Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Abschiebungsschutz wegen zentraler Widersprüche zum Verfolgungsgeschehen

Aktenzeichen  Au 4 K 17.30824

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 77 Abs. 2
VwGO VwGO § 108 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ist das Vorbringen des Klägers zur behaupteten Verfolgung widersprüchlich und erscheint konstruiert, kann dies nicht ungeprüft zur Grundlage ärztlicher Diagnosen gemacht werden (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine ärztliche Bescheinigung muss sich am Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG orientieren. Eine erhebliche konkrete Gefahr liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die dem Gericht obliegende freie Beweiswürdigung umfasst sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei als auch die Bewertung ärztlicher Atteste sowie der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das vom Kläger zur Begründung seines Asylantrags und für die Feststellung von Abschiebungsverboten Vorgetragene ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers ist, gerade auch in zentralen Punkten, in unauflösbarer Weise widersprüchlich. Der Kläger hat vor dem Bundesamt bei seiner Anhörung am 3. Dezember 2013 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift (Bl. 66 der Bundesamtsakte) angegeben, Sierra Leone im Januar 2013 verlassen zu haben. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27. Oktober 2016 hat er demgegenüber mitgeteilt, er habe Sierra Leone im Jahre 2010 in einem nicht näher bekannten Monat als unmittelbare Folge eines Überfalls verlassen. Dies ist gerade angesichts dessen ein zentraler Widerspruch, als der Kläger eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone darauf stützt, dass man ihm anlässlich des Überfalls 2010 mitgeteilt habe, seine ganze Familie solle ausgerottet werden. Der Kläger hält die Überfälle auf seine Familie für Racheakte der Familienangehörigen von Personen, die sein Vater während des Bürgerkrieges in Sierra Leone als Rebell getötet oder schwer geschädigt hat. Wäre der Kläger jedoch, wie ursprünglich von ihm angegeben, erst im Jahre 2013 ausgereist, kann seine Flucht nicht, wie von ihm später dargestellt, in unmittelbarer Folge eines Überfalls 2010 erfolgt sein.
Eine Erklärung für diesen Widerspruch hat der Kläger nicht geliefert und ist auch nicht ersichtlich. Beide Anhörungsniederschriften hat der Kläger als inhaltlich richtig unterschrieben. In beiden Fällen ist dem Kläger das von ihm Vorgetragene rückübersetzt worden. Bei der Anhörung am 3. Dezember 2013 – als der Kläger eine Ausreise erst 2013 angab – nahm auf Wunsch des Klägers eine Begleitperson teil. Wäre der Kläger, zumal bei einer derart zentralen Frage wie dem Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes, bei der Anhörung falsch verstanden worden, ist anzunehmen, dass dies von der Begleitperson geltend gemacht worden wäre. Dem seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten ist die Anhörungsniederschrift übermittelt worden (Bl. 61 der Bundesamtsakte). Auch insoweit ist anzunehmen, dass von Klägerseite eine Unrichtigkeit der Niederschrift in einem zentralen Punkt beim Bundesamt geltend gemacht worden wäre. Zudem kommt der Niederschrift vom 3. Dezember 2013 gegenüber den Anhörung vom 27. Oktober 2016 gerade in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt ein größeres Gewicht zu, da diese Anhörung zeitlich näher an der Ausreise lag und zudem der Schwerpunkt dieser ersten Anhörung auf dem Reiseweg und auf dem vorigen Aufenthalt in anderen Ländern lag.
Die Angaben des Klägers sind im Hinblick auf seine Anhörungen ferner im Hinblick auf einen Aufenthalt in Guinea widersprüchlich. So hat der Kläger bei der Anhörung am 27. Oktober 2016 angegeben, sich zwei Jahre in Guinea aufgehalten zu haben. Bei der Anhörung vom 3. Dezember 2013 war von einem derart langen Aufenthalt in Guinea nicht die Rede. Vielmehr lässt sich das dortige Vorbringen des Klägers dahin gehend verstehen, dass er in Guinea nur auf der Durchreise war („…mit verschiedenen Autos über Guinea, nach Mali, nach Algerien und dann nach Marokko…“). Der Kläger beruft sich für seine Argumentation, seine Familie solle wegen der Tätigkeit des Vaters als Rebell getötet werden, darauf, dass sein Bruder sei 2011, als er bereits in Guinea gewesen sei, umgebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund stellen sich auch die widersprüchlichen Angaben zu einem Aufenthalt in Guinea als zentral dar.
