Aktenzeichen 9 ZB 19.30286
Leitsatz
Die Frage, ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Sierra Leone die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK führen kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, solange ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnismitteln keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dargelegt wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 14 K 17.34384 2018-12-04 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit das Zulassungsvorbringen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Geheimbünden in Sierra Leone und deren Gefährlichkeit auseinandergesetzt, wird bereits keine Entscheidungserheblichkeit dargelegt. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt – weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – eine Gefährdung durch die Poro Society oder einen anderen Geheimbund geltend gemacht, sondern sein Verfolgungsschicksal ausschließlich mit seiner angeblichen Homosexualität begründet. Abgesehen davon setzt sich das Zulassungsvorbringen insoweit nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der Hinweis auf einen im Jahr 2012 herausgegebenen Reiseführer und mehrere deutlich ältere Quellen genügt nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass sich hieraus ein Abschiebungsverbot für den Kläger ergibt.
b) Die Frage, ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Sierra Leone die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK führen kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hinsichtlich der humanitären Lage auf aktuelle Länderinformationen abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Kläger als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann mit einer überdurchschnittlichen elfjährigen Schulbildung ausreichend Erwerbspotential besitzt und in Sierra Leone in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 32733 – juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).