Verwaltungsrecht

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Schülerin

Aktenzeichen  RO 10A DK 18.1743

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19857
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 14, Art. 23 Abs. 2 S. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1 S. 1
StGB § 20, § 21, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9
BeamtStG § 24 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei der sexueller Nötigung einer minderjährigen Schülerin in einem minder schweren Fall durch einen verbeamteten Lehrer handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich seiner dienstrechtlichen Pflichten, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. (Rn. 42 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II.    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zu der Entscheidung, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Disziplinarklage bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens wurden nicht – innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG – geltend gemacht.
A.
Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte unter III.1. und III.2. des Klageschriftsatzes zugrunde:
Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 30. Juli 2018, Az. 20 Ls 652 Js 50441/18, rechtskräftig seit 30. Juli 2018 sind gemäß Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinar(-klage) verfahren grundsätzlich bindend. Nur an offenkundig unrichtige Feststellungen ist das Gericht nicht gebunden. Der Beklagte hat diese Vorwürfe im Strafverfahren eingeräumt und weder im Disziplinarverfahren noch im Disziplinarklageverfahren bestritten. Er hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht abgestritten. Der Beklagte hat sich damit einer sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9, § 21 StGB strafbar gemacht. Das Geschehen im Vorfeld seines strafrechtlich relevanten Verhaltens (III.2. des Klageschriftsatzes) hat der Beklagte ebenfalls eingeräumt. Im Übrigen ergibt sich dieses Geschehen aus den Zeugenaussagen, die sich im beigezogenen Strafakt des Verfahrens Az. 652 Js 50441/18 befinden.
B.
Durch sein Verhalten hat der Beklagte insbesondere vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, vgl. § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Es handelt sich hierbei um ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
Die in dem Strafurteil und zusätzlich in der Disziplinarklage festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind als innerdienstlich zu qualifizieren, da sie formell in das Amt des Beklagten und materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden waren (vgl. BVerwG vom 20.2.2001 Az. 1 D 55/99). Zwar geschahen die Handlungen in der Freizeit des Beklagten und nicht im Dienst. Allerdings war der Beklagte im Zeitpunkt des Geschehens Lehrer des O* …-Gymnasiums und unterrichtete zum Beispiel auch die Geschädigte sowie weitere Zeugen des Geschehens. Das Verhalten des Beklagten stellt sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen materiellen Betrachtung nicht als das eines „Privatmannes“ dar, so dass es als innerdienstliches Dienstvergehen zu würdigen ist (vgl. BVerwG vom 20.2.2001 a.a.O.).
C.
Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
I. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die Verurteilung wegen sexueller Nötigung einer minderjährigen Schülerin in einem minder schweren Fall. Hierbei handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß gegen die dem Beklagten obliegenden Dienstpflichten. Dieser hat im Kernbereich seiner dienstrechtlichen Pflichten versagt.
1. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine sexuelle Nötigung in einem minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9, § 21 StGB. Die Vorschriften sehen bei minder schweren Fällen der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).
2. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
3. Die abgeurteilte Dienstpflichtverletzung ist einer Regeldisziplinarmaßnahme zugänglich. Diese ist bei sexuellen Handlungen zwischen Lehrern und (minderjährigen) Schülerinnen und Schülern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Sexuelle Handlungen zwischen diesen führen jedenfalls dann, wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 24.2.2012 Az. 3 A 11426/11). Nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei der sexuellen Nötigung von Jugendlichen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, es sei denn, es liegt ein minderschwerer Fall oder es liegen besondere Milderungsgründe vor (vgl. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 2 WD 5/09). Der sexuelle Missbrauch anvertrauter Schüler durch einen Lehrer indiziert die Höchstmaßnahme, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (vgl. BVerwG vom1.3.2012 Az. 2 B 140/11).
