Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Besitzes von MDMA (Ecstasy)

Aktenzeichen  11 CS 16.760

Datum:
21.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 14 Abs. 1 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn jemand im Besitz von Ecstasy (MDMA) angetroffen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 S 16.46 2016-03-15 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Laut Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei M. vom 10. April 2015 wurde der Antragsteller am 21. März 2015 wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz festgenommen und es wurden folgende Betäubungsmittel sichergestellt: 0,23 g (netto) MDMA in Hartgelatinekapsel. Das Betäubungsmittel wurde durch einen Kriminalhauptmeister „mit eindeutiger Farbreaktion“ positiv getestet. Auf ein Wirkstoffgutachten wurde vorerst verzichtet. Die Hartgelatinekapsel war dem Antragsteller laut Bericht der Polizeiinspektion München vom 21. März 2015 vom Türsteher einer Diskothek anlässlich einer Taschenkontrolle beim Eingang abgenommen worden. Der Türsteher erklärte, dass der Antragsteller unter Vorhalt angegeben habe, dass die Tablette MDMA (Amphetamin) enthalten würde. Daraufhin habe er die Polizei verständigt. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 21. März 2015 erklärte der Antragsteller, er habe einen Fehler gemacht. Es werde nicht mehr vorkommen. Die Konsequenzen seines Handelns seien ihm bewusst. Er bitte um eine milde Strafe. Es handele sich um eine Kapsel MDMA.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Frage vorzulegen, ob der Antragsteller Amphetamine, andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des StVG, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV infrage stellten, einnehme. Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 7. Dezember 2015 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde ab.
Da der Antragsteller kein Gutachten beibrachte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsmittels die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nrn. 2 und 3) und verfügte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4).
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2016 ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
II.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, so dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht, wie die Antragsgegnerin vorträgt.
1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), können die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht infrage stellen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts, das auch die in der Beschwerde erneut vorgebrachten Einwände des Antragstellers zutreffend abhandelt, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung besteht kein Zweifel, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 21. März 2015 im Besitz eines Betäubungsmittels im Sinne des BtMG (sog. harte Drogen) gewesen ist, ohne hierzu berechtigt zu sein. Der Antragsteller hat gegenüber dem Türsteher der Diskothek angegeben, es handele sich um MDMA, ein Fachausdruck, den der Antragsteller also kannte. Der Antragsteller hat diese Angabe gegenüber der Polizei wiederholt und insoweit hinsichtlich des Besitzes harter Drogen ein Geständnis abgelegt. Es gibt ersichtlich keinen Grund, anzunehmen, es habe sich bei der Kapsel nicht um ein Betäubungsmittel im genannten Sinn gehandelt, zumal das Betäubungsmittel durch einen Kriminalhauptmeister mit eindeutiger Farbreaktion positiv getestet wurde.
Dass der Antragsteller die Kapsel für einen Dritten aufbewahrt haben soll, um sie der Vernichtung zuzuführen, ist einerseits unglaubhaft; denn die Aufbewahrung einer Kapsel MDMA in einer Zigarettenschachtel zum Zwecke der Vernichtung ist nicht notwendig; die Kapsel kann jederzeit vernichtet werden. Andererseits stünde das der Tatsache, dass der Antragsteller im Besitz harter Drogen gewesen ist, nicht entgegen.
Die vom Antragsteller vorgelegten Laboruntersuchungen von Urinproben können, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, das ärztliche Gutachten nicht ersetzen. Sie können auch nur den aktuellen Stand eines etwaigen Drogenkonsums belegen.
Die Frist von drei Monaten zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens war ausreichend bemessen. Sachliche Gründe für eine Fristverlängerung lagen nicht vor.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben