Verwaltungsrecht

Erfolglose Prüfungsanfechtung nach nicht bestandener Fortbildungsprüfung

Aktenzeichen  W 6 K 17.861

Datum:
31.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36343
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBiG § 40 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 42 Abs. 2, Abs. 3, § 47
FPO § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 8, § 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 3 3, § 42 Abs. 2, Abs. 3
MPVerfVO § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 1
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 2, § 154 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

1 In prüfungsrechtlichen Klagen obliegt es dem Prüfungskandidaten, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Beauftragung von einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 3 FPO führt nicht zur Verschiebung der Prüfereigenschaft von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die beauftragten Mitglieder. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, die Leistung vollständig und selbstständig zu bewerten; die Grundlage hierfür bilden die Vorbereitungen der beauftragten Mitglieder, die schriftlich gemäß § 22 Abs. 3 FPO dokumentiert wurden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten, der Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017, rechtmäßig ist. Denn es sind im Rahmen des vorliegend der gerichtlichen Prüfung unterworfenen Verfahrensgegenstands keine Fehler im Verfahren erkennbar, insbesondere wurde das Überdenkungsverfahren von den zuständigen Prüfern korrekt durchgeführt. Folglich konnte auch der Hilfsantrag, der auf die erneute Durchführung des Überdenkungsverfahrens gerichtet ist, keinen Erfolg haben. Ebenso wenig sind Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich, sodass eine Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung im Ergebnis nicht vorliegt.
1.
Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat. Eine isolierte Bescheidungsklage, mit dem Ziel, (reine) Bewertungsfehler im Überdenkungsverfahren zu korrigieren, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – NVwZ 2013, 83).
Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner Projektarbeit. Die Projektarbeit stellt einen eigenständigen Prüfungsteil seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt IHK“ dar, der gesondert zu bewerten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6, sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006) und damit eine bewertungsfähige Leistung. Nachdem der Kläger Mängel im Bewertungsverfahren geltend macht, wäre bei Erfolg seiner Klage die Feststellung des Prüfungsergebnisses, d.h. der Notenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, aufzuheben, da die Bewertung selbst von den Prüfern fehlerfrei nachzuholen wäre, bevor das Prüfergebnis festgestellt werden kann. Folglich ist eine Klage, die auf die Aufhebung der Feststellung der Prüfungsleistung des Klägers in Form des Notenbescheids i.d.F. des Widerspruchsbescheids und die Neubewertung der Prüfungsleistung (Neubenotung der Projektarbeit) gerichtet ist, zulässig. Der Hilfsantrag, der auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet ist, mit dem Ziel, ein neues Überdenkungsverfahren der klägerseits erhobenen Einwendungen durchzuführen, ist ebenfalls zulässig, da bei fehlerhafter Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei korrekter Durchführung nicht eine abweichende Bewertung ergeben hätte, was im Ergebnis zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führen muss.
Streitgegenstand bei prüfungsrechtlichen Klagen ist zunächst ein allgemeiner Prüfungsanspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses. Da das Prüfungsrechtsverhältnis nicht gesetzlich definiert ist und daher als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen charakterisiert werden kann, die durch die Zulassung eines Prüflings zur Prüfung nach der Prüfungsordnung entstehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 126), muss im gerichtlichen Verfahren dieser allgemeine Prüfungsanspruch anhand der konkreten Situation des bisherigen Prüfungsverlaufs und der dabei aufgetretenen Hindernisse auf dem Weg zu einem positiven rechtsfehlerfreien Abschluss der Prüfung konkretisiert werden. Folglich obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 Abs. 1 VwGO, sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit(en) vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 – 6 B 22/92 – juris). Die Grenze ist demnach dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.
Der Kläger rügt vorliegend Verfahrensfehler, indem er vorträgt, dass zum einen das Überdenkungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden ist, zum anderen keiner der beiden Korrektoren der Projektarbeit an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren (nachfolgend 2.). Des Weiteren macht er – durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren – Bewertungsfehler und damit materielle Einwände geltend (nachfolgend 3.).
Er kann mit seinen Einwänden im Ergebnis jedoch nicht durchdringen.
2.
Soweit der Kläger Fehler im Verfahren, d.h. dem Prozess des Zustandekommens einer fehlerfreien Bewertung seiner Prüfungsleistung, rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn entgegen seiner Auffassung ist das Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren von den hierzu berufenen Prüfern ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.1.). Auch war es unschädlich, dass beide Korrektoren der Projektarbeit nicht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren, weil diese vorliegend nicht die zur Bewertung berufenen Prüfer gewesen waren (2.2.). Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
2.1. Das Überdenkungsverfahren ist vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die zuständigen bzw. berufenen Prüfer, die die Prüfungsleistung des Klägers zu bewerten und damit auch das Überdenkungsverfahren durchzuführen haben, sind entgegen der klägerischen Auffassung nicht die beiden Korrektoren der Prüfungsarbeit (R.K. und J.R.-V.), sondern die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Rahmen der Sitzung des für die Bewertung zuständigen Prüfungsausschusses die verbindliche und endgültige Bewertung der Prüfungsleistung durch Beschluss festlegen. Bei den beiden Korrektoren handelt es sich um vom Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder, die lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses vorzubereiten haben. Dies stellt jedoch gerade keine Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich einen Vorschlag für die spätere gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss, dessen Vorbereitung sie dient. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen, die aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien zu enthalten haben. Folglich muss u.a. einfachgesetzlich bestimmt sein, wer der beauftragte Prüfer ist. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO). Diese gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBiG und ist folglich auf die vorliegende Fortbildungsprüfung anwendbar. Aus § 22 Abs. 1 FPO, der inhaltlich den Regelungen des § 42 BBiG entspricht, geht hervor, dass der vom Gesetz bestimmte Prüfer, der jede Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten hat, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Dies können jedoch nur die an der jeweiligen Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmenden Mitglieder sein, denn diese fassen den Beschluss u.a. über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 FPO). Bei dieser gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die selbstständigen Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 i.V. Satz 1 FPO).
2.2. Die Beauftragung von einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 3 FPO führt nicht zur Verschiebung der Prüfereigenschaft von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die beauftragten Mitglieder. Dies würde dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 FPO widersprechen, der von „jedem Mitglied des Prüfungsausschusses“, der für die Bewertung der Prüfungsleistung zuständig ist, spricht. Eine Auslagerung auf (nur) zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wäre hiermit nicht zu vereinbaren. Überdies sieht § 22 Abs. 1 FPO vor, dass die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf Grundlage der Einzelbewertungen der jeweiligen Prüfungsausschussmitglieder gefasst wird. Die Einzelbewertung kann jedoch nur das sein, was ein jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig für sich bewertet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 FPO). Ein einzelnes Mitglied des Prüfungsausschusses hat folglich schon nicht die Kompetenz, für sich alleine eine bindende oder endgültige Bewertung zu treffen. Eine Verschiebung der Prüfereigenschaft von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die zwei beauftragten Mitglieder alleine würde im Übrigen von dem Grundsatz abweichen, dass die Prüfungsleistung von allen zuständigen bzw. beauftragten Prüfern selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83, NVwZ 1985, 187). Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen haben demnach alle zur Entscheidung berufenen Prüfer mitzuwirken, soweit nicht ein Prüfer ausgeschlossen oder als befangen anzusehen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 603). Ausweislich des Wortlauts des Gesetzes ist Prüfer jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, der vorliegend aus drei Mitgliedern besteht, § 2 Abs. 1 FPO. Ausschlussgründe i.S.v. § 3 FPO sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Dieses Ergebnis stützt auch ein Blick in die Gesetzesbegründung zu § 42 BBiG. Dort zeigt sich, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, bei Prüfungsentscheidungen ein Kollegialorgan entscheiden zu lassen; sämtliche Prüfungsleistungen müssen – ggf. auf der Grundlage von gemäß § 42 Abs. 2 BBiG [entspricht § 21 Abs. 3 FPO] von Mitgliedern geleisteten vorbereitenden Maßnahmen – vom gesamten Ausschuss bewertet werden (BT-Drs. 15/3980, S. 51). Folglich ist Sinn der Beauftragung einzelner Ausschussmitglieder die Ermöglichung einer arbeitsteiligen Arbeitsweise, dennoch bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes die Bewertung der Prüfungsleistung vornimmt. In § 22 Abs. 3 FPO ist zudem unter Verweis auf § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FPO bestimmt, dass die mit der Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragten Mitglieder die wesentlichen Abläufe dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festhalten. Jedoch ist diese dokumentierte Vorbereitung nicht für den Prüfungsausschuss verbindlich. So stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 FPO explizit fest, dass bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage dienen. Schon nach der systematischen Auslegung können damit nicht die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gemeint sein, da diese Möglichkeit erst zwei Absätze später in § 22 Abs. 3 Satz 1 FPO genannt wird. Im Übrigen fehlt eine Regelung wie beispielsweise in § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO). § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO bestimmt, dass die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gerade auf der Grundlage der Bewertungen der jeweils zuvor beauftragten Mitglieder gefasst werden. Damit wird den Bewertungen der Beauftragten von Gesetzes wegen bereits eine gewisse Verbindlichkeit für den Ausschuss zugemessen. Hintergrund hierfür ist die Besonderheit der Prüfungen im Meisterhandwerk, die oftmals eine Leistungsabnahme in der Praxis erfordert, die einmalig zur Beurteilung ansteht (z.B. § 18 Abs. 1 MPVerfVO: Durchführung einer Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe), und ansonsten der Grundsatz verletzt wäre, dass nur derjenige bewerten darf, der die Prüfungsleistung auch zur Kenntnis genommen hat.
Folglich ist die prüfungsrechtliche Bewertung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu treffen, wie sie im Rahmen ihrer Ausschusssitzung zusammenkommen. Die Mitglieder dieses Gremiums haben die Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten und im Anschluss als Kollegialorgan die (verbindliche und endgültige) Bewertung der Prüfungsleistung auf Grundlage der Einzelbewertungen, zu denen sie jeweils kommen, zu beschließen. Die Vorbereitung dieser Bewertung durch einzelne beauftragte Mitglieder dient einer Arbeitsvereinfachung, ändert an der Prüferzuständigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses jedoch letztlich nichts. Im Übrigen verbietet die eigenverantwortliche und selbstständige Bewertung durch den Prüfer nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht, dass die Prüfungsarbeit von einer Hilfsperson korrigiert wird. Dies entbindet den tatsächlich zuständigen bzw. berufenen Prüfer aber nicht von der Pflicht, den Korrekturvorschlag durchzugehen, sich unabhängig davon ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen und die Bewertung selbst vorzunehmen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 608). So heißt es dementsprechend in der Gesetzesbegründung zum parallel zum § 22 Abs. 3 FPO ausgestalteten § 42 BBiG (BT-Drs. 15/3980, S. 51): „Die Bewertung von Prüfungsleistungen setzt die eigenständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung und die Bildung eines eigenen Urteils durch die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses voraus.“
Demnach stellt die Vorbereitung der Entscheidung durch zwei beauftragte Mitglieder keine endgültige Bewertung der Prüfungsleistung, sondern höchstens einen Bewertungsvorschlag im Rahmen der vorbereitenden Aufbereitung für die gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss dar. Die beauftragten Prüfer und damit zuständig für die (verbindliche) Bewertung der Projektarbeit des Klägers waren folglich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Zusammensetzung, wie sie an der Sitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben.
