Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Tiermedizin an der LM*, Wintersemester 2020/21, 5. Fachsemester, Erhöhung des Lehrangebots und der Zulassungszahl gegenüber dem Vorjahr, Curricularwertberechnung und –aufteilung vorgelegt

Aktenzeichen  M 3 E 20.18154

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19875
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Formel II. der Anlage 8 zu § 40 HZV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EURO festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Tiermedizin an der L … M … (LM) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/21 im 5. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragspartei entfällt.
Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, die Hochschule habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Kapazität nicht ausgeschöpft.
Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 15. Januar 2021,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Tiermedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.
Die LM hat im Studiengang Tiermedizin in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/21 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2020/21) vom 4. August 2020 in Verbindung mit der Anlage hierzu für den Studiengang Tiermedizin für die Fachsemester 1 mit 9 im Einzelnen folgende Studienplätze festgesetzt:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Summe
Wintersemester 2020/21
307
0
286
0
267
0
249
0
232
1341
Sommersemester 2021
0
296
0
276
0
257
0
240
0
1069
Nach der Studierendenstatistik, Stand 14. Dezember 2020, sind im Wintersemester 2020/21 im Studiengang Tiermedizin in den zulassungsbeschränkten Fachsemestern 1 mit 9 insgesamt 1360 Studierende immatrikuliert:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Summe
immatrikuliert
307
2
283
2
264
1
245
12
244
1360
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammer die entsprechenden Werte des Vorjahres):
– Stellen: 186,35 (186,35)
– Gesamtdeputat vor dem Abzug der Verminderungen: 1289,781 (1287,5)
– Verminderungen: 8 (8)
– Lehrauftragsstunden: 12,4 (keine)
– Krankenversorgungsabzug: 272,4264 (271,2264)
– Abzug für Praktikumsbetreuung: 10,4915 (7,1318)
– bereinigtes Lehrangebot Sb: 1011,2631 (1001,1418)
– CAp: 7,5549 (7,5549; Ausbildung in den Lehreinheiten Biologie und Physik jeweils im Umfang von 0,0222 SWS)
– Schwundfaktor: 0,8731 (0,8792)
– Übergangsquote: 0,9657 (0,9674)
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 15. Januar 2021 sowie die von der LM vorgelegte Kapazitätsberechnung übersandt.
Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 nahmen die Bevollmächtigten der Antragspartei hierzu wie folgt Stellung:
Aus den Belegungsstatistiken ergebe sich eine erhebliche Unterauslastung der streitgegenständlichen Lehreinheit im hier beantragten 5. Fachsemester gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl. Es seien 267 Studienplätze festgesetzt, jedoch nur 264 Studierende immatrikuliert. Die für den zulassungsbeschränkten Studienabschnitt festgesetzte Gesamtkapazität von 1.341 Studienplätzen werde nur dann ausgeschöpft, wenn die Belegung mit 1.360 Studierenden kapazitätswirksam sei und die zugrundeliegende Berechnung keinen Grund zur Beanstandung liefere.
Es werde zunächst um Aufklärung der sechs Beurlaubungen gebeten. Der Bestand der Immatrikulierten sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um bereits seit mehreren Semestern Beurlaubte zu bereinigen. Der Antragsgegner möge Auskunft geben über Anträge auf Höherstufung oder Anträge auf Exmatrikulation. Es bestünde Klärungsbedarf hinsichtlich des Zustandekommens der 17 Belegungen in den geraden Fachsemestern, die von der Zulassungszahlsatzung nicht vorgesehen seien.
Die Universität habe zunächst einen detaillierten Stellenplan des Fachbereichs mit den Namen der Stelleninhaber vorzulegen. Andernfalls sei eine eindeutige gerichtliche Prüfung der Lehrangebots- und Stellenentwicklung nicht möglich.
Der Antragsgegner möge die Stellenveränderungen, die aus den vorgelegten Übersichten hervorgingen, erklären und die Beschlüsse der zuständigen Gremien vorlegen. Der Abbau von Hochschulkapazität müsse sorgfältig begründet werden.
