Verwaltungsrecht

Erfolglose auf die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote beschränkte Klage eines Staatsangehörigen aus Somalia

Aktenzeichen  M 11 K 17.35071

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Berufsausbildung, der vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet hat, ist in der Lage, bei Rückkehr nach Somalia das Existenzminimum zu erwirtschaften. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat – soweit über sie noch zu entscheiden war – keinen Erfolg.
1. Soweit die Klage sich ursprünglich auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtet und mithin gegen die Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet hat, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit die Klagerücknahme erklärt hat. Diesbezüglich ist somit die Rechtshängigkeit entfallen, § 92 VwGO.
2. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist sie unbegründet, da die Nummern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen:
Trotz der in der mündlichen Verhandlung geschilderten familiären Situation des Klägers, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, das Existenzminimum in Somaliland zu finanzieren. Zum einen verfügt der Kläger in Somaliland über Familie. Zum anderen handelt es sich beim Kläger, wie bereits im Bescheid festgestellt, um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es mag zwar sein, dass er in Somalia keine Berufsausbildung gemacht hat. Allerdings gab er selbst an, dass Tagelöhner aus Südsomalia ihre Dienste den Einheimischen in Somaliland an einem hierfür bekannten Ort anbieten und dann – je nach Bedarf – von dort mitgenommen werden. Auch gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt an, noch nach dem Vorfall mit den Jugendlichen, seinem Vater geholfen zu haben. Es mithin davon auszugehen, dass der Kläger insoweit bereits Erfahrungen sammeln konnte und zwar sowohl, was die Arbeiten eines Tischlers bzw. anderer von seinem Vater ausgeübter Tätigkeiten angeht als auch was allgemeinen Bedingen bzw. den Ablauf des Tagelöhnergeschäfts an sich angeht.
Die Klage war daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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