2.3. Der Prüfungsausschuss konnte in seiner Besetzung in der Sitzung am 24. Oktober 2016 über die Bewertung der Projektarbeit des Klägers entscheiden, auch wenn die beiden beauftragten Mitglieder und Korrektoren R.K. und J.R.-V. nicht an der notengebenden Prüfungsausschusssitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben. Zum einen ist jedes Mitglied des Prüfungsausschusses verpflichtet, die Leistung vollständig und selbstständig zu bewerten; die Grundlage hierfür bilden die Vorbereitungen der beauftragten Mitglieder, die schriftlich gemäß § 22 Abs. 3 FPO dokumentiert wurden. Die Prüfungsausschussmitglieder sind gerade nicht an die Vorbereitungen, d.h. Korrekturen durch die beauftragten Mitglieder, gebunden, sondern bewerten die Leistung selbstständig, vgl. § 22 Abs. 1 FPO (s.o. 2.1. und 2.2.).
Gemäß § 2 Abs. 8 FPO können die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei Verhinderung vertreten werden. Nach Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 9.7.2018) waren die in der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016 anwesenden Ersatzmitglieder die zuständigen stellvertretenden Mitglieder. Die Stellvertreter für die beiden Korrektoren stammten auch aus der jeweiligen Vertretergruppe, d.h. der Ausschuss war korrekt paritätisch besetzt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind demnach als (selbstständige) Prüfer berufen, sie haben daher bei der Beratung über das Prüfungsergebnis anwesend zu sein und müssen sich an der abschließenden Bewertung der Prüfungsleistung beteiligen. Es muss ebenfalls gewährleistet sein, dass ein Austausch der Argumente und ein Abwägen stattfinden. Weil der Prüfer verpflichtet ist, auf eine möglichst zutreffende Meinungsbildung der Kommission nach Kräften mitzuwirken, darf er sich auch nicht der Stimme enthalten (vgl. zum Ganzen Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 558 und 559). Verstöße gegen diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Prüfungsausschuss kam in der korrekten Zusammensetzung unter Heranziehung der berufenen Stellvertreter zusammen, alle drei Mitglieder waren anwesend und befassten sich mit der Bewertung der Projektarbeit.
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll selbst lediglich der Vermerk „Die Noten der Projektarbeit wurden dem Prüfungsausschuss vorgestellt, besprochen und beschlossen“ ergibt, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Prüfer die Leistung des Klägers in seiner Projektarbeit nicht vollständig zur Kenntnis genommen und selbstständig bewertet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Prüfer sich in einem solchen Fall die vorbereitende Dokumentation und damit auch die Korrekturanmerkungen zu Eigen machen. Nachdem die beauftragten Mitglieder von Gesetzes wegen gehalten sind, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich festzuhalten, erscheint es in Anbetracht des Sinn und Zwecks der Beauftragung – nämlich Arbeitsteilung und damit Entlastung für den Prüfungsausschuss – sachgerecht, bei den hier gegebenen vorbereitenden Korrekturen und deren schriftlicher Dokumentation dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Übereinstimmung mit den vorbereiteten Korrekturanmerkungen diese zu übernehmen. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse in der Materie haben (vgl. § 2 Abs. 1 FPO i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG), sondern in der Regel auch erfahrene Prüfer sein werden (§ 2 Abs. 3 FPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG: Bestellung für eine einheitliche Periode, längstens fünf Jahre), erscheint diese Vorgehensweise unbedenklich. Ungeachtet der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder bleibt es bei der Verantwortung eines jeden Prüfers, die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen und selbstständig zu bewerten, § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Lediglich bei einem Abweichen der Bewertung und damit zwangsweise im Ergebnis der Bepunktung wird es zwingend erforderlich sein, dass die Gründe hierfür schriftlich und damit im Sitzungsprotokoll festgehalten werden, da der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegen (aus seiner Sicht) fehlerhafte Bewertungen vorzugehen. Nur durch eine Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung wird der Prüfling in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Prüfer die Richtigkeitsentscheidung zutreffend und bei den sogenannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine – aus Sicht des Fachkundigen – willkürliche Entscheidungen getroffen haben. Daher müssen die maßgebenden Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst hätten, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 629 und 632). Dieses Ergebnis wird unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Bewertung durch einen Erst- und Zweitprüfer gestützt. Demnach ist es für den Zweitprüfer zulässig, wenn dieser mit der Benotung durch den Erstprüfer und dessen kurzer Begründung konsentiert, er sich mit der Bemerkung „einverstanden“ anschließen kann, ohne die vom Erstzensor gemachten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen (BVerwG, B.v. 10.6.1983 – 7 B 48.82 – juris Rn. 7); hat der Zweitprüfer dagegen eine abweichende Meinung, so muss er diese in den Einzelheiten schriftlich niederlegen und deutlich machen, worin diese begründet ist (BVerwG, B.v. 7.9.1955 – 6 B 45.95 – juris Rn. 6).
