Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 20.32164

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32793
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 14 K 18.32043 2020-09-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je ein Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht aufgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 VwGO).
a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die angegriffene Entscheidung nicht deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO „nicht mit Gründen versehen“, weil das Verwaltungsgericht sich bei der Verneinung eines medizinisch bedingten Abschiebungsverbots zugunsten der Klägerin zu 2 aufgrund deren attestierter „vulvulären und supravulären Pulmonalstenose“ ausschließlich auf den Text der vorgelegten Atteste bezogen und die Gefahr nicht selbst aufgeklärt habe.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung vor diesem Hintergrund nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris Rn. 5 m.w.N.). Derartige formelle Begründungsmängel sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
b) Soweit mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die Erkrankung der Klägerin zu 2 weiter aufklären müssen, zumal sie als Herzpatientin im Hinblick auf die herrschende Corona-Epidemie zweifellos einer Risikogruppe zuzurechnen sei, und damit auch noch die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden soll, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags.
Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16). Ein (behaupteter) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel und vermag somit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 19.31904 – juris Rn. 3). Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 15 ZB 19.32283 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 8.5.2018 – 20 ZB 18.30551 – juris Rn. 2 m.w.N.). Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, soweit das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.10.2019 – 9 ZB 19.33217 – juris Rn. 8). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag aber nicht auf. Vielmehr haben die anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Verwaltungsgericht hierzu keinen entsprechenden Vortrag gemacht oder einen Beweisantrag gestellt. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist aber kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Dass sich eine weitere Sachaufklärung für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, wird ebenso wenig dargelegt, zumal sich die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht damit auseinandersetzen, dass sich aus dem vorgelegten Attest vom 9. Oktober 2019, welches das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugrunde legte, die Diagnose: „Geringgradige valvuläre und supravuläre Pulmonalstenose“ für die Klägerin zu 2 entnehmen lässt. Es bestehe danach kein Therapiebedarf. Eine routinemäßige kinderkardiologische Kontrolle wird in einem Jahr empfohlen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2019 – 9 ZB 19.31230 – juris Rn. 4), und sich aus dem vorgelegten Attest keine Hinweise auf konkrete Gefahren für Leib oder Leben der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Erkrankung ableiten lassen.
c) Das Zulassungsvorbringen, ein Begründungsmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) liege vor, weil das Urteil hinsichtlich einer drohenden Genitalverstümmelung der Klägerinnen zu 2 und 3 mangelhaft sei, kann die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht begründen. Die Kläger führen hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die Situation in Sierra Leone hinsichtlich der Gefahr einer Beschneidung außen vorgelassen und behauptet, dass ein Zuzug in die Hauptstadt das Problem löse. Hierfür fehle es aber an empirischen Daten. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in seiner Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum trotz der in Sierra Leone in allen Landesteilen weit verbreiteten Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung oder FGM (Female Genital Mutilation), davon auszugehen ist, dass die Klägerinnen zu 2 und 3, deren Eltern die FGM ablehnen, sich jedenfalls bei Niederlassung der Familie an einem anderen Ort, um etwaigen Druck durch Familienmitglieder zu entgehen, einer solchen Gefahr entziehen können. Die Kläger kritisieren somit letztlich nur die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber kein Grund für die Zulassung der Berufung (BayVGH, B.v. 15.9.2020 – 9 ZB 20.31729 – juris Rn. 7).
d) Die Berufung ist auch nicht wegen einer Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO hinsichtlich des Klägers zu 1 wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung zuzulassen, weil das Gericht dessen Vortrag zu einer Verfolgung durch den Onkel als unsubstantiiert angesehen habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, divergierende oder fehlende Angaben aufzuklären.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger zu 1 behauptete drohende Verfolgung durch seinen Onkel als unglaubhaft erachtet, weil er zu den angeblichen Geschehnissen nur sehr oberflächliche und pauschale Aussagen und teilweise widersprüchliche Angaben habe machen können. Er habe zeitliche Abläufe nicht plausibel erklären und auch nicht konkretisieren können, was er bei Rückkehr nach Sierra Leone tatsächlich befürchte. Auf mehrmalige Bitten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, Einzelheiten zu den Vorfällen zu schildern, habe der Kläger zu 1 ausweichend und unsubstantiiert geantwortet. Zudem lägen keine Erkenntnisse vor, dass der Staat bei einer drohenden Verletzungshandlung des Onkels als nichtstaatlichem Akteur nicht ausreichend Schutz bieten könne. Der pauschale Vortrag, der Onkel sei ein einflussreicher Mann könne daran nichts ändern. Darüber hinaus könne sich der Kläger zu 1 mit seiner Familie durch Niederlassung in einer größeren Stadt einer Gefahr durch den Onkel entziehen.
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht für den Kläger zu 1 somit jedenfalls eine Fluchtalternative nach § 3e AsylG angenommen hat und es auf die Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrags zu seinen Fluchtgründen folglich gar nicht entscheidungserheblich ankam, besteht eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.). Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 9 ZB 20.31306 – juris Rn. 7).
2. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), die die Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung, die das Verbot einer unzulässigen Überraschungsentscheidung betrifft, im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Kläger zu 1 außerdem noch geltend machen, kommt nach Vorstehendem daher ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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