Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Aktenzeichen  20 CS 15.2607

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, § 147
BayVwZVG BayVwZVG aF Art. 9
BayVwZVG BayVwZVG Art. 23 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Der gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, die darauf gestützt war, dass die besondere Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung nicht gegeben war, erhobene Einwand, dass der betreffende Bescheid tatsächlich zugegangen ist, greift nicht durch. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 S 15.936 2015-11-11 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 1115,04 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 2. März 2015 stattgegeben hat.
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass die besondere Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG a. F. nicht gegeben war, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2002 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts greift der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2015 in ihrem Wesensgehalt nicht an, sondern trägt vor, dass der Ursprungsbescheid dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist. Hierauf kommt es jedoch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht an, weil eine entsprechende Heilungsmöglichkeit durch einen nachweislichen Erhalt des Bescheides aufgrund von Art. 9 Abs. 2 VwZVG a. F. ausgeschlossen war, denn mit der erforderlichen Zustellung des Bescheides vom 5. August 2002 hätte die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen.
Die weitere Einwendung des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, greift nicht. Denn das Verwaltungsgericht entscheidet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schriftlich aufgrund der Aktenlage. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen, welche konkreten Umstände er noch vorgetragen hätte, welche eine andere Entscheidung in der Sache gerechtfertigt hätten.
Soweit der Antragsgegner noch rügt, dem in Ziffer II. des Beschlusses enthaltenen Rückzahlungsanspruch stehe entgegen, dass die Pfändung aufgrund des nicht mehr angreifbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Juli 2005 und nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. März 2015 vorgenommen worden sei, so führt dieser Vortrag der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg, weil sich aus der Ziffer II. des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes ergibt, dass der Betrag zurückzuzahlen ist, soweit er aufgrund des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Konto des Antragstellers eingezogen wurde. Insoweit ist der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens beschränkt und kann keinen Rückzahlungsanspruch aus einer Pfändung aufgrund eines anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen. Soweit also eine Pfändung aufgrund des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erfolgt sein sollte, ist der Antragsgegner durch den in Ziffer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts formulierten Rückzahlungsanspruch nicht beschwert.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war somit nicht mehr zu entscheiden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges (2013) ist bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzunehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


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