Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  11 ZB 17.31507

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136934
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
AufenthG § 60a Abs. 2c
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Wenn das Gericht die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hin prüft, hat es damit nicht zugleich selbst Schwere und Ausmaß der Erkrankung medizinisch bewertet. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 9 K 16.31658 2017-09-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind.
Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachverständigenbeweisantrag zum Vorliegen einer „massiven PTBS“ bei der Klägerin zu 2. „aufgrund ihrer Erlebnisse in der Ukraine sowie einer schweren chronifizierten Episode“ und den Folgen bei einer Rückkehr in die Ukraine zu Recht abgelehnt und damit den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Allerdings braucht das Gericht weder einem Ausforschungsbeweisantrag nachzugehen, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, noch einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 366 f.). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO), was vom materiell-rechtlichen Standpunkt des entscheidenden Gerichts aus zu beurteilen ist (BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8/13 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die vom Ausgangsgericht in seinem Beweisbeschluss und nochmals in den Urteilsgründen angeführten Ablehnungsgründe der fehlenden Entscheidungserheblichkeit und mangelnden Substantiierung finden im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze und sind auch gegeben. Das Gericht hat den Beweisantrag nicht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert, d.h. in einer unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Weise (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4 m.w.N.). In den Urteilsgründen ist auf der Grundlage verschiedener Erkenntnismittel nochmals ausführlich dargelegt, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. in der Ukraine möglich und tatsächlich zu erlangen ist. Soweit die Klägerin zu 2. den besonderen Ausnahmefall (vgl. die von den Klägern angeführte Entscheidung des HessVGH, U.v. 26.2.2007 – 4 UE 1125/05.A – juris) für sich in Anspruch nimmt, dass eine Abschiebung ungeachtet der Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland unzumutbar sein kann, konnte das Gericht in ihrem Falle – im Unterschied zu den in der Antragsschrift angeführten entschiedenen Fällen – bereits nicht feststellen, dass bei ihr substantiierte Anhaltspunkte für die behauptete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), aus der die sie behandelnde Fachärztin die Gefahr einer Selbstgefährdung ableitet, vorliegen. Zutreffend weist es darauf hin, dass in den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen die Kriterien für die Diagnose einer PTBS, insbesondere das traumatisierende Ereignis (vgl. die internationale Klassifizierung ICD-10 F43.1), nicht entsprechend den von der Rechtsprechung an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags gestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15 m.w.N.) sowie § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG schlüssig dargelegt sind und die Aussagen der behandelnden Fachärztin nicht mit den Angaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind. Dasselbe gilt im Übrigen für den Bericht des Bezirksklinikums Mainkofen vom 27. Februar 2017, nach dem sich bei einem immerhin sechswöchigen stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2. ausdrücklich keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS ergaben (vgl. „Psychische Anamnese“, Seite 2). Sie wurde „ohne Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung“ aus dem Klinikum entlassen (Seite 3). Auch in einer Gesamtschau mussten die ärztlichen Stellungnahmen daher nicht, wie die Kläger meinen, als ausreichend gewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Fachärztin gestellte Prognose einer „sicherlich“ zu erwartenden schweren Retraumatisierung infolge einer Abschiebung „und möglicherweise Selbstgefährdung durch Suizidalität“, zumal bei einer Rückkehr in von kriegerischen Ereignissen nicht betroffene Landesteile, nicht für nachvollziehbar hielt. Indem das Gericht die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hin geprüft hat, hat es auch nicht, wie von den Klägern gerügt, selbst Schwere und Ausmaß der Erkrankung medizinisch bewertet (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2006 – 1 B 91.05 – NVwZ 2007, 346 = juris Rn. 7).
Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (insbesondere im Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8/07) aufgestellten Anforderungen an das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS auch auf andere psychische Erkrankungen anzuwenden sind, nicht hinreichend dargelegt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/ Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 88 m.w.N.).
Zunächst ist die aufgeworfene Frage dahin auszulegen, dass die Kläger klären lassen möchten, ob an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags im Falle einer geltend gemachten sonstigen psychischen Erkrankungen die Maßstäbe anzulegen sind, die das Bundesverwaltungsgericht für die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags im Falle einer geltend gemachten PTBS aufgestellt hat. Denn es hat in der von den Klägern angeführten Entscheidung keine Anforderungen an das Vorliegen einer PTBS gestellt, deren Diagnosekriterien sich anerkanntermaßen (vgl. § 295 Abs. 1 SGB V) aus der internationalen Klassifizierung ICD 10 F43.1 ergeben. Die Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin zu 2., deren sonstige depressive Erkrankung das Gericht nicht angezweifelt hat, hat nicht dargelegt, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu einer derart schweren Gesundheitsgefährdung führen würde, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht kommt. Allein der fachärztlichen Bescheinigung vom 22. August 2017 ist erstmals etwas zu einer Selbstgefährdung der Klägerin zu 2. im Falle einer Abschiebung zu entnehmen. Nachdem ihre Ärztin die Möglichkeit einer „Selbstgefährdung durch Suizidalität“ aus der „sicherlich“ zu erwartenden schweren Retraumatisierung ableitet, ist nicht ersichtlich, dass ihre anderweitige psychische Erkrankung bei einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Selbstgefährdung führt. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen ist bereits nichts zu einer Selbstgefährdung zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben