Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 17.33741

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19747
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3d, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die ivorischen Sicherheitskräfte gegenüber kriminellem Unrecht nicht schutzbereit oder schutzfähig sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem erwachsenen und im Berufsleben stehenden ivorischen Staatsangehörigen, der einer Ethnie angehört, die als Unterstützerin des derzeit amtierenden Präsidenten wahrgenommen wird, ist bei einer kriminellen Bedrohung ein Ausweichen innerhalb der Elfenbeinküste möglich und zumutbar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 3. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberichtigter ist bereits aufgrund seiner Einreise aus Italien gemäß § 26a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gem. Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Schon nach eigenem Vortrag des Klägers, der mangels Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung lediglich den Bundesamtsakten entnommen werden kann, kommt eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrechtliches Merkmal nicht in Betracht. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags beruhte die Festnahme und Folterung durch die Rebellengruppe allein darauf, dass er sich an dem Angriff auf die Schwester des anderen Rebellenführers beteiligt habe. Die Einlassungen des Kläger deuten auch nicht darauf hin, dass ihm Seiten der anderen „Rebellen“ eine politische Gesinnung entsprechend § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben worden sei soll. So verwendet er zwar den Begriff „Rebellen“, ein politischer Zusammenhang wird aus seinem Vortrag jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Zurecht ordnet das Bundesamt die behauptete Vorverfolgung deshalb lediglich als kriminelles Unrecht bzw. Streitigkeit unter rivalisierenden kriminellen Banden ein. Auch für eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe, ist dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes zu entnehmen. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt deshalb schon mangels Anknüpfungsmerkmals nicht in Betracht.
1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder für die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Für eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er fürchte bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von den „Rebellen“ unter „Sylla umgebracht zu werden, kann der Kläger – selbst bei Wahrunterstellung seines sehr oberflächlichen und lückenhaften Vorbringens beim Bundesamts – einen Anspruch auf subsidiären Schutz nicht begründen. Denn, wie der Bundesamtsbescheid vom 3. November 2017 zu Recht ausführt, ist der Kläger gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auf die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Denn ein Ausländer ist nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn er im Heimatland wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor der Bedrohung finden kann. Dabei ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die staatlichen Organe geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine entsprechende Bedrohung darstellen. Zwar lässt sich der Ausreisezeitraum des Klägers anhand seiner lückenhaften Angaben nicht soweit eingrenzen, dass es möglich wäre, die innenpolitischen Umstände zum Ausreisezeitpunkt zu berücksichtigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist – die vom Kläger als Begründung für ein Scheitern staatlicher Schutzgewährung vorgetragene – Korruption im Polizeibereich der Elfenbeinküste laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2) Korruption zwar ein anhaltendes Problem, Ausbildung und Struktur der Polizei konnten jedoch über die letzten Jahre deutlich verbessert werden, so dass weder zu dem nicht näher bezeichneten Ausreisezeitpunkt noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung pauschal unterstellt werden kann, dass die ivorischen Sicherheitskräfte den Kläger nicht schützen wollen oder können. Allein die Einlassung, es sei wegen der Vorwürfe gegen seinen Bruder nicht der richtige Zeitpunkt gewesen sei, sich an die Polizei zu wenden, überzeugt nicht. Selbst wenn der Kläger bzw. sein Bruder im Zusammenhang mit dem Tod eines anderen Bandesmitglieds oder mit dem Angriff auf „Syllas“ Schwester selbst Strafverfolgungsmaßnahmen zu befürchten gehabt hätten, stellt dies keinen flüchtlingsschutzrechtlich beachtlichen Grund dar, sich nicht dem Schutz des eigenen Staates zu unterstellen. Ein etwaiges Strafermittlungs- und Strafverfolgungsinteresse ist auch gerade nach rechtstaatlichen Maßstäben legitim, so dass es dem Kläger auch dann zumutbar gewesen wäre, sich wegen der Bedrohung durch die „rivalisierende Rebellengruppe“ an die Polizei zu wenden, wenn er selbst mit Strafverfolgung hätte rechnen müssen. Auch die pauschale, nachgeschobene Behauptung, dass man ohne Geld in der Elfenbeinküste nicht vor Gericht gehen könne und kein Recht habe, überzeugt nicht.
Darüber hinaus scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes auch wegen des Vorrangs der internen Fluchtalternative aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die behauptete Verfolgungsgefahr durch die „Rebellen“ unter „Sylla“ ist auch nach dem Vortrag des Klägers rein lokal auf sein Heimatdorf bzw. die Heimatregion begrenzt. Ein überregionales Agieren der rivalisierenden Bande ist weder vorgetragen, noch plausibel, so dass der Kläger auch innerhalb der Elfenbeinküste in einer anderen Region, jedenfalls in einer der zahlreichen Metropolen, hätte Sicherheit finden können. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Sowohl die Behauptung des Klägers, er habe von seinem Befreier erfahren, dass „Sylla“ nach Abidjan gegangen sei, wie der Vortrag, er werde wegen der Tätigkeit seines Vaters als Medizinmann überall in der Elfenbeinküste erkannt werden, bewertet das Gericht dabei als offensichtlich asyltaktisch motiviert, da beides erst im Zusammenhang mit der konkreten Frage nach möglichen Fluchtalternativen innerhalb der Elfenbeinküste vorgebracht wurde und nicht mit weiteren Schilderungen plausibilisiert wurde. Ein landesinternes Ausweichen wäre dem erwachsenen und im Berufsleben stehenden Kläger auch zumutbar gewesen. Soweit er gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, stehen diese unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste einer eigenständigen Erwirtschaftung des Existenzminimums nicht entgegen. So ist der Kläger bereits vor seiner Flucht erwerbstätig gewesen. Aus den in der Akte befindlichen Attesten ist zudem nicht ersichtlich, dass er auf eine medizinische Betreuung angewiesen wäre, die er – ein entsprechender Bedarf unterstellt –nicht auch in der Elfenbeinküste flächendecken hätte erhalten können. Als Angehöriger einer Ethnie, die als Unterstützer des amtierenden Präsidenten Outtara wahrgenommen wird (vgl. United Nations, COI Compilation Côte d’Ivoire, August 2017, S. 11), sind bezüglich der Niederlassungsmöglichkeit innerhalb der Elfenbeinküste auch keine sozialen oder gesellschaftlichen Einschränkungen ersichtlich.
Da die Gewährung subsidiären Schutzes schon aufgrund des Vorrangs nationalen Schutzes und der internen Fluchtalternative nicht in Betracht kommt, kann im Übrigen offen bleiben, ob wegen der Beteiligung des Klägers an einer schweren Körperverletzung zulasten von „Syllas“ Schwester bereits ein Ausschlussgrund gem. § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.4 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger auch unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades und seiner vorgetragenen – durch Atteste nur bedingt verifzierten – gesundheitlichen Probleme nicht ersichtlich. Wie im Bundesamtsbescheid vom 3. November 2017 zutreffend ausgeführt, verfügt der Kläger über Erfahrungen im Handel mit Tieren, Mofas und Motorrädern, so dass davon auszugehen ist, dass er sich – selbst ohne familiäres Netzwerk – bei einer Rückkehr jedenfalls durch Gelegenheitsarbeit eine – wenn auch bescheidene – Existenz wird aufbauen können. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinen Geschwistern noch über Anlaufstellen im Heimatland verfügt, deren Aufenthaltsort er in der Elfenbeinküste er – zur Überzeugung des Gerichts – bei Bedarf jederzeit ausfindig machen und familiäre Unterstützung einfordern könnte.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Bundesamtsakte befindlichen ärztlichen Atteste sind fast ein Jahr alt und für den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers mithin nicht aussagefähig. Im Übrigen sind die dort diagnostizierten Beeinträchtigungen weder lebendbedrohlich, noch mit einer Medikation verbunden, zu der der Kläger – auch unter Kostengesichtspunkten – in der Elfenbeinküste effektiv keinen Zugang hätte. Insbesondere die möglicherweise bestehende Hepatitis-Erkrankung oder die Herzschmerzen des Klägers sind nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.5 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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