung kein maßgebliches Gewicht beizumessen. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Beklagte sich seinem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss gestellt und offenbar im Wege andauernder ambulanter Maßnahmen der Psychotherapie Erfolge erzielt hat, zwar für ihn, vermag aber damit nicht das zerstörte Vertrauen wiederherzustellen.
Liegt aber kein anerkannter Milderungsgrund von einem Gewicht vor, das geeignet wäre, das schwere Dienstvergehen als weniger gravierend erscheinen zu lassen, konnte hier auch nicht ausnahmsweise von der verwirkten Höchstmaßnahme abgesehen werden. Auch die von der Berufung geforderte kumulative Betrachtung sämtlicher vorliegender Milderungsgründe führt zu keinem anderen Ergebnis.
4. Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Er hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Verhalten verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 66).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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