Soweit vorliegend bei beiden Projektarbeiten sog. Checklisten von den Korrektoren ausgefüllt wurden, ist das Gericht der Auffassung, dass diese lediglich der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder dienen, jedoch keine abschließende oder verbindliche Wertung enthalten können. Gerade weil es die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Prüfungsausschusssitzung gibt, ist es sinnvoll und hilfreich, wenn die Vorbereitung der Sitzung nicht nur über Korrekturanmerkungen und eine abschließende Stellungnahme erfolgt, sondern diese verbalen Korrekturanmerkungen durch einen Punktvergabevorschlag unterstützt werden, welcher in einer detailliert ausdifferenzierten Liste noch besser nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich ein Prüfer in einer Prüfung generell nicht an eine vorgegebene Musterlösung oder Lösungsskizze oder Punkteschema zu halten braucht (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 601).
2.4. Nachdem die zur Leistungsbewertung der Projektarbeit berufenen Prüfer die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Sitzung vom 24. Oktober 2016 gewesen sind, waren auch diese für die Überdenkung der Einwendungen des Klägers berufen.
Bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen soll ein sogenanntes Überdenkungsverfahren stattfinden. Dieses eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen, z.B. der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 783). Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – beck-online, Rn. 5 m.w.N.).
Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 29. Juni 2017 kam der Prüfungsausschuss in derselben Zusammensetzung wie am 24. Oktober 2016 zusammen, sodass die für die dem Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegende Bewertung zuständigen Prüfer sich mit sämtlichen Einwendungen des Klägers befassten. Folglich kam es auch zu einem Überdenken der bewertungsspezifischen Einwände durch die zuständigen Prüfer. Dies ist daraus ersichtlich, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juni 2017 mit allen Argumenten des Klägers befasste, d.h. diese zur Kenntnis nahm und hierzu im Einzelnen Stellung bezogen wurde. Anschaulich tritt dies am Beispiel der Kritik des Klägers hinsichtlich der Beurteilung in Sachen Grammatik bzw. Rechtsschreibung zutage: hier stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Kritik nicht verfängt, da sich die Arbeit des Klägers gerade negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern auszeichnet (Protokoll v. 29.6.2017, S. 2 unten; BA Bl. 159). Es ändert nichts an dem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Überdenkungsverfahrens, dass sich der Prüfungsausschuss im Ergebnis nicht veranlasst sah, an seiner ursprünglichen Bewertung etwas zu ändern. Nachdem dem Überdenkungsverfahren als verfahrensrechtlichem Instrument der Fehlerkontrolle eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zukommt, kommt es lediglich darauf an, dass ein solches durchgeführt wurde. Nachdem vorliegend ein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden ist, ist die zu Gunsten des Prüflings bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling gerade nicht (BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – beck-online, Rn. 8).
