Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines Pakistaners christlicher Religionszugehörigkeit

Aktenzeichen  M 19 K 17.35163

Datum:
3.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53155
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 2
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Christen in Pakistan sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Nr. 5) sowie der Befristungsentscheidung (Nr. 6) bestehen keine Zweifel. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) verwiesen.
1. Einer Anerkennung als Asylberechtigter steht bereits Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) entgegen, da der Kläger nach eigenem Vortrag auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
2. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich a) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe b) außerhalb des Landes befindet aa) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder bb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in Pakistan Verfolgung droht. Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
a) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger christlichen Glaubens ist. Nach den vorgetragenen Gründen geht es allerdings nicht davon aus, dass er sein Heimatland wegen einer asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verlassen hat. Individuelle Probleme mit staatlichen Behörden oder deren Vertretern hat er nicht vorgetragen.
Zwar kann eine relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren, wie der andersgläubigen Bevölkerung in seinem Umfeld, ausgehen, sofern die staatlichen Strukturen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG). Die geschilderte Furcht des Klägers begründet dies jedoch nicht. Das Gericht ist auch nach intensiver Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan beachtlich wahrscheinlich individuelle Verfolgung aufgrund seines Glaubens droht. Er hat geschildert, dass es zu Auseinandersetzungen mit einigen Muslimen gekommen sei, die auch einmal in einer Schlägerei geendet hätten. Weitere konkrete Bedrohungen oder sonstige Angriffe hat der Kläger jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage nicht berichtet. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Lage der Christen in Pakistan und in seiner Region im Allgemeinen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Angst des Klägers, Opfer von Zwangskonvertierung zu werden, vermag keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Denn er konnte nicht darlegen, dass tatsächlich eine solche Gefahr für ihn bestanden hat. Lediglich der Hinweis, dass es in Lahore solche Fälle gegeben haben soll, trägt nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger, der in Sialkot gelebt hat, hiervon bedroht war oder ist.
Sollte aber der Kläger tatsächlich von muslimischen Mitbürgern bedroht werden, so muss er sich darauf verweisen lassen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und könnte dies auch. Es ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall möglicherweise fehlende Schutzbereitschaft des Staates, wie der Kläger sie nach eigenem Vortrag bereits erlebt hat, Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des pakistanischen Staates gegenüber Bedrohungslagen, wie sie der Kläger geschildert hat, wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Einzelner zu bieten. Dies wird – unter Hinweis auf bestehende Defizite – auch durch die vorliegenden Erkenntnismittel bestätigt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Lagebericht), Stand Oktober 2017, S. 10.). Dem Kläger wäre also zuzumuten gewesen, sich wegen der Bedrohungen erneut an die örtliche Polizei zu wenden und ferner ist zu erwarten, dass er durch diese staatlichen Stellen auch Schutz erhält. Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die pakistanische Polizei immer wieder auch zum Schutz der Christen eingesetzt hat (US Department of State, International Religious Freedom Report for 2015, S. 9). Es ist also nicht zutreffend, dass der pakistanische Staat jegliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten religiöser Minderheiten unterlässt.
Ferner muss der Kläger sich auf die Möglichkeiten einer inländischen Fluchtalternative (§ 3e AsylG) verweisen lassen. Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20; Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rāwalpindi, Lahore, Peshāwar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise nach Pakistan in einer dieser Millionenstädte sicher vor dem Zugriff seiner Verfolger wäre. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche: 880.000 m², ca. 200 Mio. Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen. Gründe, die es ihm nicht zumutbar erscheinen ließen, außerhalb seiner Heimatregion zu leben, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Kläger kann sich also den behaupteten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Die Möglichkeit, in der Anonymität einer pakistanischen Großstadt Zuflucht zu finden gilt auch vor dem Hintergrund der christlichen Glaubenszugehörigkeit des Klägers. Zwar ist er durch seinen Familiennamen „Me.“ (richtig: „Ma.“) in Pakistan als Christ identifizierbar. Dies allein genügt jedoch nicht als Anhaltspunkt für eine individuelle Gefährdung, da nahezu alle Christen in Pakistan diesen Namenszusatz tragen. Auch die Tatsache, dass der Kläger als praktizierender Christ Kirchen aufsuchen wird, wirkt sich nicht gefahrerhöhend aus. Denn es gibt in pakistanischen Städten jeweils eine Vielzahl von Kirchen (List of churches in Pakistan, Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_churches_in_Pakistan). Deshalb ist es dem Kläger möglich, regelmäßig Gottesdienste zu besuchen, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von seinen Verfolgern aufgefunden werden zu können. Die von seinen Bevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 18.5.2016 – M 23 K 14.31133; U.v. 23.3.2016 – M 23 K 13.31367 – beide juris) zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei religiös bedingter Verfolgung betrifft Mitglieder der islamischen Glaubensgemeinschaft Ahmadiyya und ist nicht auf Christen übertragbar. Zwar mag durchaus zutreffen, dass der Kläger eine im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Kirchengemeinde eine exponiertere Position innegehabt hatte, insoweit er für einige Dienste in der Kirche zuständig gewesen ist (Aufsperren der Türe, Reinigung etc.), jedoch ist hieraus nicht abzuleiten, dass er derart exponiert und landesweit bekannt ist, dass es ihm unmöglich sein wird, in der Anonymität einer der genannten pakistanischen Großstädte unbehelligt leben zu können.
b) Das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6, 14) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Christen in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH BW, U.v. 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 – juris Rn. 39 ff.; bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris; VG Lüneburg, B.v. 4.9.2017 – 2 B 102/17; VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31121 – juris Rn. 38). Es verkennt dabei nicht, dass eine gesellschaftliche Diskriminierung von Christen in Pakistan unbestritten vorhanden ist und Christen auch Opfer von Übergriffen werden (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Herkunftsländerinformationen Pakistan-Länderüberblick, August 2015, S. 95). Auch die Klägerbevollmächtigten weisen ausführlich auf diese schwierige und oftmals diskriminierende Situation hin.
Gleichwohl fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. In Pakistan leben derzeit circa 2,8 Millionen Christen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6; nach Auffassung einiger christlicher Quellen sogar 5 – 10% der Bevölkerung, vgl. EASO, August 2015, S. 93). Sie sind in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens. Christen werden in Pakistan nicht durch staatliche Maßnahmen wohl aber durch Teile der nicht-christlichen Gesellschaft diskriminiert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6, 14 f.). Die von den Klägerbevollmächtigten dargestellten Auswirkungen der Blasphemiegesetzgebung sind für Christen zwar oft nachteilig, sie richten sich jedoch nicht gezielt gegen die christliche Gemeinschaft. Die in den letzten Jahren insgesamt festgestellten Opferzahlen genügen bei weitem nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige der mindestens drei Millionen zählenden christlichen Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit, Opfer Leib oder Leben betreffender Akte zu werden. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 27. August 2014 mit ausführlicher Auswertung der Erkenntnismittel und schließt sicher dieser an (VGH BWU.v. 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 – juris Rn. 40 ff.). Wesentliche Änderungen haben sich auch unter Auswertung der von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen neueren Erkenntnisse nicht ergeben. Auch dem neusten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.10.2017 sind keine Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan sprechen, auch wenn durchaus erkennbar ist, dass die Situation für Christen in Pakistan weiterhin schwierig ist (vgl. z.B. Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Pakistan, S. 2). Unter Berücksichtigung der weiteren Anschläge gegen Christen, insbesondere auch 2015 und 2016 in Lahore, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es handelt sich vielmehr um vereinzelte Angriffe auf die christliche Minderheit, die weder von ihrer Quantität noch von ihrer Qualität übergreifenden Charakter aufweisen (VG Lüneburg, B.v. 4.9.2017 – 2 B 102/17 – juris Rn. 9).
Zu der von den Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Gefahr für christliche Frauen, Opfer von Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsverheiratung zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies zwar in Pakistan tatsächlich immer wieder vorkommt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein gesamtgesellschaftliches Problem, das weit über die christliche Minderheit hinausweist (VGH BW, U.v. 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 – juris Rn. 47 m.w.N.). Gleiches gilt für das vom Kläger geschilderte „land grabbing“ eines Grundstücks auf dem nunmehr eine Moschee errichtet worden sei. Hierbei handelt es sich um ein in Pakistan weit verbreitetes Phänomen. Dieses richtet sich nicht spezifisch gegen die christliche Minderheit, sondern betrifft auch andere Bewohner des Landes. Der Kläger ist nicht beachtlich wahrscheinlich von Gruppenverfolgung aufgrund seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit bedroht.
3. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat die Beklagte zutreffend verneint. Dabei hat sie die Erkenntnisse über die aktuelle Situation in Pakistan umfassend zu Grunde gelegt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Änderungen der Sachlage haben sich zwischen dem Erlass des Bescheids und der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.
4. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist ein junger, offenbar gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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