Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde in Stellenbesetzungsverfahren

Aktenzeichen  3 CE 19.2456

Datum:
31.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1247
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123, § 146

 

Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung um einen Dienstposten (Besoldungsgruppe A 13) ist rechtens, wenn die Bewerberin das der Ausschreibung zugrunde gelegte konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 E 19.01693 2019-11-18 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 17.262,85 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag nach § 123 VwGO,
dem Antragsgegner zu untersagen, die im Mittelfränkischen Schulanzeiger Nummer 8 und 9/2019, S. 243, ausgeschriebene Stelle als Medienpädagogische/r Berater/in digitale Bildung im Bereich der Grund- und Mittelschulen in den Staatlichen Schulämtern in der Stadt N. und im Landkreis N. (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage) mit einem/r Mitbewerber/in, insbesondere der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung der Antragstellerin um den verfahrensgegenständlichen Dienstposten nicht zu berücksichtigen ist rechtens, weil die Antragstellerin das der Ausschreibung zugrunde gelegte konstitutive Anforderungsprofil mangels über die eigene Dienststelle hinausgehender umfangreicher Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung und mangels Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Rahmen des Vollzugs von Förderprogrammen der digitalen Bildung nicht erfüllt. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Mit ihrem Einwand, das Erstgericht (BA S. 15, 19) sehe als ein (über die Stellenausschreibung hinausgehendes) konstitutives Anforderungsprofil eine “Referentinnentätigkeit” in der Fortbildung zu digitalen Medien sowohl regional als auch überregional an, dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ersichtlich das konstitutive Anforderungsprofil aus der streitgegenständlichen Stellenausschreibung zugrunde (BA S. 2 f., 17 f.). Soweit es ausführt, die Antragstellerin sei im Bereich der Fortbildungen zu digitalen Medien weder regional noch überregional als Referentin tätig und verfüge über keine Erfahrungen bei der Umsetzung von Medienkonzepten über die eigene Schule hinaus, erhebt das Erstgericht eine “Referentinnentätigkeit” nicht etwa zu einem besonderen Merkmal des konstitutiven Anforderungsprofils, sondern begründet damit lediglich, dass die Antragstellerin nicht über umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Beratung und Fortbildung über die eigene Dienststelle hinaus verfügt.
Soweit der Antragsgegner die von der Antragstellerin behauptete Tätigkeit als Referentin in der Fortbildung zu digitalen Medien in Krems, Österreich, und bei anderen Workshops und Barcamps, insbesondere zu Fragen “QR-Codes und AR die Schule zum Leben erwecken”, nicht als umfangreiche über die eigene Dienststelle hinausgehende Erfahrungen in der informationstechnischen Fortbildung anerkannt hat, ist dies von seinem Organisationsermessens hinsichtlich der Frage, welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, gedeckt und mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Fortbildungsveranstaltungen keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, nahm die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin diese Tätigkeit weder mit Wissen noch im Auftrag der Regierung oder des Staatlichen Schulamtes und nicht im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung wahr. Die Teilnahmen erfolgten offensichtlich in ihrer Freizeit, für die weder eine Dienstreise- noch eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden war. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, sie verfüge durch ihre Tätigkeit als Referentin im Arbeitskreis “Geschichte-Politik-Geografie” und dadurch, dass sie “in ihrem Team den digitalen Schwerpunkt” setze, über umfangreiche Erfahrungen in der informationstechnischen Fortbildung. Damit ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit mit dieser Tätigkeit Erfahrungen in der informationstechnischen Fortbildung erworben werden konnten, zumal sich der Arbeitskreis nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in erster Linie mit den fachlichen Inhalten dieser Unterrichtsfächer befasst.
Hinsichtlich der weiteren Behauptung der Antragstellerin, sie verfüge über Erfahrungen in der fachlichen Unterstützung im Vollzug von Förderprogrammen der digitalen Bildung, indem sie sich an der ihr zugewiesenen Schule im Schuljahr 2018/2019 mit Anträgen auf Virtual-Reality-Brillen und einer Greenscreen-Wand befasst sowie den Arbeitskreis Medien und die Ausbildung von Medienscouts geleitet habe, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass sie damit nicht die erforderlichen Erfahrungen vorweisen könne. Denn die fachliche Unterstützung beim Vollzug von Förderprogrammen bestehe in der Kooperation von Schule, Schulamt und Sachaufwandsträger. Der für die IT-Ausstattung der Schule zuständige Sachaufwandsträger soll insbesondere durch qualifizierte Beratung zu möglichen Fördermöglichkeiten in die Lage versetzt werden, die Beschaffung zeitgemäßer IT-Ausstattung in bestmöglicher und wirtschaftlicher Weise vorzunehmen. Diese Qualifikation kann die Antragstellerin mit ihren aufgezeigten Tätigkeiten nicht vorweisen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


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