Insbesondere ist vorliegend festzuhalten, dass es unschädlich ist, dass im Vorfeld zur Prüfungsausschusssitzung am 29. Juni 2017 zusätzlich Stellungnahmen der ursprünglichen Korrektoren eingeholt wurden, denn dies ändert nichts an der Zuständigkeit der anwesenden Prüfungsausschussmitglieder für das Überdenkungsverfahren. Es stellt keinen Fehler dar, dass die mit der ursprünglichen Vorbereitung der Notenbeschlussfassung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses (die Korrektoren R.K. und J.R.-V.), die in der Sitzung am 24. Oktober 2016 verhindert waren und daher in ihrer Eigenschaft als Prüfer durch stellvertretende Mitglieder gemäß § 2 Abs. 8 FPO vertreten wurden, der Vollständigkeit halber mit einbezogen und um eine Stellungnahme gebeten werden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nämlich an keiner Stelle, dass sich der Prüfungsausschuss für einen Teil der Einwände nicht zuständig gesehen hätte. Im Gegenteil, der Prüfungsausschuss hat unabhängig von den (nicht) abgegebenen Äußerungen der Korrektoren vollständig Stellung zu allen Einwendungen des Klägers bezogen. Alle Einwendungen wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Ausschusssitzung zunächst dargestellt und anschließend nacheinander abgearbeitet (s. Protokoll S. 2, BA Bl. 159: „Der Prüfungsausschuss stellte zu den gerügten Punkten in seiner heutigen Sitzung folgendes fest:[…]“). Da die mit der Vorbereitung beauftragten Mitglieder R.K. und J.R.-V. keine Prüfer im Rechtsinne waren, da sie nicht an der verbindlichen Leistungsbewertung im Rahmen der Prüfungsausschusssitzung teilgenommen haben, war deren Einbeziehung nicht erforderlich.
Folglich ist auch unerheblich, dass vom Zweitkorrektor J.R.-V. keine Stellungnahme vorlag und es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob die Stellungnahme des Erstkorrektors R.K. vom 15. Juni 2017 unzureichend ist oder dieser Korrektor voreingenommen oder befangen gewesen sein könnte.
3.
Auch die materiellen Einwände im Hinblick auf Fehler im Bewertungsverfahren, die der Kläger durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Klageverfahren geltend macht (vgl. Schriftsatz v. 1.12.2017, S.6), greifen nicht durch, da solche Fehler erkennbar sind.
Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruhte. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 – VII B 67/07 – juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).
Nachdem Verfahrensfehler vorliegend nicht erkennbar sind, insbesondere alle zur Entscheidung berufenen Prüfer bei der Bewertung der Prüfungsleistung mitgewirkt haben (vgl. die Ausführungen unter 2.), muss der Prüfling im Hinblick auf Bewertungsfehler konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung der Prüfungsarbeit vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, Beschl. vom 1.9.1992, 6 B 22/92, juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten des betroffenen Prüflings hierbei allerdings ebenso wenig überspannt werden wie die Anforderungen an die Begründungspflicht der Prüfer. Die Anforderungen an das Vorbringen substantiierter Rügen des Prüflings hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen sind allerdings umso höher, je detaillierter die Bewertungen durch die Prüfer erfolgt sind (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris; U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris).
3.1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein allgemeines Begründungsdefizit geltend macht, kann dem das Gericht nicht folgen. Die in den beiden Korrekturen der Projektarbeit enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit der abschließenden Stellungnahme, die sich der Prüfungsausschuss zu Eigen gemacht hat (s.o. 2.3.), genügen dem Begründungserfordernis. Die maßgebenden Gründe, die zur abschließenden Bewertung geführt haben, sind zwar kurz, aber verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es ist erkennbar, welche Defizite in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten bemängelt werden (vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 631 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Die Randbemerkungen und der abschließende Bewertungsvermerk sind grundsätzlich als eine einheitliche Begründung der Bewertung zu verstehen und insgesamt zu würdigen, wenn es darum geht, ob die Begründung Mängel aufweist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 607). Anhand dieser Maßstäbe ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar.
