Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen dienstliche Beurteilung eines Lehrers

Aktenzeichen  B 5 K 16.278

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Leistungslaufbahngesetzes Art. 54 ff. d. Leistungslaufbahngesetzes (LIBG)
VV BeamtR
Beurteilungsrichtlinien für Lehrer in Form der Bekanntmachung des Bay. KMS vom 07.09.2011

 

Leitsatz

1 Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamturteil tragen und das Gesamturteil mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmt, dass es sich nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Beurteilung eines Lehrers beruht auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, wenn zwar nicht der zuständige Beurteiler die erforderlichen Unterrichtsbesuche durchgeführt hat, er sich aber auf Informationen des Schulleiters stützt, der den Unterricht besucht hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das nach einer Beurteilungsrichtlinie vorgeschriebene rechtzeitige Aufzeigen von Mängeln in der Leistung eines Lehrers war nicht geboten, wenn der Lehrer mit einem guten Gesamturteil bewertet wird und ihm in der Beurteilung keine Mängel vorgehalten werden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Dies gilt erst recht, wenn zwischenzeitliche eine Beförderung zu einem strengeren Vergleichsmaßstab führt. (Rn. 46 und 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 5. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 in der Form der geänderten Fassung vom 16. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlBG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/246; BayVGH, B.v. 29.1.1997 – 3 B 95.1662; U.v. 22.5.1985 – 3 B 94 A.1993). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen und ob diese Richtlinien eingehalten sind (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69.81 – BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245/247).
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die im Jahr 2011 erlassenen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 – 3 B 10.180) gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az. II.5-5 P 4010.2) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (IV.5 – 5 P 7010.2.2 – 4 b. 34962).
An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Die periodische Beurteilung des Klägers begegnet weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig.
Auch steht die Beurteilung in Einklang mit den oben bezeichneten Beurteilungsrichtlinien, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Kläger selbst nicht in Frage stellt. Bedenken an der Vereinbarkeit der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien mit höherrangigem Recht bestehen nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Verzichts auf eine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale (VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 – B 5 K 14.836 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
Die angefochtene periodische Beurteilung ist formell rechtmäßig. Sie wurde durch die fachliche Leitung des Schulamtes, Schulamtsdirektor Herrn …, als dem gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Abschnitt A Ziff. 4.6.2. der o.g. Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteiler auf Vorschlag des früheren Schulleiters, Herrn …, erstellt. Auch der vierjährige Beurteilungszeitraum entspricht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien (A. Ziff. 4.2.1).
Auch materiell-rechtlich unterliegt die angefochtene periodische dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfrahmens des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.
Das mit „UB“ bewertete Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. Ziff. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 15.14 u.a. – juris Rn. 27 ff.) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung – anders als die Einzelbewertungen – in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Bewertungssstufe – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 32). Ergibt sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale, so genügt es demzufolge, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form angeführt wird.
Nach A. Ziff. 2.3.3 der Beurteilungsrichtlinien haben Unterricht und Erziehung als Hauptaufgaben einer Lehrkraft bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung. Ausgangspunkt der Bildung eines Gesamturteils sind daher hauptsächlich die Einzelwertungen der Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“. Dennoch kann hiervon abgewichen werden.
In der streitgegenständlichen Beurteilung wurde keine ausdrückliche Gewichtung hinsichtlich bestimmter Einzelmerkmale und Einzelwertungen vorgenommen. Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen dennoch das Gesamtergebnis und das Gesamturteil stimmt mit den Einzelbewertungen in dem Sinne überein, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Die hierfür wesentlichen Gründe wurden gemäß den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien (A. Ziff. 2.3.3) dargelegt. Auch wenn sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechend Rechtsgrundlage verbietet (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28), so ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers nahezu homogen, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ fast aufdrängt, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Die Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „UB“ nach A. Ziff. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien und stützt zudem die positive, in vielen Merkmalen die allgemeinen Anforderungen übersteigende Leistung des Klägers, die sich aus den Einzelbewertungen ergibt. Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil besteht Schlüssigkeit. Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen tragen das Gesamturteil. Das vergebene Gesamturteil rechtfertigt sich aus dem allein dem Dienstherrn zu erkannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Findung des Werturteils ist keinem Beweis zugänglich (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249 f.).
Der Schulamtsdirektor konnte sich bei der Beurteilung des Klägers auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1.2). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals – über den Beurteilungszeitraum verteilt – erfolgen, wobei bei Volksschulen darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen durchgeführt werden (A. Ziff. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien). Unterrichtsbesuche werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und von der Schulrätin bzw. dem Schulrat durchgeführt (vgl. KMS vom 17.7.2012, S. 6). Der Schulrat muss als Letztverantwortlicher für die dienstliche Beurteilung Kenntnisse über den Leistungsstand der Lehrkräfte haben. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der von ihm durchgeführten Unterrichtsbesuche hat der Zeuge …, früherer Rektor der Schule, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen glaubhaft und widerspruchsfrei erläutert (Sitzungsniederschrift S. 3). Der Einwand des Klägers, dass es keinen Unterrichtsbesuch durch den Zeugen …, damaligen Schulamtsdirektor und Erstbeurteiler gegeben habe, greift nicht durch, da es gemäß A. Ziff. 4.6.2 der Beurteilungsrichtlinien im pflichtgemäßem Ermessen des Schulrates stand, sich durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich des Leistungsstandes und der von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorgeschlagenen Beurteilung zu verschaffen. Der Zeuge …hat glaubhaft dargestellt, dass er sich die erforderliche Kenntnis durch jährlich stattfindende Gespräche mit den Schulleitern verschaffte, in deren Rahmen alle Lehrkräfte der betroffenen Schule durchgegangen wurden. In diesen Gesprächen haben die Schulleiter über ihre Beobachtungen und Unterrichtsbesuche berichtet. Perspektiven für die betreffenden Kollegen wurden erörtert. Im zweiten bzw. dritten Jahr des Beurteilungszeitraumes ging es darum, die beobachteten Leistungen mit einem Prädikat zu versehen. Hier habe häufig Einigkeit bestanden. Bei Differenzen, habe der Schulamtsdirektor selbst Unterrichtsbesuche durchgeführt. Hinsichtlich des Klägers habe aber Einigkeit zwischen dem Schulleiter und dem Schulamtsdirektor bestanden (Sitzungsniederschrift S. 4). Im weiteren Verfahren haben dann die Schulleiter ihre Beurteilungsvorschläge vorgelegt. Diese Schilderung des Beurteilungsverfahrens deckt sich mit der Schilderung durch den Zeugen … (Sitzungsniederschrift S. 3).
Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen, sog. Anwaltsblätter, hat der Schulamtsdirektor als Erstbeurteiler in seiner Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt (Sitzungsniederschrift S. 4).
Zudem ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener, unmittelbarer Beobachtung auch durch Vorlage schriftlicher Arbeiten des Beamten, mündlicher oder schriftlicher Auskünfte des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten, Arbeitsplatzbeschreibungen usw. verschaffen (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249; BayVGH, U.v. 21.7.1982 – 3 B 81 A.2694 – ZBR 1982, 375). In den Beurteilungsrichtlinien kann näheres zu den Beurteilungsbeiträgen geregelt werden. Abschnitt 3, Nr. 10.1 Satz 3 VV-BeamtR sieht insoweit vor, dass unmittelbare Vorgesetzte des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt werden sollen. Dem entspricht das hier gewählte Vorgehen des Dienstherrn. Bei der von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Vorgehensweise ist auch gewährleistet, dass der für die Beurteilung Zuständige nicht lediglich den vorgelegten Beurteilungsentwurf übernimmt und unterzeichnet, sondern eine eigene Entscheidung trifft.