4. Besonders außergewöhnliche Milderungsgründe, die hier zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen in der Gesamtheit nicht vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte zwar wegen eines minder schweren Falls der Nötigung verurteilt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass das entscheidende Gericht keine präjudizielle Bindung an strafgerichtliche Ermessenserwägungen trifft. Die Bindungswirkung des Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG bezieht sich auf die „tatsächlichen Feststellungen“ des Strafgerichts. Hiervon umfasst sind die die strafgerichtliche Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen, die für die Beantwortung der Frage, ob der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist, relevant sind (vgl. BVerwG vom 9.10.2014 Az. 2 B 60/14). Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass ein Beamter vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (vgl. BVerwG vom 25.2.2016 Az. 2 B 1/15). Dagegen werden bemessungsrelevante Aspekte, die lediglich für die Strafzumessung relevant waren, von der Bindungswirkung nicht erfasst. Über das Vorliegen mildernder oder erschwerender Umstände ist im Disziplinarverfahren eigenständig zu entscheiden (vgl. BVerwG vom 9.10.2014 a.a.O., vom 28.2.2013 Az. 2 C 3/12).
Das Gericht erkennt im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten in disziplinarischer Hinsicht keine außergewöhnlichen Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten. Der Beklagte hat in der Wohnung der Eltern einer Schülerin die minderjährige Geschädigte gegen ihren Willen massiv sexuell bedrängt, sie teilweise entkleidet und im Intimbereich berührt. Es handelte sich bei dieser um eine Schülerin, die er im W-Seminar Englisch und in Sport Basketball unterrichtete. Dieses Geschehen spielte sich vor weiteren Schülern ab. Sein Verhalten stellt bei einem Lehrer – wie bereits oben dargelegt – ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten dar. Der Beklagte hat nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt, sondern damit auch seine mangelnde Eignung für den Lehrerberuf gezeigt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010 Az. 2 C 5.10). Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben (vgl. BVerwG vom1.3.2012 a.a.O.). Diesen Anforderungen hat der Beklagte durch seine massiven Übergriffe auf eine minderjährige Schülerin vor anderen Schülern nicht genügt. Daher kann sich auch eine erhebliche Alkoholisierung im Zeitpunkt des Tatgeschehens nicht mildernd auswirken (s.u.).
II. Erschwerend kommt das oben unter Nr. 2 dargelegte „Vorverhalten“ vor dem abgeurteilten Tatgeschehen hinzu, das von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Dabei hat der Beklagte ein Verhalten und eine Distanzlosigkeit gegenüber den anwesenden Schülerinnen und Schülern an den Tag gelegt, die mit dem Beruf eines Lehrers nicht vereinbar ist. Abgesehen von einem (weiteren) Betrinken mit diesen in der Diskothek gilt dies insbesondere hinsichtlich des Geschehens ab 4 Uhr mit anzüglichen Bemerkungen und – teilweise verhinderten – Berührungen anwesender Schülerinnen. Der Beklagte hat auch mehrere Chancen zur „Umkehr“ ungenutzt verstreichen lassen. Er hätte sich nach dem Besuch des Lehrerstammtisches nicht in die Diskothek begeben und dort weiter betrinken müssen. Er hätte sich nach dem Verlassen der Diskothek nach Hause begeben können und schließlich hätte er nicht in die Wohnung der Eltern einer Schülerin gehen müssen. Auch insoweit zeigen sich erhebliche Defizite im Dienstverständnis des Beklagten. Insbesondere scheint es ihm an der nötigen Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu fehlen.
III. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Auch eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160).
Soweit das Strafurteil dem Beklagten eine positive Sozialprognose bescheinigt, ist darauf hinzuweisen, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Disziplinargericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, was hier der Fall ist.
Die Beurteilung von 2010 ist eher unterdurchschnittlich. In ihr kommt in Ziffer 2.1.3 auch die mangelnde Distanz zu Schülern zum Ausdruck („Dabei die rechte Mischung von Distanz und Nähe zu finden, wird er noch lernen“). Wie sich dem Persönlichkeitsbild vom 29. Januar 2018 entnehmen lässt, beruhte diese Bemerkung auf Vorfällen bei Teilnahmen des Beklagten an außerschulischen Kollegstufenfeiern. Hierbei habe der Beklagte einige Kollegiatinnen in angetrunkenem Zustand aufgefordert, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen. Die diesbezügliche Mahnung der Schulleiterin ließ sich der Beklagte zumindest zeitweise zur Lehre gereichen. Zumindest lässt sich der periodischen Beurteilung des Jahres 2014 keine entsprechende Bemerkung entnehmen. Vielmehr erhielt der Beklagte unter Ziffer 2.1.3 sogar das Prädikat „UB“. Allerdings hielt er sein Versprechen, dass er in Zukunft seine Rolle als Lehrer verantwortungsbewusst wahrnehmen werde und die Schulleiterin sich fortan auf ihn verlassen könne, nicht ein, wie die oben dargestellten Vorfälle zeigen. Das Persönlichkeitsbild ist im Übrigen durchaus positiv.