Hinsichtlich der Geschwister des Klägers besteht ein weiterer zentraler Widerspruch. Der Kläger hat bei der Anhörung am 3. Dezember 2013 angegeben, er habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, die beide während des Krieges verstorben seien. Demgegenüber hat der Kläger am 27. Oktober 2016 angegeben, seine Schwester sei 2008, sein Bruder sei 2011 umgebracht worden. Gerade dies soll als Beleg dafür dienen, dass an der Familie des Klägers Rache genommen werden soll. Das Ende des Bürgerkriegs in Sierra Leone wird jedoch allgemein für 2002 angegeben; dem entspricht es, dass der Kläger am 3. Dezember 2013 angegeben hat, er sei im Zeitpunkt des Todes seiner Geschwister noch sehr jung gewesen. Der Kläger selbst hat sogar angeführt, dass es bei ihnen im Dorf bereits im Jahre 2000 „ruhig“ gewesen sei.
Auch in weiteren Punkten ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei deshalb nie in der Schule gewesen, weil er sich während des Bürgerkrieges mit seinem Vater habe verstecken müssen. Jedoch endete, wie ausgeführt, der Bürgerkrieg in Sierra-Leone im Jahre 2002, im Dorf des Klägers nach seinen Angaben sogar schon im Jahre 2000, als mithin der Kläger etwa sieben bzw. etwa fünf Jahre alt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gleichwohl der Sache nach anführt, wegen des Bürgerkriegs sei ihm ein Schulbesuch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.
Zudem erscheint das Vorbringen des Klägers, er sei in Sierra Leone bedroht, weil er Rache für die Taten seines Vaters befürchten müsse, konstruiert; es entspricht auch nicht den objektiven Umständen. Das Auswärtige Amt hat schon Ende 2004 / Anfang 2005 ausgeführt, dass gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, nicht bekannt geworden sind. Die am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen sind im Rahmen eines nationalen Demobilisierungsprogrammes – das Ende März 2004 abgeschlossen wurde – entwaffnet und in die Zivilbevölkerung integriert worden (Auswärtiges Amt an VG Gera vom 13.1.2005, Nr. 1). Erst recht muss diese fehlende Gefahr für Personen gelten, die nicht nur – wie der Kläger – selbst nicht den Rebellen angehört haben, sondern im Zeitpunkt des Bürgerkriegs auch noch im Kindesalter waren. Erneut ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem Dorf bereits im Jahr 2000 Ruhe eingekehrt war. Weshalb dann erst etwa ab 8 Jahre später von dem Vorgehen seines Vaters Betroffene Rache üben sollten, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang wird das Vorbringen des Klägers auch nicht dadurch untermauert, dass sein Nachname – ohnehin nur phonetisch – mit dem des Rebellenführers … identisch sei. Dieser ist bereits 2003 während seiner Inhaftierung verstorben (vgl. https://de.w…org/…; https://www.n…ch/…). Seit dem Ende des Bürgerkriegs 2002 herrscht in Sierra Leone stabiler Frieden (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.2.2016 – Au 4 S. 16.30068 – juris Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr heute noch – 15 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und 14 Jahre nach dem Tod … – die von ihm geschilderte Gefährdung wegen der phonetischen Nachnamensgleichheit mit einem Rebellenführer zu gegenwärtigen hätte, bestehen nicht.
Im Übrigen sind das Vorbringen des Klägers im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid und die Lage in Sierra Leone zutreffend gewürdigt worden; auf den Bescheid wird daher in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere führt der Bescheid zu Recht aus (S. 5), dass des dem Kläger möglich und zumutbar wäre, in Sierra Leone wieder zurecht zu kommen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu sichern. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass ein weiterer – wesentlicher – Widerspruch im klägerischen Vorbringen darin besteht, dass er bei seiner ersten Anhörung am 3. Dezember 2013 angegeben hat, als Automechaniker gearbeitet zu haben, während er bei der weiteren Anhörung angegeben hat, nur Automechaniker gelernt, aber nicht gearbeitet zu haben. In beiden Fällen wäre aber dem Kläger eine Rückkehr nach Sierra Leone zumutbar, weil der Kläger gezeigt hat, dass er – auch durch einfache Tätigkeiten – sein Leben bestreiten könnte.
