Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage eines Asylbewerbers aus Bangladesch

Aktenzeichen  M 17 K 17.31935

Datum:
6.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Ein Asylbewerber aus Bangladesch könnte sich bei einer Rückkehr in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihn Mitglieder der örtlichen AL (Awami-Liga) in einem anderen Teil Bangladeschs, dem – von reinen Stadtstaaten abgesehen – mit rund 160 Millionen Einwohner am dichtesten besiedelten Staat der Welt, in dem kein landesweites Meldewesen existiert, finden könnten. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Bangladesch kann sich ein Asylbewerber weder auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK berufen. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass sie den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art. 3 EMRK aufweisen; ein junger arbeitsfähiger Mann ist grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Bangladesch durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. April 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagtenseite nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Bescheid vom 4. Januar 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) abgelehnt.
2.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).
Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris).
2.2 Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind hier nicht erfüllt:
a) Zum einen war der Vortrag des Klägers sehr konfus sowie teilweise sehr pauschal und widersprüchlich und damit – auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat – nicht glaubwürdig.
So gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt an, Anfang 2014 aus … ausgereist zu sein, in der mündlichen Verhandlung dagegen, dass dies März/April 2014 gewesen sei. Als Todesjahr seines Vaters nannte er bei der Anhörung 2015, später dagegen 2013. Auf die Frage, wie er die … unterstützt habe, sagte er dem Bundesamt, mündliche Propaganda gemacht zu haben, während er dem Gericht erzählte, auf Versammlungen und bei Spendensammlungen mitgegangen zu sein. Beim Bundesamt gab er an, dass der Streit um das Grundstück in seiner Kindheit gewesen sei, während er in der mündlichen Verhandlung von einer tätlichen Auseinandersetzung Anfang 2012 sprach, als der Kläger aber bereits 14 Jahre alt war. Ursprünglich sagte er nur, dass die Mitglieder der AL, die das Grundstück der Familie gewollt hätten, hinter ihm hergelaufen seien, ihn geschlagen bzw. die Zähne ausgeschlagen hätten, während er vor Gericht sein Vorbringen nicht unbeträchtlich steigerte und ausführte, dass er bei einem Fußballspiel unter anderem mit einem Pflasterstein und Bambusstöcken so schlimm geschlagen worden sei, dass er bewusstlos gewesen sei. Im Schriftsatz vom 7. Februar 2017 gab die Klägerseite sogar an, dass er mit Messern, Eisenstangen und Pistolen traktiert worden sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu dem Fußballspiel ging, obwohl ihn seine Mutter davor gewarnt hatte. Dass er keine Auseinandersetzung erwartet habe, erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass es nach seinen eigenen Schilderungen im Jahr zuvor eine tätliche Auseinandersetzung mit den AL-Mitgliedern gegeben habe, sowie des Umstands, dass auch der dem Vater vorgeworfene Mord letztendlich im Zusammenhang mit einem Fußballspiel stand, wenig plausibel. Zudem sagte er beim Bundesamt, immer wieder geschlagen worden zu sein, während er vor Gericht nur zwei Vorfälle, Anfang 2012 und ca. August 2013, erwähnte.
Auch die Schilderungen zu dem vom Kläger angeblich beobachteten Mord waren extrem widersprüchlich. In der Anhörung gab er an, dass dieser Vorfall genau ein Jahr vor seiner Einreise in Deutschland, also im August 2014, gewesen sei. Dagegen führte er in der mündliche Verhandlung aus, dass der Vorfall auf dem Fußballplatz ca. zwei Monate nach dem Tod des Vaters und der beobachtete Mord drei bis vier Monate nach dem Fußballspiel stattgefunden habe. Demnach hätte sich der Mord bereits November/Dezember 2013 ereignet. Dem Bundesamt erzählte er, dass er mit einem Nachbarn zur Moschee gegangen sei, während er laut der Schilderung in der mündlichen Verhandlung alleine gegangen sei. Erst gab er an, dass der Ermordete von den Mitgliedern der AL verprügelt und dann erschossen worden sei. In der Verhandlung sagte er dagegen, dass das Opfer zusammengeschlagen und dann gestorben sei. Ursprünglich seien der Nachbar und viele Schaulustige Zeuge der Ermordung gewesen, die alle von den Tätern bedroht worden seien. Zuletzt sagte er dagegen aus, alleine anwesend und bedroht worden zu sein.