Grundsätzlich zu Gunsten des Beklagten wirkt sich auch aus, dass er sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren die Vorwürfe voll eingestand und insbesondere der Geschädigten eine Einvernahme vor dem Amtsgericht ersparte. Nach der Einschätzung des Strafgerichts lag die Intensität des Übergriffs auch „im unteren Bereich einer denkbaren Skala gewaltsamer Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung“.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er durch seinen Strafverteidiger am 1. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Selbstanzeige erstattet und die strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen sich veranlasst habe, ist dies nicht mildernd zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens, können die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07). Hier geschahen die Dienstpflichtverletzungen jedoch vor Zeugen. Außerdem wurde der Beklagte von der Schulleiterin mit E-Mail vom 30. November 2017 (Seite 4 des Strafakts) aufgefordert, innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige zu erstatten. Andernfalls werde die Schule verpflichtet, die Angelegenheit den Behörden zur Ermittlung zu übergeben. Von einem „Abrücken vor Entdeckung“ kann damit nicht die Rede sein.
IV. Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind nicht erkennbar. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (vgl. hierzu BVerwG vom 24.2.1999 Az. 1 D 31.98). Hierzu nimmt das Gericht auf das Persönlichkeitsbild Bezug.
Von einer an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 22.11.2017 Az. 16b D 15.1182).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit im Disziplinarverfahren unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 19.2.2018 Az. 2 B 51/17 m.w.N.):
„Die Verwaltungsgerichte treffen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme eine eigene Bemessungsentscheidung gemäß § 13 LDG NRW. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 14). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 – Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59 – BGHSt 14, 30 und vom 21. November 1969 – 3 StR 249/68 – BGHSt 23, 176 ; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 – NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 – NStZ 2005, 329 ). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 21 Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 30).“
Das Gericht geht in disziplinarischer Hinsicht davon aus, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit im vorliegenden Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht „erheblich“ war. Zwar war der Beklagte im Zeitpunkt des Geschehens stark alkoholisiert. Er hat jedoch durch sein Verhalten einen sehr schweren Verstoß gegen seine dienstlichen Pflichten begangen. Er war zu Beginn des Geschehensablaufs bereits betrunken und hat sich im Verlauf des Abends weiter betrunken. Trotz seiner Alkoholisierung war für ihn jedoch erkennbar, dass es sich bei den Anwesenden und der Geschädigten um (teilweise) minderjährige Schülerinnen und Schüler handelte. Es musste für ihn auch ohne weiteres einsehbar sein, dass sein Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar war. Bei den Dienstpflichtverletzungen handelt es sich nämlich um Verstöße gegen grundlegende Gebote im Verhalten zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern.
V. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte erfolgreich einen Alkoholentzug durchgeführt hat und damit eine Wiederholungsgefahr auszuschließen ist. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nämlich nicht nur bei Wiederholungsgefahr vorliegen, sondern auch dann, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. OVG NRW vom 30.4.2019 Az. 3d A 1816/17.O m.w.N.). Bei dem Beklagten als Lehrer kann der eingetretene Ansehens- und Autoritätsverlust durch den Alkoholentzug nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist.
Soweit sich der Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2014 (Az. 16a D 12.1217) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fall trotz durchaus erheblicher sexueller Handlungen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Zum einen lag der Entscheidung u.a. ein außerdienstliches Dienstvergehen zugrunde, zum anderen lag das Geschehen auch bereits 24 Jahre zurück. Vergleichbar ist auch nicht der einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2009 (Az. RN 10A DK 09.797) zugrunde liegende Sachverhalt. Dort stand die sexuelle Belästigung einer volljährigen Referendarin im Raum, die außerdem keinen Straftatbestand erfüllte. Im Übrigen wäre das Gericht an die damalige disziplinarrechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht gebunden.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht wegen der damit einhergehenden Härten für den Beklagten und seine Familie unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis zur Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH vom 24.5.2017 Az. 16a D 15.2267 m.w.N.). Ihm steht im Übrigen ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 11 Abs. 3 BayDG zu.
Der Beklagte erscheint damit im Beamtenverhältnis nicht mehr als tragbar, da er wegen eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Im Disziplinarklageverfahren ist daher in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.


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