Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 31 K 17.30013

Datum:
5.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26496
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Die Provinzen Herat und Balkh sind für einen jungen alleinstehenden und erwerbsfähigen Mann geeignete interne Schutzalternativen. (Rn. 20 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der hilfsweise begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes inne. Gleiches gilt für die weiter hilfsweise angestrebte Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Vielmehr erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 22. Dezember 2016 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG.
Sowohl der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt in seiner Anhörung vom 11. November 2016 als auch derjenige in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 5. Oktober 2018 sind nicht geeignet, seine Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Afghanistan i.S.d. §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.
Der Kläger hat keinen Umstand vorgetragen, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe außerhalb Afghanistans befindet. Dies gilt insbesondere für die von ihm behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Denn diese Volksgruppe unterliegt in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, ist jedoch derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; Home Office UK, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018).
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AsylG fehlen.
Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat die Gefahr des ernsthaften Schadens stets von einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es mit Blick auf die in Afghanistan gegebenen humanitären Verhältnisse jedoch fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris). Wie vorstehend ausgeführt, muss der Kläger auch aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Hazara weder eine an seine Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung (s.o.) noch – hier relevant – eine erhebliche individuelle Gefahrendichte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG fürchten (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018, aaO; BayVGH, aaO, Home Office UK, aaO). Die Zugehörigkeit zum Volk der Hazara begründet insoweit keinen individuell gefahrerhöhenden Umstand.
Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch aufgrund der von ihm individuell befürchteten Schwierigkeiten in Afghanistan kein ernsthafter Schaden. Insbesondere braucht er nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten.
Der Kläger, der nach eigenen Angaben im Iran aufgewachsen ist, fürchtet in Afghanistan keine ausreichende Lebensgrundlage zu haben, als aus dem nach langjährigem Aufenthalt im Ausland (Iran) nach Afghanistan zurückgekehrter Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ausgegrenzt und bedroht sowie zudem, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch Opfer familiärer Streitigkeiten um Grundbesitz zu werden, die im Falle einer Rückkehr sogar mit Waffengewalt ausgetragen werden würden.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts mit Blick auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2018 unterbreiteten Vortrag erheblicher familiärer Streitigkeiten um Grundbesitz in Afghanistan, die sogar zu einer massiven Bedrohung des Klägers durch seinen Onkel mit einem Messer im Iran geführt hätten, unglaubwürdig; seine Einlassungen sind unglaubhaft. Dieses erheblich gesteigerte Vorbringen fand in der Anhörung vor dem Bundesamt vom 11. November 2016 nicht ansatzweise Niederschlag und kann mangels anderer plausibler Erklärungsansätze vom Gericht daher nur als asyltaktisch motiviert verstanden werden. Anscheinend hielt es der Kläger für veranlasst, zur nachträglichen Untermauerung seines anscheinend bereits aus eigener Sicht bislang noch unzureichenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung argumentativ „nachzulegen“. Nach Überzeugung des Gerichts will der Kläger damit allerdings lediglich eine besondere (familiäre) Bedrohungssituation glaubhaft machen, ohne dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Zudem konnte der Kläger weder zu Ort, Zeit und näheren Umständen seiner Bedrohung durch den Onkel im Iran Angaben machen. Auch ist es schließlich erheblich widersprüchlich, wenn der Kläger zum einen angibt, er habe in Afghanistan keine Verwandten, andererseits aber dort und/oder im Iran familiäre Bedrohung durch einen erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Onkel fürchtet. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Klageerhebung zur Niederschrift am 2. Januar 2017 im Übrigen – lediglich pauschal und unsubstantiiert – behauptet hat, der Dolmetscher habe seine Aussagen bei der Anhörung vor dem Bundesamt offenbar nicht vollständig übersetzt, erweist sich dies als unglaubhaft. Denn dem Kläger wurde die Niederschrift seiner Aussage rückübersetzt; er hat mit seiner Unterschrift unter den Kontrollbogen vom 11. November 2016 ausdrücklich bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll den gemachten Angaben entspricht und diese vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mit Blick darauf sind keine überzeugenden Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die die vorstehend dargestellte erhebliche Steigerung im Vortrag des Klägers inhaltlich nachvollziehbar erscheinen lassen.
1.3 Für den Kläger besteht zudem die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Afghanistan zu erlangen.
Selbständig zum vorstehend Ausgeführten die vorliegende Entscheidung tragend, bestünde selbst dann, wenn der Kläger eine (familiäre) Bedrohung befürchten müsste, für ihn mit den Provinzen Herat und Balkh eine interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG.
1.3.1 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146,12). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände i.S.d. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sind Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Asylbewerber vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2005 – 1 B 100.05 – juris). Maßgeblich ist grundsätzlich also, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können. Ein Leben in der Illegalität, das den Betroffenen jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt demgegenüber keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG, U.v. 1.2.2007, aaO).
1.3.2 Vorstehendes zugrunde gelegt, besteht für den Kläger besteht jedenfalls in den Provinzen Herat und Balkh nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen dort nicht vor, da für ihn in diesen Provinzen jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht (§ 3e Abs. 1 Nr.1 AsylG).
Der Kläger kann auch sicher und legal über Kabul nach Herat und Balkh reisen und wird dort aufgenommen werden. Zudem kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Denn in den Provinzen Herat und Balkh ist sein soziales und wirtschaftliches Auskommen in ausreichendem Maße gesichert, auch wenn er – nach eigenen Angaben – fast sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sich – außer in frühester Kindheit – nicht in Afghanistan aufgehalten hat und zudem dort auch über kein familiäres Netzwerk und Kenntnisse der örtlichen Situation verfügt.
Ob dies nach wie vor auch für die Provinz und Stadt Kabul gilt – dies könnte mit Blick auf die Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan des UNHCR vom 30. August 2018 zumindest zweifelhaft sein (vgl. dort insbesondere S. 114) – kann vorliegend folglich offen bleiben.
Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,93 Millionen und 495 zivilen Opfern (238 Tote und 257 Verletzte) in der Provinz Herat und einer Einwohnerzahl von rund 1,38 Millionen und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte) in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit, in den genannten beiden Provinzen im Jahre 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 0,026% (Herat) und 0,009% (Balkh; vgl. zum Zahlenmaterial beider Provinzen EASO Country of Origin Information Report – Afghansitan Security Situation, Dezember 2017, S. 88 und 137; UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armend Conflict – Annual Report 2017, S. 67). Damit ist in diesen Provinzen eine Gefahrendichte zu konstatieren, die ganz erheblich unter dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als indiziell für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefährdung anerkannten statistischen Auslösewertes des Tötungs- und Verletzungsrisikos von 1:800 bzw. 0,125% liegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22 ff). Eine maßgebliche Änderung und Überschreitung der rechtlich erheblichen Gefahrendichte ist insoweit auch nach den für das Jahr 2018 verfügbaren Informationen nicht ersichtlich. Nach dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA bewegt sich die Gesamtzahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2018 leicht unter dem Niveau der Jahre 2016 und 2017; nichts anderes ergibt sich aus den neuesten Erkenntnissen von EASO (EASO, Afghanistan Security Situation, Update May 2018, S. 25 ff.). Auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergeben sich insoweit keine Tatsachen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das o.g. Midyear Update von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“) zu bewerten ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 37, 103 f.). Dabei ist allerdings stets auch zu beachten, dass der UNHCR bei seinen Bewertungen selbst definierte Maßstäbe zugrunde legt und die daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Schutzbedarf sowie die aufgezeigten Risikoprofile nicht notwendig den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bewertung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit inmitten steht bzw. ob von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Kläger auch keine individuellen Umstände geschildert, aus der sich in glaubhafter Weise eine besondere Verletzlichkeit bzw. Schutzbedürftigkeit ergibt.
Das Gericht geht davon aus, dass die beiden Provinzen Herat mit Herat Stadt als Hauptstadt und Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e-Sharif von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung aus in zumutbarer Weise zu erreichen sind. Nach den überzeugenden aktuellen Auskünften des britischen Außenministeriums (vgl. Home Office UK, Afghanistan: Security and humanitarian situation, April 2018, S. 10) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten Gefahren solcher Intensität drohen, dass sie die unter dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes rechtlich erhebliche Schwelle erreichen. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes (AA) im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand Mai 2018, S. 20), wonach sich Afghanen zwar formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, allerdings Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans genannt würden und besonders das Reisen auf dem Landweg aufgrund des Anstiegs von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen betroffen sei (vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Security Situation, Dezember 2017, S. 67 f.). Denn nach den vorgenannten Feststellungen des Home Office sind im Sinne einer möglichen Erheblichkeit für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht die Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten maßgeblich, sondern vielmehr nur die Verbindungen von Städten zu Dörfern und zwischen Dörfern betroffen.
Zudem besteht nach den Feststellungen der EASO (vgl. Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, S. 123 ff.; zudem auch AA, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 20) die Möglichkeit, inländische Flugverbindungen von Kabul nach Mazar-e-Sharif und Herat (Stadt) zu nutzen, die jeweils mehrmals täglich zur Verfügung stehen. Auch die Erreichbarkeit der Flughäfen dieser Städte für den landseitigen Zu- und Abgangsverkehr ist dabei in ausreichend sicherer Weise gewährleistet (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 102).
Dem Kläger ist es zuzumuten und es kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, seinen Aufenthalt in den Provinzen Herat oder Balkh, namentlich in den dortigen Hauptstädten zu nehmen. Für einen alleinstehenden und gesunden Mann wie den Kläger, der überdies mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die genannten Provinzen einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Denn in Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, des EASO-Berichts vom Juni 2018 und der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Herat und Mazar-e-Sharif zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe, zu erzielen (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit frühester Kindheit im Iran, nicht aber in Afghanistan gelebt hat. Denn auch für Afghanen, die sich nicht oder – wie der Kläger – nur kurzzeitig in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Dari sprechende Kläger – eine der beiden Amtssprachen (Dari oder Paschtu) beherrschen, die Chance, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich für die Fähigkeit zur Existenzsicherung ist insoweit nach der Rechtsprechung, ob ein Betroffener – wie der Kläger im Iran – den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, und nicht, ob ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ gegeben ist (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1444/17 – juris; BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30230 – juris). Für den Kläger, der nach eigenen Angaben im Iran als Bauarbeiter gearbeitet hat, besteht somit die Möglichkeit, in Afghanistan, wenn auch sicherlich auf sehr bescheidenem Niveau, „von seiner Hände Arbeit“ zu leben. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn der Kläger in Herat und Balkh nicht über besondere Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügt, dort nicht über ein soziales Netzwerk verfügt und aufgrund seiner Sprache als im Iran Aufgewachsener angesehen wird (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 66 f. und S. 109). Insbesondere die EASO hat in ihrem Bericht vom Juni 2018 unter Verweis auf weitere, detaillierte und differenzierte Erkenntnisse festgestellt, dass insbesondere Herat Stadt und Mazar-e-Sharif für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen darstellen (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 106). In Herat Stadt sind ca. 25 vH der Bevölkerung Hazara (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14), was eine Neuansiedlung des Klägers und die Reintegration in die afghanische Gesellschaft wesentlich erleichtern dürfte. Dies gilt aus Sicht des Gerichts vor allem deswegen, weil sich die Gruppe der in Herat Stadt ansässigen Hazara in erheblicher Zahl aus Rückkehrern aus dem Iran zusammensetzt, die ähnliche Lebenshintergründe wie der Kläger aufweisen (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, August 2017, S. 17). Daher besteht unter den Hazara in Herat ein verstärkter Zusammenhalt, der dem Kläger bei einer Existenzgründung zugutekommen kann, wenn er z.B. Kontakt zu einem Netzwerk um die örtliche Moschee oder zu einer religiösen Einrichtung bzw. einer Wohlfahrtseinrichtung aufnimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 352). Ähnliches gilt auch in Mazar-e-Sharif, wo die Hazara die viertgrößte Bevölkerungsgruppe darstellen (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 18; Home Office UK, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14).
Für den Kläger besteht – insbesondere im Fall seiner freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP-und des ERIN-Programms in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2018“ neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 500 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2018, Stand: Januar 2018). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 1.500 EUR, bei rückgeführten Personen bis zu 700 EUR umfassen (vgl. ERIN-Programmsteckbrief). Angesichts einer Rückkehr- und Starthilfe im Gegenwert von insgesamt 2.200 EUR sowie Ankunftsservice und Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche vor Ort sind damit weitere Umstände gegeben, aufgrund derer es dem Kläger zumutbar ist, sich in den Provinzen Herat oder Balkh, insbesondere den Hauptstädten, niederzulassen. Dabei entspricht die Berücksichtigung der Starthilfen in diesem Zusammenhang dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27). Gleiches hat mit Blick auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG für die Gewährung subsidiären Schutzes zu gelten.
Damit ist auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 23) nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr im genannten Sinne auszugehen, zumal auch die medizinische Versorgungslage in den Nord- und Zentralprovinzen besser als in anderen Teilen des Landes ist (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 – Stand September 2016, S. 23).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Die allgemeine (Versorgungs-)Lage in Afghanistan stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitären Gründe „zwingend“ sind. Eine solche Situation ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht gegeben.
2.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte.
Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 pro – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; VGH BW, U.v.11.4.2018 – A 11 S 924.17 – juris Rn. 470; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241.17 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln, namentlich den Berichten des AA vom 31. Mai 2018, der EASO vom Juni 2018, der UNAMA (Midyear Update 1. Halbjahr 2018) und des UNHCR vom 30. August 2018, ergibt sich nichts anderes. Hierzu wird vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Herat und Balkh besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch den Beweisanregungen der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18. September 2018 – Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO wurden in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2018 nicht gestellt – nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachzukommen. Sowohl zur Situation im Iran aufgewachsener Afghanen als auch zu der der Volksgruppe der Hazara liegen in ausreichender Weise Erkenntnismittel vor, sodass eine weitere Beweiserhebung entbehrlich ist. Gleiches gilt für die aktuelle allgemeine Gefährdungslage der Bevölkerung in Afghanistan. Es ist nicht ersichtliche, dass weitere gutachtliche und/oder fachbehördliche Stellungnahmen hierzu abschließende Erkenntnisse erbringen würden.
3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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