Auch der vom Kläger geltend gemachte Einwand fehlender Mängelanzeigen und Verbesserungsnotwendigkeiten greift nicht durch. Nach Buchstabe A. Ziff. 1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien ist zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Sie sind ggf. rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist zu dokumentieren. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung weist auf keine expliziten Mängel hin. Das gefundene Gesamturteil ist dem oberen Leistungsfeld zuzuordnen. Zudem hat der Zeuge … glaubhaft dargestellt, dass sich aus seiner Sicht beim Kläger im Vergleich zum Vorzeitraum keine Verschlechterung ergeben habe, daher für ihn kein Anlass bestanden habe, auf negative Aspekte einzugehen oder ihn auf Verbesserungsnotwendigkeiten hinzuweisen. Der Zeuge zeigte ferner auf, dass aus seiner Sicht als Schulleiter die in dem streitgegenständlichen Beförderungszeitraum erfolgte Einführung des Beförderungsamtes A 12 mit Amtszulage, d.h. funktionslose Beförderungen, problematisch sei. Denn von staatlicher Seite sei kein Kriterium an die Hand gegeben worden, anhand dessen der Schulleiter die entsprechenden Amtsinhaber beurteilen sollte. Insbesondere sei weder dem Schulleiter, noch den zu Beurteilenden klar gewesen, welche Leistungen zu erbringen waren, um das frühere Prädikat zu halten (Sitzungsniederschrift, S. 2 f.).
Der Zeuge … hat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass er sich ziemlich sicher sei, weil sich in Bezug auf den Kläger keine Verschlechterung ergeben hatte, für den Kläger das Prädikat „UB“ vorgeschlagen zu haben.
Eine von dem Kläger erstrebte Anhebung von Einzelkriterien, insbesondere der Einzelkriterien 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ und 2.1.3 „erzieherisches Wirken“ ist gemessen an den oben genannten Grundsätzen und dem Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht möglich.
Zudem hat der Zeuge …, der die dienstliche Beurteilung des Klägers im „Einwendungsverfahren“ überprüft hat, überzeugend und für die erkennende Kammer glaubhaft plausibel machen können, warum die dienstliche Beurteilung des Klägers in dem Einzelkriterium (2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“) und dem Gesamtprädikat angehoben worden sei, die übrigen Einzelkriterien jedoch unverändert belassen wurden. Der Zeuge schilderte plausibel, dass bei der Überprüfung aufgefallen sei, dass die verbale Formulierung des Gesamtprädikats nicht mit den Bewertungen der Einzelprädikate übereingestimmt habe. Das habe vor allem für das vergebene Gesamtprädikat „VE“ gegolten. Die Gesamtschau habe ergeben, dass die Vergabe des Prädikats „UB“ angezeigt war. Aus diesem Grund sei nur das Einzelprädikat 2.1.1 auf „UB“ angehoben worden. Aus der Formulierung der Begründung der Beurteilung sei nur eine Anhebung des Einzelprädikats 2.1.1 angezeigt gewesen (Sitzungsniederschrift S. 6).
Soweit der Kläger auf sein schulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Auch setzt der Kläger mit der Meinung, die schulischen Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Lehrkräfte desselben Statusamtes setzen. Soweit der Kläger mit Blick auf seine Beurteilung aus dem Jahre 2010 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Selbst im gleichen Amt existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2013 – 2 B 134/11 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.2.2016 – W 1 K 14.1102 – juris Rn. 52).
Erst recht gilt dies, wenn die zwischenzeitliche Beförderung zu einem höherem Maßstab geführt hat – daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau ist – und sich der Vergleichsmaßstab für den Kläger hinsichtlich des Kreises der zu beurteilenden Lehrkräfte derselben Besoldungsgruppe geändert hat (vgl. A. Ziff. 2.3.1 der Beurteilungsrichtlinien). Daher greift der Einwand des Klägers, dass die erfolgte Herabstufung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2011 erfolgten funktionslosen Beförderung in A 12z erfolgt sei, nicht durch. Denn nach Buchstabe A. Ziff. 2.3.1 der Beurteilungsrichtlinien ist nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. Bei gleichbleibender Leistung bedeutet dies regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21).
Unabhängig davon, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine Begründung für die im Verhältnis zur Vorbeurteilung herabgesetzte Bewertung nicht erforderlich ist, ergibt sich in Bezug auf die nun streitgegenständliche Beurteilung in Form der geänderten Fassung vom 16. September 2016 in Bezug auf das Gesamtprädikat keine Herabstufung. Im Übrigen hat sich der Kreis der zu beurteilenden Lehrkräfte durch die Beförderung des Klägers seit der Beurteilungsrunde 2010 geändert, so dass auch der Vergleichsmaßstab für den Kläger ein anderer ist.
Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Eine Motivation der Verhinderung einer Beförderungssituation und einer deswegen erfolgten „Herabstufung“ konnte durch die Zeugeneinvernahme der Zeugen … und … nicht nachgewiesen werden. Zudem stellt die nunmehr streitgegenständliche, geänderte Beurteilung des Klägers mit dem Gesamtprädikat „UB“ keine Herabstufung mehr dar.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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