Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 18.31424

Datum:
5.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36335
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3d, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Zwar ist Korruption im Polizeibereich in der Elfenbeinküste ein Problem und wird systematisch betrieben, unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit flüchtlingsrechtlicher Schutzgewährung ist es jedoch nicht entbehrlich, staatlichen Schutz gegen die Verfolgung nicht-staatlicher Dritter zu suchen, wenn dies aus objektiver Sicht nicht von vorne herein aussichtslos erscheint.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 3. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 3. Juli 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig sind, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger behauptet, von seinem Stiefvater bedroht, misshandelt und aus dem Haus geworfen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, das Haus des Stiefvaters nach dem Tod seiner Mutter zu verlassen. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellt, folgt daraus nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zweifelhaft ist bereits, ob die geschilderten Auseinandersetzungen überhaupt die gemäß § 3a AsylG für Verfolgungshandlungen notwendige Intensität aufweisen.
Außerdem fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG. Die behauptete Verfolgung knüpft weder an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es geht im Kern um eine familiäre Auseinandersetzung und zwar konkret um die Duldung des schon damals erwachsenen Klägers als Stiefsohn im Haus des Stiefvaters und um die Versagung weiterer Unterstützungen durch den Stiefvater. Diese eventuell unbillige Behandlung knüpft weder an seine Rasse, Religion, Nationalität noch an seine politische Überzeugung an. Der Kläger gehört auch nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG, da es bereits an einer deutlich abgrenzbaren Identität fehlt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die wie der Kläger als uneheliche Kinder aufwachsen, eine soziale Gruppe darstellen, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden.
Darüber hinaus hätte der Kläger innerstaatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Der Kläger hat sich wegen der Misshandlungen nicht an die örtliche Polizei gewandt. (Art. 3 d Abs. 1 AsylG). Zwar ist Korruption im Polizeibereich in der Elfenbeinküste auch aktuell ein Problem und wird systematisch betrieben (vgl. AA, Lagebericht v. 15.1.2018, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit flüchtlingsrechtlicher Schutzgewährung ist es jedoch dann nicht entbehrlich, staatlichen Schutz gegen die Verfolgung nicht-staatlicher Dritter zu suchen, wenn dies aus objektiver Sicht nicht von vorne herein aussichtslos erscheint. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene pauschale Hinweis des Klägers, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil er gedacht habe, dass dies wegen der Einflussmöglichkeiten seines Stiefvaters keinen Erfolg verspreche, ist nicht geeignet zu begründen, dass staatliche Schutzgewährung von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Letztendlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls stand und steht dem Kläger eine interne Fluchtalternative innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn selbst wenn man die geschilderte Bedrohungslage durch den Stiefvater als wahr unterstellt, hat der Kläger eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die pauschale Behauptung, der Stiefvater würde ihn überall finden, kann insofern nicht überzeugen. Hierfür hat der Kläger keinerlei Gründe vorgetragen. Unwahrscheinlich ist schon, dass der Stiefvater die logistischen Mittel gehabt hätte, den Kläger auch in entlegenen Landesteilen nachzustellen. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Stiefvater den Kläger im gesamten Staatsgebiet der Elfenbeinküste verfolgt hätte. Der Stiefvater wollte den Kläger aus dem eigenen Haus haben. Dies hat er mit dem Rauswurf des Klägers erreicht. Weitere Bestrafungsaktionen erscheinen insbesondere im Hinblick auf die Kosten und Mühen, die der Stiefvater dafür hätte aufwenden müssen, überflüssig und damit unwahrscheinlich. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Stiefvater den Kläger wegen seines Ungehorsams noch weiter bestrafen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Stiefvater hatte den Kläger bei deren Auseinandersetzung schon körperlich verletzt und mit dem Entzuge der Unterstützung genug gestraft. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich in einem der zahlreichen Ballungszentren der Elfenbeinküste niederzulassen, ohne dass er Angst vor seinem Stiefvater hätte haben müssen.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2 Dem Kläger steht auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Tatbestandmerkmale der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Für die Annahme einer eventuell drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegen ebenfalls zu wenige Anhaltspunkte vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er fürchte bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen seines Stiefvaters, kann der Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nicht begründen. Wie oben gezeigt, ist dieser Vortag schon nicht nachvollziehbar. Aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens kann den ivorischen Sicherheitsbehörden nicht unterstellt werden, dass sie dem Kläger bei weiteren Angriffen seines Stiefvaters nicht unterstützen würden. In den Erkenntnismittel sind weder Aussagen darüber auffindbar, dass die ivorische Polizei bei ihren polizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig vorgehen würde, noch sind auch in den aktuellsten Erkenntnismitteln Aussagen darüber enthalten, dass die ivorische Polizei nicht Willens oder in der Lage wäre, die Zivilpersonen zu schützen (vgl.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘ Ivoire, vom Januar 2018; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30.3.2018; Bertelsmann Stiftung 2018: Country Report – Côte d’Ivoire; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat; Human Rights Watch: World Report 2018 vom 18.1.2018). Es wird nur erwähnt, dass Korruption innerhalb des Staatsapparates vorkommt, so dass sich Gefangene aus den Gefängnissen freikaufen können, und dass die Sicherheitskräfte zeitweise daran scheitern, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Von der Verfolgung Unschuldiger wird allerdings nicht gesprochen. So ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine menschenrechtswidrige drohen würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist – die vom Kläger als Begründung für ein Scheitern staatlicher Schutzgewährung vorgetragene – Korruption im Polizeibereich der Elfenbeinküste laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2) zwar ein anhaltendes Problem. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten jedoch über die letzten Jahre deutlich verbessert werden, so dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht pauschal unterstellt werden kann, dass die ivorischen Sicherheitskräfte den Kläger nicht schützen wollen oder können. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht mehr von seinem Stiefvater untersetzt werde und von ihm keine Unterkunft gestellt bekomme, stellt keinen flüchtlingsschutzrechtlich beachtlichen Grund dar. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme nicht ersichtlich. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Schweißer begonnen und verfügt damit über eine gewisse Erfahrung. So kann davon auszugegangen werden, dass er sich – selbst ohne familiäres Netzwerk – bei einer Rückkehr jedenfalls durch Gelegenheitsarbeit eine – wenn auch bescheidene – Existenz wird aufbauen können.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind nicht ersichtlich. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht der …Klinik … vom 15. Mai 2018 bescheinigen, dass am 14. Mai 2018 beim Kläger eine „Lapraroskopische Adhäsiolyse“ (Lösen von Verwachsungen im Bauchraum durch Bauchspiegelung) durchgeführt wurde. Die Behandlung erfolgte komplikationslos und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers wurden – nach seinem eigenen Vortag – damit geheilt. Aktuell leidet der Kläger unter keine Schmerzen oder Folgeerscheinungen. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass, an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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