Es fehlten in der diesjährigen Berechnung jegliche Angaben zu den geltend gemachten Deputatsverminderungen. Es werde beantragt, die Nachweise für die Deputatsverminderungen vorzulegen und detailliert darzulegen, welche Interessen das Staatsministerium gegeneinander abgewogen habe.
Es werde beantragt, sämtliche Dienstverträge der Hochschule mit den ARaL sowie Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Angestellten, aus denen sich die jeweils individuelle Lehrverpflichtung ergebe, vorzulegen. Nur so sei die vom Gericht durchzuführende Prüfung hinsichtlich des tatsächlich vorhandenen Lehrangebots möglich. Der Abbau des sich aus den Stellen ergebenden, stetig schwindenden Lehrangebots laufe weitgehend verdeckt ab.
Der Kapazitätsberechnung lasse sich nicht entnehmen, mit wem die Juniorprofessorenstelle, die vom Antragsgegner seit Jahren als mit 5 LVS besetzt angegeben werde, besetzt sei. Die zweite Anstellungsphase mit einem Deputat von 7 LVS müsste mittlerweile erreicht sein.
Die Hochschule habe keine Curricularwertberechnung vorgelegt. Der Curriculareigenanteil habe im Wintersemester 2011/12 noch bei 7,5377 gelegen, habe sich also im Lauf der Jahre verändert.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BayVGH müsse die Universität die Zusammensetzung des für die Berechnung der Zulassungszahl maßgeblichen Curriculareigenanteils nach Rüge der Antragspartei plausibilisieren.
Bei der vorgelegten Schwundstatistik falle auf, dass offenbar die durch Vergleiche Zugelassenen nicht bzw. nicht im 1. Fachsemester berücksichtigt worden seien. Hierzu wurde auf Rechtsprechung des VG Greifswald sowie des OVG Rheinland-Pfalz verwiesen, wonach die nachträglich Zugelassenen dem Semester zuzurechnen seien, nach dessen Rechtsverhältnissen sie eine Zulassung erhalten hätten, auch wenn dieses bereits vergangen sei. Der BayVGH habe sich in seinem Beschluss vom 24. August 2009 – 7 CE 09.10343 u.a. – im Ergebnis dieser Auffassung angeschlossen.
Den Bevollmächtigten wurde die von der LMU nachgereichte aktuelle Curricularwert-Berechnung übersandt und weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine weitere Äußerung ging innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2020/21 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum 5. Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin an der LM nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/21 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 -) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LM im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2020/21 im 5. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 1360 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl S. 87) erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Demzufolge findet gemäß § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung der LM in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.
Im Studiengang Tiermedizin besteht eine Zulassungsbeschränkung für das 1. bis einschließlich 9. Fachsemester. Die Vergabe der 1360 Studienplätze im zulassungsbeschränkten Abschnitt des Studiengangs Tiermedizin im Wintersemester 2020/21 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen.
Da bei der Ermittlung eines noch in einem höheren Fachsemester freien Studienplatzes auf die Gesamtzahlen des 1. mit 9. Fachsemesters in der Satzung und in der tatsächlichen Belegung abzustellen ist, ist insoweit ohne Bedeutung, welchem konkreten Fachsemester wiederholt beurlaubte Studierenden statistisch zugeordnet werden. Es ist daher bei der Berechnung der Kapazität für einen zulassungsbeschränkten Studienabschnitt unerheblich, ob in der angegebenen Zahl der in diesem Studienabschnitt immatrikulierten Studierenden auch beurlaubte, sei es auch bereits für mehrere Semester beurlaubte, Studierende enthalten sind. Denn diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Universität nicht dauerhaft, weil sie nach dem Ende ihrer Beurlaubung dieses wieder in Anspruch nehmen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 7 CE 15.10417 – juris Rn. 9). Die LM setzt nur für den wissenschaftlich-theoretischen Studienteil des Studiums, das sind die ersten neun Fachsemester, Zulassungszahlen fest, da die Ausbildung in den späteren Fachsemestern Stationen an verschiedenen landwirtschaftlichen, veterinärmedizinischen und behördlichen Einrichtungen umfasst (praktischer Studienteil; vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10106 – juris Rn. 10). Solange wiederholt beurlaubte Studierende den wissenschaftlich-theoretischen Studienteil noch nicht vollständig durchlaufen haben, können sie nicht im Wege einer fiktiven Höherstufung statistisch dem nachfolgenden praktischen Studienteil zugeordnet werden. Denn sie werden nach dem Ende ihrer Beurlaubung gerade das Lehrangebot dieses ersten Studienteils in Anspruch nehmen, ihre statistische Zuordnung zu diesem Studienteil ist daher weiterhin gerechtfertigt.