Insbesondere fällt auf, dass der Kläger in der inhaltlich-materiellen Beurteilung seiner Arbeit von 80 maximal erreichbaren Punkten im Ergebnis lediglich 22 Punkte, d.h. ein gutes Viertel erreicht hat, sich jedoch mit seinen Einwänden überhaupt nicht oder nur ganz pauschal gegen die inhaltliche Beurteilung wendet. Obwohl in beiden abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Korrektoren zur Projektarbeit (in Verbindung mit den Randbemerkungen) gravierende inhaltliche Schwächen (z.B. keine Investitionsrechnungen, keine Nutzwertanalyse, sodass Methoden in der Anwendung fehlen; kein mehrjähriger Vergleich Einnahmen-Ausgaben, kein mehrjähriger Cash-Flow-Plan, keine Risikoabschätzung, kein Finanzierungsangebot; fehlende Nachweise, belastbare Zahlen etc.) nachvollziehbar aufgezeigt werden, setzt sich der Prüfling in seiner Widerspruchsbegründung (und aufgrund der Bezugnahme darauf auch im Klageverfahren) damit in keinster Weise substantiiert auseinander. Es wird nur pauschal moniert, dass eine Detailtiefe gefordert würde, „die den Rahmen einer 30-seitigen Projektarbeit bei Weitem überschritten hätte“ (Schriftsatz v. 2.6.2017, S. 3, BA Bl. 155). Dies ist nicht ausreichend, da das Gericht nicht auf Fehlersuche gehen kann, soweit – wie hier – keine objektiven Anhaltspunkte eine weitere Aufklärung gebieten. Es hätte dem Kläger oblegen, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Korrekturanmerkungen bzw. die festgestellten Defizite auf die entsprechenden Stellen seiner Projektarbeit zu verweisen und aufzuzeigen, dass diese jeweilige Beurteilung nicht zutreffend ist bzw. weshalb sie fehlgeht. Dies ist weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
3.2. Soweit im Detail die einzelnen Kriterien aus der „Formalen Bewertung“ der Projektarbeit (äußeres Erscheinungsbild, Gliederung, Abbildungen/Tabellen/Verzeichnisse, allgemeiner Eindruck) in der Widerspruchsbegründung angegriffen werden, handelt es sich hierbei um Inhalte des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, der der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Einordnung der Leistung des Prüflings in einen Bezugsrahmen, also die konkrete Notenvergabe ist daher im Überdenkungsverfahren zu kompensieren, welches durchgeführt worden ist (s.o.). Die für das Gericht maßgebliche Grenze der Willkür und des Gebots der Fairness und Sachlichkeit ist vorliegend nicht überschritten, eine willkürliche Bewertung ist nicht erkennbar, die jeweilige substantiiert angegriffene Einschätzung erscheint nachvollziehbar und nicht sachfremd. Soweit seitens des Klägers insbesondere und wiederholt im Klageverfahren eine kleinliche Korrektur von Rechtschreibung und Grammatik kritisiert wird, ist anzumerken, dass deren Regeln allgemeingültig sind, diese somit entweder eingehalten oder missachtet werden. In der Arbeit des Klägers lassen sich tatsächlich durchgehend viele Verstöße feststellen, sodass es nicht willkürlich erscheint, diese zu monieren. Im Übrigen ist die Beurteilung für Rechtschreibung und Grammatik mit nur einem Teilpunkt von insgesamt 100 in der Checkliste und damit mit 1% sicherlich nicht übergeordnet oder fehlgewichtet.
Soweit das Heranziehen einer Checkliste und eine dort vorliegende geringfügige Abweichung in den einzelnen Teilpunkten durch den Erst- und Zweitkorrektor von Klägerseite bemängelt werden, sei erneut darauf hingewiesen, dass diese als eine Korrekturhilfe nicht verbindlich ist und überdies die Korrektoren im vorliegenden Fall die Bewertung der Prüfungsleistung lediglich vorbereitet haben. Die Checkliste dient der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation der Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses i.S.v. § 22 Abs. 3 FPO. Die geringfügigen Abweichungen in Unterpunktkategorien können deshalb auch keine maßgeblichen Folgen haben, weil die Punktsumme in den einzelnen Teilabschnitten wiederum übereinstimmt.
4.
Nachdem sonst keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich sind, war die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 rechtmäßig, sodass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben konnte.
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, nachdem das Überdenkungsverfahren (s.o. 2.4.) ordnungsgemäß durch die dafür berufenen Prüfer durchgeführt worden ist.
Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.
5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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