Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit

Aktenzeichen  Au 6 K 21.192, Au 6 K 20.1842, Au 6 K 20.1844

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26191
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 S. 1
AufenthG § 60b

 

Leitsatz

Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen (Anschluss an BVerfG BeckRS 2003, 22328 = NJW 2003, 2976). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Verfahren Au 6 K 20.1842, Au 6 K 20.1844 und Au 6 K 21.192 werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung werden abgelehnt.

Gründe

I.
Die Kläger sind nach Aktenlage jordanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 3) wurde am *2014 in Deutschland geboren.
Die Kläger zu 1) und 2) stellten am 12. November 2013 einen Asylantrag beim *. Mit Bescheid des * vom 23. Mai 2017 wurde der Asylantrag der Kläger abgelehnt. Die Abschiebung nach Jordanien wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Au 6 K 17.33374) ab. Nach einer Mitteilung des * ist die Entscheidung seit dem 16. März 2018 rechtskräftig.
Nach einem Aufgriffbericht der Bundespolizeidirektion Flughafen * vom 24. Oktober 2013 habe eine Dokumentensichtung der Pässe der beiden erwachsenen Kläger zu 1) und zu 2) ergeben, dass beide Personen jordanische Pässe mit spanischen Visa besessen hätten.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beantragten die Kläger die getrennte Unterbringung. Beigefügt war das Schreiben einer Diplom-Psychologin vom 18. Dezember 2014. Die Kläger zu 1) und 2) wünschten sich getrennte Wohnmöglichkeiten. Grund dafür sei, dass sie nach dem islamischen Gesetz geschieden seien.
Nach einem Zeugnis vom 27. Januar 2016 hat die Klägerin zu 2) die Ausbildung zur Schwesternhelferin/Pflegediensthelferin erfolgreich abgeschlossen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerin zu 2) mit, dass ihr eine Beschäftigung als Pflegehelferin bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt worden sei.
Mit Schreiben unter anderem vom 20. Juli 2017 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, ihren Pass oder Passersatz vorzulegen.
In der Ausländerakte befindet sich die Kopie eines jordanischen Führerscheins des Klägers zu 1).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG. Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten die Anträge ab.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte die Klägerin zu 2) mit, dass sie die Unterlagen zur Beantragung eines Reisepasses von der jordanischen Botschaft zurückerhalten habe. Weil sie Palästinenserin sei, sei es der Botschaft nicht möglich, ihr einen Pass auszustellen. Die jordanischen Behörden hätten auch dem in Jordanien lebenden Bruder der Klägerin zu 2) mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 11. September 2018 bat die Ausländerbehörde des Beklagten den Bevollmächtigten der Kläger, Nachweise über die genannten Bemühungen zur Identitätsklärung vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 6. November 2018 den Antrag der Klägerin zu 2) auf vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit zur Duldung ab (Au 6 E 18.1505). Die Kläger seien nach gerichtlichen Feststellungen jordanische Staatsangehörige. Aufenthaltsbeendende Maßnahme könnten bei ihnen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Sie hätten ihre unbestritten bei der Einreise vorhandenen jordanischen Reisepässe und Personalausweise nach eigenen Angaben fahrlässig verloren. Die Beschaffung jordanischer Dokumente sei den Klägern bei gehöriger Anstrengung möglich und zumutbar. Gegenteiliges hätten sie nicht substantiiert nachgewiesen.
Am 12. Oktober 2018 gab der Kläger zu 1) einen Reisepass der palästinensischen Behörden beim Beklagten ab.
Für die Klägerin zu 3) wurde ein am 20. Oktober 2019 ausgestellter palästinensischer Reisepass vorgelegt.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg (Au 6 K 19.505) die Anträge auf Prozesskostenhilfe ab. Dem Klagebegehren auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG stehe die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wegen fehlenden Passes entgegen. Der Kläger zu 1) habe zwar einen von den palästinensischen Autonomiebehörden ausgestellten Reisepass vorgelegt. Er und seine Frau seien nach den gerichtlichen Feststellungen allerdings voraussichtlich jordanische Staatsangehörige.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 teilte das * mit, dass es die deutsche Botschaft in Amman eingeschaltet habe, um die Staatsangehörigkeit der Kläger prüfen zu lassen. Das Ergebnis liege nun vor. Alle sieben Familienmitglieder hätten die jordanische Staatsangehörigkeit und alle bis auf die in Deutschland geborene Klägerin zu 3) hätten eine Nationalnummer. Es wäre der Familie also grundsätzlich möglich, Reisedokumente für die Rückkehr nach Jordanien zu beschaffen.