Eine weitere Aufklärung der Belegung der geraden Fachsemester ist nicht veranlasst. Es sind vielfältige Gründe denkbar, weshalb ein Studierender den vorgesehenen Studienverlauf mit dem nur im Wintersemester möglichen Studienbeginn verlässt und sich daher sein Studium um ein Fachsemester „verschiebt“; dies kann gerade bei Rückkehr aus einer Beurlaubung geschehen. Das Gericht hat, solange sich die Zahlen der in geraden Fachsemestern immatrikulierten Studierenden in diesem vergleichsweise geringen Rahmen bewegen, keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
Die in diesem Studienabschnitt immatrikulierten 1360 Studierenden erschöpfen die vom Gericht bestätigte, für diesen Abschnitt festgesetzte Kapazität von insgesamt – maximal – 1341 Studienplätzen vollständig; ein freier Studienplatz im 5. Fachsemester ist im Wintersemester 2020/21 daher nicht mehr vorhanden, obwohl für das 5. Fachsemester selbst die festgesetzte Kapazität von 267 Studienplätzen mit 264 immatrikulierten Studierenden nicht ausgeschöpft ist.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei zugänglich gemacht, es hat die Kapazitätsberechnung unter Würdigung der von der Antragspartei erhobenen Einwände überprüft. Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung, die sich entscheidungserheblich auswirken könnten, hat das Gericht nicht festgestellt.
Die Rechtfertigungen für die Deputatsverminderungen von insgesamt 8 LVS sind auch dem vorgelegten, anonymisierten Stellenplan zu entnehmen. Die Deputatsverminderung für die Tätigkeit des Dekans von 4 LVS ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV). Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v.H. ein.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die angesetzten Verminderungen auf einer Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums beruhen. Eine Ermessensausübung in diesen Entscheidungen ist nicht mehr erforderlich, da diese der Normgeber bereits vorgenommen hat. Es ist außerdem aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren auf Zulassung zum Studiengang Tiermedizin an der LM bekannt, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 Herrn Prof. P. für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS gewährt hat, die weiterhin anzuerkennen ist (vgl. z.B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u.a.). § 9 Abs. 6 LUFV (n.F.) lässt eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt. Auf die zur Deputatsverminderung für Prof. P. ergangene Rechtsprechung des BayVGH wurde die Antragspartei hingewiesen.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich, bei gleichgebliebener Stellenzahl (186,35) und gleichgebliebener Anzahl von Verminderungen (8 LVS) das Lehrangebot (ohne Lehraufträge) geringfügig erhöht (von 1287,5 auf 1289,781 LVS). Die weitere Erhöhung der Aufnahmekapazität von 301 auf aktuell 307 Studienplätze beruht entscheidend auf dem zusätzlichen Angebot von Lehrauftragsstunden, wodurch auch der – von der Universität jedoch nicht zu beeinflussende – Kapazitätsverlust infolge eines höheren Aufwands für Krankenversorgung und Praktikumsbetreuung kompensiert wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Vorgehensweise des erkennenden Gerichts bestätigt, bei der Überprüfung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin darauf abzustellen, ob Änderungen „im Ergebnis“ zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben; es komme auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen des Lehrangebots stattfinde, nicht an (BayVGH, B.v. 12.5.2014 7 CE 14.10062 – juris Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 27.9.2011 – 7 CE 11.10758 u.a. – juris Rn. 9).
