Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage jordanischer Staatsangehöriger

Aktenzeichen  AN 17 K 17.33251

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38989
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Die Merkmale des materiellen Wohlstandes und des Unternehmertums formen keine abgrenzbaren Konturen einer eigenständigen Gruppenidentität iSd § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK wegen der humanitären Lage in Jordanien für eine zurückkehrende Familie mit zwei gesunden, arbeitsfähigen Elternteilen mit Geldreserven und zwei minderjährigen Kindern. (Rn. 36 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
I.
1. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil es an einer begründeten Furcht vor Verfolgung fehlt.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder we-gen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Hierzu bestimmt § 3a AsylG näher die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Handlung muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 13).
Maßstab für die Beurteilung der Furcht des Klägers vor Verfolgung als begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) der Verfolgung. Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 – 10 C 29/10 – NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Die Bejahung einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32).
Diesbezüglich gewährt Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL) eine Beweiserleichterung: Für Vorverfolgte wird vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Vermutung ist widerleglich. Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 16).
Hinsichtlich der Geltendmachung des Verfolgungsschicksals befindet sich der Asylbewerber allerdings in einem sachtypischen Beweisnotstand, da es sich um Vorgänge außerhalb des Gastlandes handelt. Insofern ist für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsbildung den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung zuzumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Beteiligtenbekundungen der Fall ist (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Das Gericht darf also keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht vollends auszuschließen sind (SächsOVG, B.v. 21.9.2018 – 5 A 88/18.A – juris Rn. 4). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 17).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht davon überzeugt, dass dem Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
aa) Es fehlt, selbst wenn man die Angaben des Klägers zu 1) als zutreffend unterstellt, an einem Verfolgungsgrund gemäß der § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Der Kläger zu 1) hat nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Insbesondere liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund des vorgetragenen materiellen Wohlstandes und des Unternehmertums des Klägers zu 1) und seiner Familie vor, da Wohlstand oder Reichtum und eine unternehmerische Tätigkeit für sich genommen nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG begründen. Als soziale Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsyG insbesondere eine solche deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, oder die Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst a AsylG) und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 u.a. – NVwZ 2014, 132 Rn. 45; BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 – NVwZ 2018, 1408 Rn. 29).
Die Merkmale des materiellen Wohlstandes und des Unternehmertums formen jedenfalls keine abgrenzbaren Konturen einer eigenständigen Gruppenidentität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG. Wohlhabende Unternehmer mögen in Jordanien wie auch anderswo von Teilen der Bevölkerung beargwöhnt werden, gleichwohl bilden sie eine heterogene Bevölkerungsschicht, die nicht per se als andersartig betrachtet wird (vgl. für die „Gruppe der Gewerbetreibenden, die kein Schutzgeld zahlen“ und eine Personengruppe, „die über eine gewisse Wirtschaftskraft verfügt und unternehmerisch tätig ist“: BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 15 ZB 07.30176 – BeckRS 2008, 28221 Rn. 3; Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2020, § 3b AsylG Rn. 24; a.A. wohl Rauch/Lührs, ZAR 2020, 98, 102). Dass wohlhabendere Menschen potentiell vermehrt Zielobjekt von Kriminalität sind, die den illegalen Zugriff auf deren Vermögen zum Ziel hat, vermag mangels Trennschärfe noch keine schützenswerte Gruppenidentität zu formen.
bb) Im Übrigen konnte der Kläger zu 1) das Gericht auch nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits im Herkunftsland Jordanien stattgefundenen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) und einer im Falle einer Rückkehr noch drohenden Verfolgung überzeugen.
Zunächst weisen die Angaben des Klägers zu 1) erhebliche Widersprüche und Wissenslücken auf, die nicht überzeugend aufgelöst werden. So gab er in seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 13. Juli 2016 an, dass er seine Anteile an einer jordanischen Privatschule bis Ende 2012 verkauft habe (S. 43 der elektronischen Akte des Bundesamtes, im Weiteren „d.A.“), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass dies bis Anfang 2014 geschehen sei. Weiter konnte der Kläger zu 1) auf Nachfrage des Gerichts keine konkrete(n) Person(en) benennen, an die er seine Anteile veräußert haben will. Auch behauptete er in der Anhörung vor dem Bundesamt, dass seine Fabrik in Jordanien etwa im Juni oder Juli 2013 geschlossen worden sei (S. 42 d.A.), in der mündlichen Verhandlung hingegen wurde der Anfang des Jahres 2011 als Zeitpunkt genannt, ab dem nicht mehr habe produziert werden können. Diesbezüglich handelt es sich nicht um ein bloßes Nebengeschehen zur Verfolgungsgeschichte, vielmehr stehen die Firmenanteile und die daraus erzielten Einnahmen des Klägers zu 1) inmitten des Geschehens, da er aus diesen die Geldforderungen der mutmaßlichen Erpresser bedient haben will. Insbesondere detailarm und unschlüssig ist seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, nicht konkret zu wissen, an wen er die Anteile an der Privatschule veräußert habe und nicht einen Käufer benennen zu können. Ein einschneidendes Ereignis, wie unter dem Druck einer Erpressung Firmenanteile veräußern zu müssen, derart abstrakt und knapp zu schildern, begründet erhebliche Zweifel an der Stimmigkeit des Vortrags. Weiter erscheint unstimmig, dass der Kläger zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, gerichtlich durch seine mutmaßlichen Erpresser aus den von ihm unter Druck unterschriebenen Unterlagen und den damit einhergehenden Schulden in Anspruch genommen zu werden, wohingegen bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet wurde, dass die Erpresser sich vor allem Drohungen gegen den Kläger zu 1) und seine Familie bedienten, um Zahlungen zu erhalten (S. 40 d.A.). Insofern ist schwer nachvollziehbar, warum die mutmaßlichen Erpresser den Aufwand betreiben sollten, die Unterschrift des Klägers zu 1) unter Verträge zu seinen Lasten zu erzwingen und hernach doch Drohungen mit Gewalt oder Entführung als Nötigungsmittel verwenden, um den Kläger zu 1) zur Zahlung zu veranlassen. Dieser trägt nämlich selbst vor, dass er angesichts der guten Kontakte der mutmaßlichen Erpresser in die Führungsschicht des Landes Jordanien keine Chancen sehe, den gegen ihn gerichteten Prozess zu gewinnen. In diesem Zusammenhang tritt ein weiterer Widerspruch im vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1) zu Tage: In der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, von 2010 bis 2012 Geld an die Erpresser gezahlt und dann keines mehr gehabt zu haben (S. 39 d.A.), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass er noch Vermögen habe, welches er verkaufen könne und auf dass er gerichtlich in Anspruch genommen werde. Schließlich und besonders widersprüchlich und unstimmig nimmt sich die zeitweilige Rückkehr der Ehefrau des Klägers zu 1) – …, Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33258 – nach Jordanien mitsamt der gemeinsamen Kinder aus. Diese sind nach eigener Angabe der Ehefrau des Klägers zu 1) etwa ein bis zwei Monate nach der Einreise nach Deutschland im Juni 2014 wieder nach Jordanien zurückgekehrt und erst am 4. Dezember 2014 wieder nach Deutschland eingereist. Angesichts der durch den Kläger zu 1) geschilderten massiven Bedrohungslage gegen ihn und seine Familie ist nicht nachvollziehbar, wieso sich die übrige Kernfamilie gleich für mehrere Monate wieder dem räumlichen Zugriff der mutmaßlichen Erpresser aussetzt, noch dazu der Kläger zu 1) die Erpresser als so mächtig beschrieben hat, dass sie ihn überall finden würden. Daran vermag auch die Aussage der …in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juli 2016, dass sie zur Beschaffung von Dokumenten zurückgereist sei, nichts zu ändern. Selbst wenn dies der Zweck der Rückreise gewesen sein sollte, ist angesichts der vorgetragenen Bedrohungslage gegen die gesamte Familie nicht begreiflich, wieso sich diese auf mehrere Monate erstreckt hat und noch dazu alle Kinder mitreisten. All dies erschüttert die Stimmigkeit und Schlüssigkeit des Vortrags des Klägers zu 1) in einem Maße, dass dieser hinsichtlich des Verfolgungsschicksals dem Einzelrichter als nicht mehr glaubhaft erscheint.