Am 15. Januar 2020 wurde bei der Ausländerbehörde des Beklagten für die Klägerin zu 2) ein jordanischer Reisepass abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Beklagten für den Kläger zu 1) die Erteilung einer Beschäftigungsduldung sowie hilfsweise für die Klägerin zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie für die Klägerin zu 2) die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Pflegehelferin abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, dass der Kläger zu 1) kein jordanischer Staatsangehöriger, sondern palästinensischer Volkszugehörigkeit und staatenlos sei. Da es einen Pass seines „Heimatstaats“ nicht gebe, könne er auch keine entsprechenden Passbeschaffungsbemühungen entfalten.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 erteilte der Beklagte den Klägern Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 AufenthG. Der Aufenthalt wurde auf den Landkreis * beschränkt und die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 bzw. 2. Februar 2021 haben die Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,
unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. April 2021, mit dem dem Kläger zu 1) eine Duldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 1, 60b Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten und hilfsweise unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 29. April 2021 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) eine Duldung nach § 60a AufenthG auszustellen und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten und
den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2021, mit dem den Klägerinnen zu 2) und 3) eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, § 60b Abs. 1 AufenthG erteilt worden sei, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten, hilfsweise unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 5. Januar 2021 den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen zu 2) und 3) eine Duldung gemäß § 60a AufenthG auszustellen und der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten.
Außerdem hat der Bevollmächtigte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Annahme, die Identität der Kläger sei nicht geklärt, sei unzutreffend.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3) seien bislang gänzlich ungeklärt, da sie der Passpflicht nicht genüge. Ein Ausländer habe das Abschiebungshindernis auch zu vertreten, wenn lediglich die minderjährigen Kinder keine gültigen Pässe hätten und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könnten mit der Folge, dass auch die Abschiebung der Eltern aus rechtlichen Gründen unmöglich sei.
II.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten sind unbegründet, weil im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klageverfahren gegeben sind.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – juris Rn. 10).
Nach diesen Grundsätzen waren die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, weil die Erfolgsaussichten der Klagen nach summarischer Prüfung nicht mehr offen sind. Der Beklagte hat den Klägern zu Recht Duldungen nach § 60b AufenthG für Personen ungeklärter Identität erteilt und die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Nach § 60b Abs. 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (§ 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Kläger zu 1) bzw. zu 2) haben das tatsächliche Abschiebungshindernis fehlender jordanischer Reisepässe für die Kläger zu 1) und 3) jedenfalls auch für die Klägerin zu 3) zu vertreten, weil sie nach § 80 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sind, die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Passes für die nach § 80 Abs. 1 AufenthG nicht handlungsfähige Klägerin zu 3) zu stellen.
Mit der Vorlage eines palästinensischen Reisepasses für die Klägerin zu 3) sind die Kläger ihrer Antragspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 teilte das * mit, dass es die deutsche Botschaft in Amman eingeschaltet habe, um die Staatsangehörigkeit der Kläger prüfen zu lassen. Das Ergebnis liege nun vor. Alle sieben Familienmitglieder hätten die jordanische Staatsangehörigkeit und alle bis auf die in Deutschland geborenen Klägerin zu 3) hätten eine Nationalnummer. Es wäre der Familie also grundsätzlich möglich, Reisedokumente für die Rückkehr nach Jordanien zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Kläger zu 1) und 2) nach einem Aufgriffbericht der Bundespolizeidirektion Flughafen * vom 24. Oktober 2013 noch jordanische Pässe mit spanischen Visa besessen hatten. Vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, wieso es den Klägern nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, jordanische Dokumente zu erlangen.
Daher besteht ein von den Klägern zu 1) und 2) zu vertretendes tatsächliches Abschiebungshindernis für die Klägerin zu 3). Nach § 80 Abs. 4 AufenthG sind die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Nach summarischer Prüfung sind die Kläger dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen. Insbesondere haben sie die Geburt der Klägerin zu 3) in Deutschland nicht in Jordanien nachweislich registrieren lassen als Grundvoraussetzung für den Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit und Reisepassausstellung. Der Kläger zu 1) hat zudem bislang selbst keinen jordanischen Reisepass vorgelegt.
Dass den Klägern die Beschaffung jordanischer Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.
Nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden.
Hiernach sind die Erfolgsaussichten der Klagen nach summarischer Prüfung nicht mehr offen und es ist Prozesskostenhilfe zu versagen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben