Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  19 ZB 20.2690

Datum:
17.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15868
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 9 K 20.466 2020-09-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am … 1984 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 2. September 2019 zur Ausübung einer Beschäftigung (Vorlage eines Arbeitsvertrags mit der Firma M. Landschafts- und Sportstättenbau, Einstellung ab 1.7.2019 bis 1.7.2020 als Arbeiter) in das Bundesgebiet ein. Das Landratsamt erteilte ihm erstmals unter dem 15. November 2019 gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.) eine bis 29. Juli 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis, welche mit folgender „auflösender Bedingung“ versehen wurde: „Beschäftigung nur gem. 26 Abs. 2 BeschV im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bei der M… GmbH im Bundesgebiet gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt vorzeitig bei Beendigung bzw. Abbruch dieser Beschäftigung, auch bei einem Arbeitgeberwechsel, sowie bei Bezug von öffentlichen Mitteln.“. Nachdem sich der Kläger sodann vom 20. Dezember 2019 bis zum 11. Januar 2020 im Kosovo aufhielt, stellte das Hauptzollamt L. am 6. Februar 2020 im Rahmen einer „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ seine Tätigkeit als für die Firma B. arbeitender Verputzer in einem Neubaugebiet fest. Unter dem 10. Februar 2020, eingegangen beim Landratsamt am 12. Februar 2020, ließ er daraufhin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei der Firma M. ab 2. März 2020 „gemäß anliegendem Vertrag“ beantragen.
Er wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020, durch das seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Februar 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 2020 als unzulässig abgelehnt (Nr. I des Bescheids), den Kläger aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. II des Bescheids), ihm die Abschiebung insbesondere in den Kosovo angedroht (Nr. III des Bescheids) und für den Fall einer Abschiebung deren Sperrwirkung (mit der Folge eines Einreiseverbots und eines Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland) auf ein Jahr befristet beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise (Nr. IV des Bescheids).
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Der Kläger trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da es um die Frage gehe, ob von der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Aufenthaltsgesetzes auch dann ausgegangen werden könne, wenn arbeitsrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einigkeit darüber bestehe, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht beendet, sondern nur aufgrund äußerer Umstände (Witterung) unterbrochen seien. Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses sei die saisonabhängige Tätigkeit als Arbeiter gewesen. Im Winter gebe es keinen Garten- und Landschaftsbau, daher sei mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – dies würden der Beklagte und die erste Instanz verkennen – auch die Unterbrechung der Beschäftigung in den Wintermonaten mitgenehmigt gewesen. Bzw. führe der Umstand, dass der Kläger von Ende Dezember 2019 bis März 2020 nicht gearbeitet habe, auch nicht zum Erlöschen der Befristung. Der Kläger habe bei seinem Arbeitgeber eine Beschäftigungsgarantie dahingehend gehabt, dass, wenn und solange Garten- und Landschaftsbau möglich sei, er dort gegen Entgelt als Arbeiter beschäftigt werde. Diese Garantie habe er noch. Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Beschäftigungsverordnung würden Regelungen zur Frage enthalten, wann von der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei. Dass Kläger und Arbeitgeber arbeitsrechtlich gerade keine Beendigung ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart hätten, ergebe sich auch daraus, dass dem Kläger arbeitgeberseitig noch während der Wintermonate die Weisung erteilt worden sei, am 14. Februar 2020 an einer Sicherheitseinweisung teilnehmen zu müssen. Wenn tatsächlich beklagtenseits beabsichtigt gewesen wäre, in Kenntnis der Saisonbezogenheit des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitig dreijähriger Befristung entgegen dem Vorstehenden einen Erlöschungstatbestand in die Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen, dann hätte dies ausdrücklich erfolgen müssen, beispielsweise mit einem Zusatz „Aufenthaltsrecht erlischt auch bei saisonaler Beendigung“. Dies sei aber nicht erfolgt. Die kurzzeitige Reise in den Kosovo und die Rückkehr nach Deutschland seien noch mit der Aufenthaltserlaubnis vom 15. November 2019 erfolgt. Dass der Beklagte die Auffassung vertrete, diese Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, habe der Kläger erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 7. Februar 2020 erfahren. Es sei keinesfalls so, dass der Kläger in Kenntnis einer nach Auffassung des Beklagten bestehenden Visumpflichtigkeit einfach mal über den Jahreswechsel kurz in den Kosovo und wieder zurückgefahren sei.
Am 15. Januar 2021 ergänzte der Kläger, es stelle sich sehr wohl die grundsätzliche Frage, ob und wie aufgrund der ausländerrechtlichen Prämisse, dass sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschafts- und des Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiere, Saisonarbeitsverhältnisse zu bewerten seien, bei denen aus rein zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Gründen die gegenseitigen Pflichten für einen bestimmten Zeitraum ruhen, aber schon zuvor festgestanden habe, dass diese mit Saisonbeginn wieder aufgenommen würden. Hinzukomme, dass der Beklagte zwar einerseits die erteilte Aufenthaltserlaubnis an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft habe, andererseits aber den Sachverhalt ausländerrechtlich dahingehend bewertet habe, diese bis 29. Juli 2022 zu befristen, also dem Kläger ein sehr langes Aufenthaltsrecht in Deutschland bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zubilligte.
