Verwaltungsrecht

Erfolglose durch Gerichtsbescheid und Urteil abgewiesene Asylklage eines Staatsangehörigen aus der Ukraine

Aktenzeichen  AN 4 K 16.31413

Datum:
8.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135926
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3, § 3e, § 4

 

Leitsatz

Die Diskriminierung von HIV-Kranken und LGBT-Personen erreicht in der Ukraine nicht die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Verfolgung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asyl, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG mit Bezug auf das Zielland Ukraine. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, da die Parteien auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist gerichtlicherseits mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch Folgendes zu ergänzen:
Die Behauptung des anwaltlichen Vertreters des Klägers, der Kläger sei kein ukrainischer Staatsangehöriger, steht in Widerspruch zu den eigenen Angaben seines Mandanten bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Auf Grund der Äußerungen gegenüber dem Bundesamt, insbesondere nachdem der Kläger selbst zugegeben hat, einen Reisepass besessen zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Argumentation des anwaltlichen Vertreters darauf zielt, für den Kläger einen Abschiebeschutz mit Blick auf das Zielland Syrien zu erreichen. Vor einer Abschiebung nach Syrien musste die insoweit zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt noch erneut beteiligen (§ 72 Abs. 2 AufenthG). Zum Zielland Syrien ist demnach derzeit nichts weiter zu sagen.
Nicht durchdringen kann der Kläger ferner mit dem nunmehr schwerpunktmäßigen Vortrag der HIV-Erkrankung und einer drohenden Diskriminierung. Ausweislich der Auskunftslage erreicht die Diskriminierung von HIV-Kranken und LGBT-Personen nicht die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Verfolgung. Dabei ist dem Kläger zumutbar internen Schutz (§ 3e AsylG) in dem von der Ukraine faktisch kontrollierten Gebiet in Anspruch zu nehmen.
Soweit der Kläger nunmehr auf Grund der bestehenden und nachgewiesenen HIV-Erkrankung die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt, fehlt es bereits an der erforderlichen konkreten Existenzialgefahr. Denn auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen befindet sich der Kläger im Frühstadium der Erkrankung (CDC Stadium A3) und die Immunschwächeerkrankung AIDS ist noch nicht ausgebrochen. Ferner besteht ausweislich des Attests gut supprimierte Virenlast. Eine drohende maßgebliche Verschlechterung bei Nichtbehandlung der Erkrankung ist damit schon nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher mit der Abschiebung schon keine konkrete Gesundheitsgefahr zu besorgen, die sich alsbald nach der Rückkehr in die Heimat realisieren wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96).
Ferner und ohne dass es darauf ankommt, steht die antiretrovirale Therapie in der Ukraine tatsächlich zur Verfügung. Die fehlende – insbesondere finanzielle – Erreichbarkeit wird letztendlich nur vom anwaltlichen Vertreter behauptet, ohne dass hierfür belastbare Gründe vorgetragen wurden.
Eine Gewissensentscheidung mit Blick auf die drohende Einberufung ist nicht ersichtlich.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.


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