Ohne, dass es darauf noch ankommt, setzte eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG voraus, dass weder der jordanische Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Laut der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der jordanische Staat grundsätzlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, kriminelle Handlungen zu ahnden und vor ihnen zu schützen, wenn auch von Vetternwirtschaft und „gelegentlich mangelnde[r] Neutralität“ im Justizsystem berichtet wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 10 ff.). Ein hundertprozentiger, lückenloser Schutz ist allerdings auch nicht erforderlich (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3d AsylG Rn. 3; vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 1/94 – NVwZ 1995, 391). Im Übrigen hat der Kläger zu 1) nicht einmal konsequent versucht, staatlichen Schutz durch die Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Rücknahme der Anzeige bei der Polizei, die auf Druck der mutmaßlichen Erpresser erfolgt sei, lässt nicht auf eine mangelnde Schutzbereitschaft- oder willigkeit der jordanischen Polizei schließen, da diese mangels entsprechender Aussage des Klägers zu 1) keine vollständige Kenntnis von seiner Bedrohung haben konnte.
2. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
a) Die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht dem Kläger zu 1) nicht. Zwar wird in Jordanien nach wie vor die Todesstrafe verhängt, jedoch jedenfalls von Ende 2018 bis Ende 2019 nicht vollzogen; die letzten Berichte über vollzogene Todesstrafen beziehen sich auf das Jahr 2017 (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 21 f.; Amnesty International, Report Jordanien 2017/18, unter „Todesstrafe“). Nach dem oben unter 1. Ausgeführten sind jedoch keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dafür ersichtlich, dass dem Kläger zu 1) die Verhängung der Todesstrafe droht.
b) Auch droht dem Kläger zu 1) nach dem unter I. 1. Ausgeführten keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) bei einer angenommenen Rückkehr nach Jordanien. Hinsichtlich des erstmals in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger zu 1) erwähnten Gerichtsverfahrens in Jordanien gegen ihn ist zum einen nach oben unter I. 1. zu verweisen, nach dem der Vortrag des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure als nicht glaubhaft bewertet wurde und insofern das an diesen Vortrag anknüpfende Gerichtsverfahren das gleiche Schicksal teilt. Zudem wird aus dem Vortrag des Klägers zu 1) nicht ersichtlich, seit wann das gerichtliche Verfahren gegen ihn läuft, was genau von ihm eingefordert bzw. ihm zur Last gelegt wird und ob das Gerichtsverfahren gegen ihn missbräuchlich und in unverhältnismäßiger Weise geführt wird. Die reine Behauptung, dass ihm wegen nicht bezahlter Schulden eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe, er aber im Übrigen wegen des Todes seines jordanischen Rechtsanwaltes keine Details nennen könne, überschreitet nicht die auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden ernsthaften Schadens (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 6. Ed. 1.10.2020, § 4 AsylG Rn. 83). Davon abgesehen ist bei drohenden Haftstrafen nach der auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG übertragbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Länge der Haftstrafe nur unter „sehr außergewöhnlichen Fällen“ von einer Konventionsverletzung auszugehen (EGMR, U.v. 10.4.2012 – Ahmad u.a., 24027/07 u.a. – NVwZ 2013, 925 Rn. 235 ff.; Wittmann, a.a.O. Rn. 41).
c) Ebenso wenig ist der Kläger zu 1) einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Laut der zur Verfügung stehenden und in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnismittel kommt es zwar an der syrisch-jordanischen und irakisch-jordanischen Grenze, die militärisches Sperrgebiet sind, zu Zwischenfällen bzw. vereinzelten Auseinandersetzungen und besteht im Land die Gefahr von Terroranschlägen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 9 f.). Allerdings lässt sich aus dieser Erkenntnislage nicht auf einen aktuell stattfindenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schließen. Im Übrigen bestünde, selbst wenn man von einem bewaffneten Konflikt ausginge, für den Kläger zu 1) und seine Familie in der Herkunftsregion, der Hauptstadt Amman, mangels dementsprechender Erkenntnisse keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit.