b) Zum anderen ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Angriffe der Mitglieder der AL auf den Kläger – sofern diese tatsächlich wie von diesem geschildert stattfanden – aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe erfolgten. Hintergrund ist nach den Schilderungen des Klägers vielmehr primär die – zivilrechtliche – Grundstücksstreitigkeit zwischen diesen Mitgliedern und der Familie des Klägers. Zudem hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese Leute den ganzen Wohnort schikanierten, was ebenfalls dagegen spricht, dass eine etwaige Nähe des Klägers zur … Grund der Auseinandersetzungen war.
2.3 Im Übrigen besteht in derartigen Fällen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 3e AsylG).
a) Der Kläger könnte sich bei einer Rückkehr in einem anderen Landesteil niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihn die Mitglieder der örtlichen AL in einem anderen Teil …s, dem – von reinen Stadtstaaten abgesehen – mit 159,5 Millionen Einwohnern am dichtesten besiedelten Staat der Welt (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinfos …, Stand August 2015; http: …www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-nodes_Uebersichtsseiten/ …_node.html), in dem zudem kein landesweites Meldewesen existiert, finden könnten (vgl. z.B. VG München, U.v. 4.8.2016 – M 17 K 15.30817 – juris Rn. 31 ff.). Auch die Brüder des Klägers, die nach dessen Angaben ebenfalls massive Schwierigkeiten mit den AL-Mitgliedern wegen des Grundstücksstreits hatten, konnten in den letzten Jahren unbehelligt in anderen Landesteilen von … leben und in einem Laden bzw. in einer Fabrik arbeiten.
b) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die mit ihm verfeindeten Mitglieder der AL hätten ihn wegen der von ihnen verübten Tötung eines Mannes angezeigt. Auch der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nicht glaubhaft, da dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung trotz der Bitte des Gerichts, seine Asylgründe detailliert zu schildern, vom Kläger zunächst mit keinem Wort erwähnt wurde. Erst als seine Prozessbevollmächtigte ihn explizit danach fragte, sagte er, er sei angezeigt worden, weil er jemanden geschlagen habe. Auf nochmalige Nachfrage der Bevollmächtigten sagte er dann, dass er gemeint habe, die Anzeige beziehe sich darauf, jemanden getötet zu haben. Laut Dolmetscher handelt es sich aber um zwei verschiedene bengalische Worte. Der Kläger gibt im Übrigen insoweit lediglich an, dass er in Pakistan von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass eine Anzeige erstattet worden sei; Unterlagen o.ä., die die Strafanzeige belegen könnten, hat er dagegen nicht vorgelegt. Nach alledem ist davon auszugehen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger nach dem angeblich beobachteten Mord noch ca. ein halbes Jahr in … und zwar nur fünf/sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt lebte, und dass er bei der Anhörung am … Juni 2016 auf die Frage, warum er sich nicht wie seine Brüder in eine andere Ortschaft in … begeben habe, die vermeintliche (landesweite) Strafanzeige nicht erwähnte, sondern angab, dass seine Mutter alles für ihn organisiert habe und er nicht gewusst habe, dass nach Deutschland komme.
2. Aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit konnte dem Kläger auch nicht der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuerkannt oder Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bejaht werden.
Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in … vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder als erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 ff. sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Kläger grundsätzlich in der Lage, wie seine Brüder seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen.
3. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 4. Januar 2017 keinen rechtlichen Bedenken.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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