Auch eine längerfristige Verminderung des Lehrangebots, die spezieller Rechtfertigung bedürfte, ist im Vergleich des Lehrangebots der vergangenen Studienjahre, jeweils vor Abzug der Verminderungen, nicht festzustellen:
Studienjahr 2014/15: Lehrangebot: 1282,25
Studienjahr 2015/16: Lehrangebot: 1284,00
Studienjahr 2017/18: Lehrangebot: 1284,00
Studienjahr 2018/19: Lehrangebot: 1287,5
Studienjahr 2019/20: Lehrangebot 1287,5
Studienjahr 2020/21: Lehrangebot 1289,781 (nach Abzug von 8 SWS)
Es stünde somit von vergangenen Deputatserhöhungen noch Deputat zur Kompensation etwaiger, mit Stellenstreichungen einhergehender Verminderungen des Lehrangebots zur Verfügung. Auf die Ausführungen der Antragspartei zu den Anforderungen, die an kapazitätsvernichtende Personalentscheidungen zu stellen sind, ist daher hier nicht einzugehen.
Hinsichtlich eines etwa zu Unrecht um 2 LVS zu gering in die Kapazitätsberechnung eingestellten Deputats einer Juniorprofessorenstelle in der zweiten Anstellungsphase würde sich eine solche Kompensationsmöglichkeit zwar nicht ergeben, jedoch würde sich eine Erhöhung des Wertes Sb um 2 angesichts der im zulassungsbeschränkten Studienabschnitts eingetretenen Überbuchung nicht entscheidungserheblich auswirken (s. unten).
Dem gegen den Ansatz des Curriculareigenanteils erhobenen Einwand hat die LMU durch Übersendung der aktuellen Curricularwert-Berechnung bzw. -aufteilung Rechnung getragen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HZV sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in Anlage 10 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden; dieser ist für den Studiengang Tiermedizin in Anlage 10 zu § 48 HZV unverändert auf 7,6 festgesetzt. Dieser wird bei Ansatz des auf die Lehreinheit Tiermedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 7,5549 und dem von den Lehreinheiten Physik und Biologie erbrachten Ausbildungsaufwand von jeweils 0,022 in der Summe sogar – kapazitätsfreundlich – unterschritten.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BayVGH ist bei Vorgabe von Curricularnormwerten nur deren Höhe für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, nicht jedoch ein von der jeweiligen Hochschule tatsächlich betriebener Ausbildungsaufwand, da die Curricularnormwerte abstrakte Normwerte sind, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden und für die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen verbindlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11).
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Tiermedizin aufgrund der personellen Ausstattung ist nach der Formel II. (5) der Anlage 8 zu § 40 HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x zp;
Ap = 1011,2631 x 2  2022,5262
: CAp (= 7,5549)  267,7105
: SF (= 0,8736)  306,6207
Gerundet 307 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2020/21.
Bei einer konstanten Übergangsquote von 0,9657, gegen die ebenfalls keine Einwände erhoben wurden, ergeben sich für den zulassungsbeschränkten Studienabschnitt folgende Zulassungszahlen:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Summe
Wintersemester 2020/21
306,6207
285,9472
266,6676
248,6879
231,9205
gerundet
307
286
267
249
232
1341
Vergleichsberechnung bei Ansatz von 7 LVS für das Deputat der – nicht in die Krankenversorgung einbezogenen – Juniorprofessorenstelle:
Ap = (2 x Sb)/CA x zp;
Ap = 1013,2631 x 2  2026,5262
: CAp (= 7,5549)  268,234
: SF (= 0,8736)  307,0444
gerundet ebenfalls 307 Studienplätze; die geringfügige Erhöhung der errechneten Aufnahmekapazität würde nicht zu der für einen Erfolg des Antrags erforderlichen Kapazität von insgesamt 1361 Studienplätzen in den Fachsemestern 1 mit 9 führen.
Da im gesamten zulassungsbeschränkten Studienabschnitt im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2020/21 kein freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität mehr zur Verfügung steht, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG


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