3. Auch besteht kein nationales Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers zu 1).
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung ist nach der EMRK insbesondere dann unzulässig, wenn dem Kläger in der Zielregion eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot. Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 10). Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 253). Zudem muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 – Paposhvili/Belgien, 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174). Dieser Maßstab kann auch für Abschiebungen in Staaten, die wie Jordanien nicht zu den Unterzeichnern der EMRK gehören, angewendet werden (instruktiv VG München, U.v. 9.4.2020 – M 6 K 17.32718 – ZAR 2020, 381 m.Anm. Achatz).
In örtlicher Hinsicht ist für die Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG die Hauptstadt Jordaniens, Amman, als Rückkehrregion des Klägers zu 1) zugrunde zu legen; sie ist seine Herkunftsregion. Hinsichtlich der Rückkehrperspektive ist auf eine gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie abzustellen, also der Kläger zu 1) bis 3), der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3). Hinsichtlich der weiteren Tochter des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, … (Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33123) ist diese angesichts ihres Alters von nunmehr 22 Jahren nicht mehr als Teil der Kernfamilie einzuordnen (zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff.).
Unter Berücksichtigung der Rückkehrperspektive als Kernfamilie sind die oben dargelegten strengen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für den Kläger zu 1) nicht erfüllt. Zunächst sind sowohl der Kläger zu 1) als auch seine Ehefrau (AN 17 K 17.33258) gesund, arbeitsfähig und überdurchschnittlich gebildet. Angesichts dessen und der Tatsache, dass sie bereits während ihrer Zeit in Jordanien eigener Angabe nach sehr vermögend gewesen sind und in Deutschland aufgrund ausreichender finanzieller Mittel keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, spricht nichts dafür, dass dem Kläger zu 1) und seiner mit zurückkehrenden Kernfamilie im Sinne des Art. 3 EMRK eine so ernsthafte Armut und Bedürftigkeit droht, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist, auch wenn man berücksichtigt, dass eine erwachsene Person für die Betreuung der minderjährigen Kinder, der Kläger zu 2) und 3), sorgt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass noch zwei Geschwister des Klägers zu 1) in Jordanien leben und insofern eine familiäre Unterstützung naheliegt.
Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die jordanische Wirtschaft schwach ist und das Land nur über wenige Ressourcen und begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt, was es abhängig von Importen und externen Geldzuflüssen macht. Das Wirtschaftswachstum lag in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich zwei Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsschuld abzubauen. Dazu tritt die finanzielle Last durch die Flüchtlingsintegration der Syrer im Land und die ausbleibenden Gaslieferungen aus Ägypten. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Viele Jordanier verdienen nicht mehr als den staatlichen Mindestlohn von etwa 270,00 EUR pro Monat, wobei das Existenzminimum für eine Familie pro Monat bei 625,00 EUR pro Monat liegt (zur wirtschaftlichen Lage siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 33 f.). Jedoch ergibt sich im Rahmen einer Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Klägers zu 1) und seiner Kernfamilie bei einer Rückkehr nach Jordanien prognostisch keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, insbesondere aufgrund des überdurchschnittlichen Bildungsgrades des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau sowie der vorhandenen finanziellen Ausstattung.
b) Ferner kann der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machen.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn nämlich der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihm trotz einer fehlenden politischen – Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Rückführungsstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 21 ff.).
