Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines homosexuellen kubanischen Staatsangehörigen mit HIV-Infektion

Aktenzeichen  AN 17 K 18.31340

Datum:
9.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1332
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Homosexualität allein begründet keine konkrete Gefahr, in Kuba Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Behandlung einer HIV-Infektion bzw. einer Aids-Erkrankung ist in Kuba möglich. Entsprechende Medikamente sind dort grundsätzlich erhältlich und die Behandlung erfolgt für kubanische Staatsangehörige kostenlos. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung aus Art. 16a GG, § 2 AsylG und keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Der Prüfungsmaßstab und die Schutzgüter sind insoweit inhaltlich identisch.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtlingen im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d die AsylG die Akteure, die Schutz bieten können von § 3e AsylG den internen Schutz.
Dies zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist das Gericht nicht überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihnen in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (QRL) in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde.
a) Von einer derartigen Vorverfolgung konnte der Kläger das Gericht im o.g. Sinne nicht überzeugen. Das Gericht glaubt dem Kläger zwar, dass er homosexuell ist und in Kuba – zumindest gelegentlich – der Prostitution nachgegangen ist und seit seinem Aufenthalt in Russland mit dem HIV-Virus infiziert ist, was sein übriges Vorbringen angeht, weist dieses aber derart gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche auf, dass dies der Entscheidung nicht als sich tatsächlich zugetragener Sachverhalt zu Grunde gelegt werden kann. Er schilderte den Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2018 in den Details bei den verschiedenen Befragungen und Stellungnahmen jeweils unterschiedlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 22. Oktober 2018 wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. In der mündlichen Verhandlung kamen weitere Widerspruch im Sachvortrag des Klägers dazu. So gab er vor Gericht an, nur mit einer Meldeauflage wegen des geschilderten Vorfalls belegt worden zu sein, während er zuvor vorgetragen hatte, 1.500 Pesos als Strafe habe bezahlen zu müssen. In der mündlichen Verhandlung benannte der Kläger zudem den 17./18. Januar 2018 als den maßgeblichen Termin der Festnahme, wobei das Gericht wegen insoweit ausreichender eigener Sprachkenntnisse der spanischen Sprache einen Übersetzungsfehler der Dolmetscherin sicher ausscheiden kann. Völlig unstimmig und insgesamt vollkommen unglaubhaft blieb auch der Vortrag, wie es zu dem beim Bundesamt vorgelegten – nach seinen eigenen Angaben nicht offiziellen – Dokument gekommen ist. Damit hat der Kläger eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht schließt auch aus, dass der widersprüchliche Sachvortrag des Klägers von dem Bestreben getragen war, – etwa aus Scham – die Prostitution nicht zu offenbaren. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragung schließlich eingeräumt, in Kuba tatsächlich der Prostitution nachgegangen zu sein. Er hat sich auch nicht gescheut, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Russland von Anfang an von Prostitution zu berichten. Jedenfalls hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung seinen Sachvortrag nicht korrigiert und die Verfolgungsgefahr nicht auf eine tatsächlich stattgefundene, von der Polizei aufgedeckte Prostitution umgestellt. Selbst wenn der Sachverhalt so läge, wäre nicht von einer Verfolgung im Rechtssinne auszugehen, da Maßnahmen nicht in Anknüpfung an Merkmale i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen.
Dass der Kläger homosexuell ist, begründet als solches ebenfalls keine konkrete Gefahr, Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Homosexualität steht in Kuba nicht unter Strafe. Auch die Zeiten von Umerziehungslagern gehören in Kuba der Vergangenheit an. Gesellschaftlich zu befürchtende Diskriminierung genügt für eine Verfolgungsgefahr im asylrechtlichen Sinne in der Regel nicht, erreicht jedenfalls im nicht religiös geprägten Kuba keine asylrechtlich relevante Schwelle.
Dass der Kläger in Kuba keine ausreichenden, asylrechtlich relevanten Probleme gehabt hat, belegt schließlich auch die Tatsache seiner ungehinderten Ausreise aus Kuba mit einem neu ausgestellten Reisepass. Dass die Ausstellung des Reisepasse kurz vor seiner Ausreise nach Russland andere Gründe als die geplante Ausreise dorthin hatte, glaubt das Gericht dem Kläger mangels nachvollziehbarem Sachvortrag ebenfalls nicht.
b) Dem Kläger droht auch nicht aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Kuba eine Verhaftung oder Verfolgungsmaßnahmen. Das Gericht sieht nicht die hierfür erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit.
Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; alle juris). Diese Einschätzung ergibt sich aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Quellen.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Personen, die im Ausland einen Asylantrag stellen, von der kubanischen Regierung als Regimekritiker eingestuft werden und in diesem Fall bei ihrer Rückkehr nach Kuba von willkürlichen staatlichen Repressalien bedroht sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe „Kuba: Rückkehr, 16. Februar 2009“). Für den Kläger besteht hierfür aber nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, da er in der Bundesrepublik Deutschland nicht politisch tätig ist und er auch in seiner Heimat nicht politisch aktiv war. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers bekannt geworden ist.
c) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Kuba auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen der Länge seines Aufenthaltes in Deutschland bzw. im Ausland. Einer Ausreise- und Rückkehrgenehmigung bedarf es nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen für Kubaner nicht. Vielmehr ist eine Rückkehr innerhalb von 24 Monaten legal und tatsächlich möglich. Der Verlust der Rückkehrberechtigung nach Ablauf dieser Frist, stellt gegebenenfalls ebenfalls keine Verfolgung dar, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft (VG Ansbach, U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542). Die Rückkehrfrist ist für den Kläger im Übrigen auch noch nicht abgelaufen.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder glaubhaft vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Rückkehrern nach Kuba droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe. Die in Kuba geplante, aber noch nicht in Kraft getretene Verfassungsänderung sieht eher Erleichterungen für kubanische Staatsangehörige vor. Für eine drohende Todesstrafe wegen Landesverrats wegen der Ausreise bzw. Asylantragstellung aufgrund dieser Verfassungsänderung ist nichts glaubhaft gemacht und ersichtlich, zumal in Kuba die auch für andere Delikte noch bestehende Todesstrafe seit Jahren nicht mehr vollstreckt worden ist. Dass den Behörden der Auslandsaufenthalt bzw. dessen Länge überhaupt bekannt geworden ist, ist nicht erkennbar.
3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Kuba bestünde. Eine solche ergibt sich für den Kläger letztlich auch nicht aus seiner HIV-Infektion. Krankheitsanzeigen hat der Kläger momentan nicht, er gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, sich im Moment gut zu fühlen. Er ist zur Verhinderung des Krankheitsausbruchs zwar auf Medikamente angewiesen, gab hierzu aber selbst an, dass er denke, die nötigen Medikamente in Kuba erhalten zu können. Diese Einschätzung teilt auch das Gericht aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen zum Gesundheitswesen in Kuba. Nach den Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Havanna an das Bundesamt vom 16. Oktober 2015 und an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 28. Mai 2018 ist eine Behandlung von Aids und einer HIV-Infektion in Kuba möglich und sind entsprechende Medikamente in Kuba grundsätzlich erhältlich. Die Behandlung erfolgt für kubanische Staatsangehörige dabei kostenlos und wird staatlicherseits getragen. Die Tatsache, dass Versorgungsengpässe im Einzelfall in einem sozialistischen System nicht ausgeschlossen werden können, führt nicht zu einem Abschiebungshindernis für den Kläger, da eine konkrete und erhebliche Gefahr derzeit für ihn nicht absehbar und wahrscheinlich ist.
4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
5. Gleiches gilt für die Befristung des in Ziffer 6 des Bescheids festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht ersichtliche – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.


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