Verwaltungsrecht

Erfolglose Anhörungsrüge wegen der Möglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens

Aktenzeichen  20 B 18.31445

Datum:
18.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23725
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 81 S. 1
VwGO § 92 Abs. 3, § 152a Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Angesichts der Möglichkeit des Klägers, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen (BVerfG, B.v. 28.4.2003 – 1 BvR 625/03 – juris), dürfte eine Anhörungsrüge gegen eine deklaratorische Verfahrenseinstellung nach § 81 Satz 1 AsylG i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO schon nicht statthaft sein (vgl. zur Beschwerde Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, AsylG, § 81 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 28). Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch nicht vor. Rechtserheblicher Vortrag des Klägerbevollmächtigten wurde nicht übergangen. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der Anhörungsrüge, er habe mit Schreiben vom 2. Mai 2018 ausdrücklich erklärt, die Klage bleibe aufrecht erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 2. Mai 2018, das dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 2. Mai 2018 zugegangen ist, hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die aktuelle Adresse des Mandanten: [Anschrift des Klägers].
Unterschrift
Rechtsanwalt“
Allein die (erneute) Mitteilung der Anschrift des Klägers genügt angesichts der durch den Kläger persönlich erklärten Rücknahme seines Asylantrags einschließlich Rechtsmitteln (Formblatterklärung vom 28. Februar 2018) nicht für die Annahme, dass nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 28. Mai 2018 verwiesen.
Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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