Unter Berücksichtigung dessen und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers zu 1) nicht gegeben. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
Ebenso wenig leidet der Kläger zu 1) an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
c) Auch das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 rechtfertigt keine andere Beurteilung mit Blick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Eine diesbezüglich die Rückkehr unzumutbar machende Situation hat der Kläger weder vorgetragen noch hat sich diese zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, nach den Erkenntnismitteln im erforderlichen Maß verdichtet, wie die Zahlen der Johns-Hopkins-Universität vom 2. Oktober 2020 zeigen: In Jordanien waren bis zu diesem Zeitpunkt 13.101 Fälle einer Infektion mit dem Corona-Virus zu verzeichnen, wobei 4752 Menschen bereits genesen sind. Die Zahl der Toten betrug 69. Bei einer Gesamtbevölkerung in Jordanien von etwa 10 Millionen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 33) ergibt sich ein nur moderates Infektions- und ein noch weit darunterliegendes Risiko an einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu versterben. In der Zusammenschau mit dem zumindest in der Hauptstadt Amman, der Herkunftsregion des Klägers zu 1), gut funktionierenden Gesundheitssystem (BFA, a.a.O. S. 35 f.) rechtfertigt sich mit Blick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG keine abweichende Gefährdungsbeurteilung. Insbesondere für die Behandlung von Covid-19-Erkrankten stehen die nötigen medizinischen Geräte sowie Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel ausreichend zur Verfügung. Darüber hinaus hat die jordanische Regierung zum Schutz der Bevölkerung eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 00:00 und 06:00 Uhr morgens verhängt, die Land- und Seegrenzen geschlossen und den Passagierflugverkehr ausgesetzt. Des Weiteren wurden Quarantänestationen in einigen staatlichen Krankenhäusern eingerichtet. Es besteht die Pflicht zum Tragen von Mundschutz und Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen und öffentlichen Gebäuden (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, Covid-19 – aktuelle Lage, Stand 14.8.2020, S. 6 f.).
4. Gegen die im angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2017 in Ziffer 5 ergangene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG primär nach Jordanien bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Insbesondere ist die Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625). Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Lichte der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der Asylverfahrensrichtlinie (heute RL 2013/32/EU) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durch das nationale Recht gewährleistet sein, „dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG [heute: RL 2013/33/EU] des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts“ (EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 67).
Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.). Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2017, durch den der Asylantrag des Klägers zu 1) als einfach unbegründet abgelehnt wurde, hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Durch die aufschiebende Wirkung wiederum wird, so lange sie anhält, wegen § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung verhindert. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können weiter Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden. Zudem kann sich der Kläger wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch auf neue Umstände, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, berufen.
Unschädlich ist im Ergebnis auch, dass die Ausreisefrist von 30 Tagen in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Mai 2017 zunächst mit Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Dies widerspricht zwar den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGHs, der zufolge zunächst alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden müssen, wovon auch die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs umfasst ist. Die vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise darf nicht beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 f., 67). Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen also nicht gleichzeitig laufen. Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, „die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (…)“ (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).
Allerdings ist der Kläger zu 1) durch die anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides seit Klageerhebung nicht mehr beschwert. Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).
Schließlich führt auch die unionsrechtliche vorgegebene, aber nicht vollständig erfüllte Informationspflicht im Falle der Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Kläger zu 1) hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien – unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann – informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). Eine so weitreichende Unterrichtung enthalten die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Mai 2017 und sonstige aktenkundig ausgehändigte Informationsblätter nicht.
Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.). Insbesondere ist ausgeschlossen, dass die Rückkehrentscheidung ohne eine Verletzung der Informationspflicht hätte anders ausfallen können oder von ihrem Erlass abgesehen worden wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verletzung der europarechtlichen Informationspflicht den Kläger zu 1), der auf Basis der nationalen Rechtsbehelfsbelehrung:bereits Klage erhoben und seine Rechte umfassend gewahrt hat, in irgendeiner Art in seiner Rechtsverteidigung beschränkt hat oder ihm gar einen Rechtsbehelf nähme. Daran zeigt sich, dass die europarechtlichen Garantien und erst recht die Information über sie lediglich unterstützende Funktion haben. Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).
5. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Ein-reise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides vom 2. Mai 2017. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, da es keine zugunsten der Kläger berücksichtigungsfähige, in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie gibt; auch die Klagen der übrigen Familienmitglieder in den Parallelverfahren AN 17 K 17.33123 und AN 17 K 17.33258 wurden abgewiesen.
II.
Auch hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), der gemeinsamen minderjährigen Kinder des Klägers zu 1) und der Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33258, begegnet der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2017 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Zunächst ist mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2017 unschädlich, dass nur der Kläger zu 1), nicht aber die am 27. August 2005 und am 7. Juli 2009 geborenen Kläger zu 2) und 3) nach § 25 AsylG durch das Bundesamt angehört wurden. Zwar ist nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG der Ausländer grundsätzlich persönlich anzuhören und kann eine unterlassene Anhörung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mit Verweis auf § 46 VwVfG für unbeachtlich erklärt werden, da sonst gegen Art. 14 ff. der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) verstoßen würde. Allein sei eine Heilung denkbar, wenn die Anhörung im Gerichtsverfahren und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 15 der Verfahrens-RL nachgeholt werde (EuGH, U.v. 16.7.2020 – Addis, C-517/17 – ZAR 2020, 376 m. Anm. Pfersich).
Allerdings legt das Europarecht in Form von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verfahrens-RL die Frage, ob Minderjährige persönlich angehört werden müssen, in die Hände der Mitgliedstaaten. Da der deutsche Gesetzgeber aber über die Norm des § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG hinaus keine Regelung zur Anhörung des Minderjährigen getroffen hat und grundsätzlich von einem im Sinne des § 12 AsylG handlungsfähigen, also volljährigen, Ausländer ausgeht sowie minderjährige Kinder grundsätzlich als Teil der Familie betrachtet (§ 14a AsylG), hat das Bundesamt seine Entscheidung über die Anhörung des Minderjährigen an der ihm gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG obliegenden Aufklärungspflicht auszurichten. Dabei liegt es nahe zwischen unbegleiteten und begleiteten Minderjährigen zu differenzieren, da in den letztgenannten Fällen eine persönliche Anhörung des Minderjährigen vielfach unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsaufklärung nicht angezeigt sein wird, wenn für ihn von seinen Eltern keine besonderen Schutzgründe geltend gemacht werden (NdsOVG, B.v. 30.3.2020 – 2 LB 452/18 – BeckRS 2020, 5673 Rn. 17 ff.; Schönenbroicher/Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 27. Ed. 1.10.2020, § 24 AsylG Rn. 9a). Bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um in Begleitung ihrer Eltern geflohene Minderjährige, für die über das Verfolgungsschicksal der Eltern, insbesondere des Klägers zu 1) hinaus, keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden sind. Daher war ihre Anhörung durch die Beklagte nicht erforderlich und deren Unterbleiben nicht rechtswidrig.
2. Der Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil es an einer begründeten Furcht vor Verfolgung fehlt. Insoweit wird zum einen auf das zum Kläger zu 1) Ausgeführte unter I. 1. verwiesen, da die Kläger zu 2) und 3) nichts geltend machen, was nicht schon der Kläger zu 1) als Verfolgungsschicksal geschildert hätte. Zum anderen wird auf die taggleiche Abweisung der Klage der Ehefrau des Klägers zu 1) und der Mutter der Kläger zu 2) und 3) verwiesen, für die ebenso eine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verneint wurde.
3. Die Kläger zu 2) und 3) haben auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Auch insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen nach oben unter I. 2. verwiesen.
4. Schließlich haben die Kläger zu 2) und 3) keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG wird erneut nach oben unter I. 3. verwiesen. Für § 60 Abs. 7 AufenthG gilt dasselbe mit der zusätzlichen Anmerkung, dass für die Kläger zu 2) und 3) keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
5. Gegen die im angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2017 in Ziffer 5 ergangene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG primär nach Jordanien bestehen im Ergebnis keine Bedenken (s.o. unter I. 4.)
6. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s.o. unter I. 5.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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