Keine Abschiebungsverbote ergeben sich auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Grundsatz der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung, aber auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist die Feststellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 12 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachvollziehbar. Die Bescheinigungen der Fachärztin,, sprechen durchweg von „traumatischen Ereignissen durch die Bedrohung durch kriegerische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rebellengruppen und der Regierung, sowie der gewaltsame Tod erst der Schwester, dann des älteren Bruders und zuletzt des Vaters des Patienten“ (etwas ausführlicher, aber im Kern ohne Abweichung Schreiben vom 19.10.2016, Bl. 140 f. der Bundesamtsakte). Damit übernehmen diese Bescheinigungen offenbar ohne jegliche Prüfung das Vorbringen des Klägers. Diesem Vorbringen kann jedoch, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden; es kann daher zur Überzeugung des Gerichts, nicht – wie jedoch geschehen – ungeprüft zur Grundlage ärztlicher Diagnosen gemacht werden. Zu den Bescheinigungen ist zudem zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, welchen Bedrohungen der Kläger durch kriegerische Auseinandersetzungen ausgesetzt gewesen sein soll; der Kläger hat derartiges bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Oktober 2017 auch nicht angegeben, sondern bestenfalls angedeutet. Die Bescheinigungen setzen sich nicht damit auseinander, dass der Bürgerkrieg nach Angaben des Klägers in seinem Dorf bereits im Jahr 2000 vorbei gewesen sei, als er etwa 5 Jahre alt war. Insofern hätten sich Ausführungen und eine nähere Aufklärung dazu aufgedrängt, inwieweit etwaige Erlebnisse des Klägers noch circa 15 Jahre später als traumatische Ereignisse anzusehen sind. Zudem lassen die Bescheinigungen außer Acht, dass der Kläger ursprünglich angegeben hat, seine Schwester und sein Bruder seien bereits während des Bürgerkriegs gestorben; diese Ereignisse kämen dann von vornherein nicht als traumatisierend in Betracht, weil die Bescheinigungen offenbar – dem Kläger folgend – davon ausgehen, dass Schwester und Bruder erst mehrere Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs zu Tode gekommen sind. Der Vater des Klägers ist nach seinen Angaben 2014 verstorben, als der Kläger bereits in Deutschland war. Auch diesen Tod hat der Kläger nicht selbst erlebt, sondern will ihn von seinem Onkel mitgeteilt bekommen haben. Insoweit stellen die Bescheinigungen – was die Beteiligung und das unmittelbare Erleben durch den Kläger angeht – völlig unterschiedliche Vorkommnisse, die sich über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren erstreckt haben und deren Wahrheitsgehalt zum großen Teil angesichts der oben dargelegten elementaren Widersprüche in Zweifel zu ziehen ist, undifferenziert in eine Reihe. Bezeichnender Weise wird in einem Großteil der Bescheinigungen das Ereignis aus dem Jahr 2010, bei dem der Kläger selbst angriffen worden sein will, und das daher am ehesten Ausfluss einer unmittelbaren Bedrohung des Klägers gewertet werden könnte, überhaupt nicht erwähnt. Sollte der Kläger, wie er ursprünglich angegeben hat, erst 2013 aus Sierra Leone ausgereist sein, stellte sich sein Vorbringen hinsichtlich einer Flucht wegen einer Verletzung im Jahr 2010 von vornherein als unzutreffend dar.
Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen auch nicht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG n.F. vorliegen. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen – wie hier vom Kläger geltend gemacht – nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Insoweit sprechen die ärztlichen Bescheinigungen zwar von einer drohenden Verschlechterung; dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt oder eine wesentliche Verschlechterung eintreten würde, ergibt sich daraus – auch unter Berücksichtigung des selbstverständlichen Umstands, dass die Bescheinigungen nicht an Wortlaut und Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG orientiert sind – jedoch nicht. Im Übrigen verweist das Gericht auch insoweit nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Kläger hat zwar am Ende seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung von einem Selbstmordversuch am 22. April 2017 berichtet. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestätigung des Klinikums … vom 24. April 2017 ist jedoch ohne nähere Aussagekraft, verweist sie doch lediglich auf eine ambulante Behandlung. Sollte sich bei den den Kläger betreffenden Diagnosen nunmehr akut eine Verschlechterung ergeben haben, wäre davon auszugehen, dass dies in aktuellen ärztlichen Bescheinigungen deutlich zum Ausdruck kommt. Zureichende Anhaltspunkte für eine Verknüpfung mit den vom Kläger vorgebrachten Ereignissen in Sierra Leone bestehen nicht.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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