Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz

Aktenzeichen  21 ZB 16.30000

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43493
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Beim Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist darzulegen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die Benennung eines Urteils eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abschließend genannten Divergenzgerichts genügt nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 15.30595 2015-11-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurden entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Dem genügt der Zulassungsantrag, dem schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zu entnehmen ist, ersichtlich nicht.
Die Darlegung der Divergenz erfordert zunächst die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Der Zulassungsantrag wird dem nicht gerecht. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Juni 2011 (8319/07) verweist, bezieht er sich schon nicht auf eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abschließend genannten Divergenzgerichte. Die vom Kläger zudem herangezogene Entscheidung „bei VGH Urteil vom 21.10.2014 -3 Ab 14.302 85“ ist so ungenau benannt, dass offenbleibt, auf welches Urteil sich der Kläger beruft. Letztlich ist die Begründung des Zulassungsantrags lediglich darauf gerichtet darzutun, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Augenkrankheit des Klägers ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht verneint hat. Eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. November 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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