Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  AN 1 K 17.35362

Datum:
13.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22577
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5 u. 7

 

Leitsatz

In der Türkei bestehen keine rechtlichen Hindernisse beim Übertritt zum Christentum. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung entschieden werden. Der Kläger ist ordnungsgemäß über seinen Bevollmächtigten geladen (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO) und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO belehrt worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Der Einzelrichter nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2017 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auf hinzuweisen, dass das Auswärtige Amt auch in seinem neuesten Lagebericht vom 3. August 2018 zum Herkunftsland Türkei darauf hinweist, dass Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt sind. Rechtliche Hindernisse beim Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Dem Kläger ist es somit möglich, zumindest in eine türkische Großstadt zurückzukehren.
Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG.
Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).


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