Davon ausgehend, dass der Kläger die Frage formulieren will, ob von der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Aufenthaltsgesetzes auch dann ausgegangen werden kann, wenn arbeitsrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einigkeit darüber besteht, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht beendet, sondern nur aufgrund äußerer Umstände (Witterung) unterbrochen sind, fehlt es an Ausführungen des Klägers, warum diese Frage entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma M. mit Ablauf des 18. Dezember 2019 mit der Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung in der Nebenbestimmung zu der Aufenthaltserlaubnis vom 15. November 2019 und des Erlöschens dieser Aufenthaltserlaubnis beendet worden ist. Den Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2020, über das computergestützte Portal der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sei festgestellt worden, dass der Kläger ab dem 8. Oktober 2019 bei der Firma M. beschäftigt gewesen und am 19. Dezember 2019 zum 18. Dezember 2019 abgemeldet worden sei, hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Dieser Umstand stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar (der Beklagte geht davon aus, es habe sich offensichtlich um eine – wenn auch u.U. saisonbedingte – Kündigung gehandelt). Dies ergibt sich daraus, dass der zwischen dem Kläger und der Firma M. geschlossene Arbeitsvertrag („Jahresarbeitszeitvertrag“) für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 1. Juli 2020 geschlossen wurde und keine Hinweise darauf enthält, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwaige den Vertrag nicht beendende Unterbrechungen gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund besonderer Umstände (Witterung) vereinbart worden sind. Zurecht weist der Beklagte insoweit auch darauf hin, dass für eine vertragsbeendende Abmeldung des Klägers zum 18. Dezember 2019 auch § 7 des Vertrags (Arbeitszeitkonto) spricht. Nach dieser Vorschrift dient die Führung eines Ausgleichsstundenkontos für den Arbeitnehmer dem Ziel eines verstetigten Monatslohns und damit einem verstetigten Jahreseinkommen sowie der Vermeidung von Saisonkurzarbeit, dem Ausgleich von Arbeitsausfällen, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit oder Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Qualifizierung. Nähere Ausführungen dazu, dass der Kläger und die Firma M. weitere Abreden getroffen haben, die ggf. im Widerspruch zu dem geschlossenen Vertrag stehen könnten (im Sinne der behaupteten Einigkeit über Unterbrechungen der Erbringung gegenseitiger Rechte und Pflichten) hat der Kläger nicht getätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen dem Kläger und der Firma M. geschlossene Vertrag nur eine saisonabhängige Tätigkeit umfassen sollte, die den Winter, in dem es nach Vortrag keinen Garten- und Landschaftsbau gibt, ausschließt, mit der Folge, dass mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Unterbrechung der Beschäftigung in den Wintermonaten mitgenehmigt worden sei, sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat der Erteilung der Arbeitserlaubnis die ihm bekannten Umstände, insbesondere den Jahresarbeitszeitvertrag (und auch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag betreffend den Kläger als Mieter) zugrunde gelegt. Für die vom Kläger vertretene Auffassung ergibt sich daraus (wie dargelegt) nichts. Ebenso wenig bestand (worauf der Beklagte ebenfalls zurecht hinweist) für die Behörde in Anbetracht des vorgelegten Arbeitsvertrages eine Veranlassung, die Nebenbestimmung anderslautend zu formulieren (z.B. Aufenthaltsrecht erlischt bei saisonaler Beendigung). Der Beklagte hat sich vielmehr zurecht an den vom Kläger beigebrachten Vorgaben orientiert.
Mithin erweist sich die ersichtlich vom Kläger gestellte Frage als nicht entscheidungserheblich, weil im Sinne der genannten Nebenbestimmung die Beschäftigung beendet (bzw. abgebrochen) wurde. Sie ist zusätzlich deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger durch seine im Rahmen von Schwarzarbeitskontrollen entdeckte Tätigkeit als Verputzer für die Firma B. einen zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führenden Arbeitgeberwechsel vollzogen hat.
Soweit der Beklagte im hiesigen Verfahren Ausführungen dazu tätigt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht gewusst haben wolle, dass sein Aufenthaltstitel vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abhänge, eine Verlängerung gemäß § 8 AufenthG scheide aus, da die Verlängerung einen rechtzeitig während der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetze, auch komme die Anordnung der Fortgeltungswirkung bei verspäteter Antragstellung (hier unter dem 10.2.2020) zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegend nicht in Betracht, die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft gemäß § 19c AufenthG (n.F.) sei ohne vorherige Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens nicht möglich, die Bundesagentur für Arbeit dürfe eine Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Beschäftigungsverordnung nur dann erteilen, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatstaat gestellt werde, die Einholung des begehrten Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit sei nicht gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV im Bundesgebiet möglich, es bestehe auch keine Möglichkeit von der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, stehen die (ersichtlich zutreffenden) Feststellungen nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags.
In Anbetracht der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der ersichtlich vom Kläger formulierten Frage fehlt es auch an deren Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, warum der Frage (in Anbetracht einer Vielzahl möglicher vertraglicher Regelungen) eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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