Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.30413

Datum:
11.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 816
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1.. In der Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit einer Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.32852 2018-12-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ein Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 – 9 ZB 20.31403 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit die Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwerfen, ob politisch andersdenkende und oppositionell eingestellte ugandische Staatsangehörige mit asylrechtsrelevanten Repressalien rechnen müssen, ist schon die Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1 dessen Vortrag, er werde wegen politischer Aktivitäten in Form von Wahlunterstützungsleistungen für die Partei FDC in Uganda gesucht, nicht geglaubt hat.
b) Die im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1 auch die von ihm behauptete Homosexualität nicht geglaubt hat, weiter aufgeworfene Frage, „ob im Falle offensichtlicher Beweisnot eines asylsuchenden Flüchtlings die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichts im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, der in großer Not sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar nicht wissen kann, welche Dokumente er später in einem ihm zur Zeit der Flucht vollkommen unbekannten Land und hinsichtlich der Modalitäten auch völlig unbekannten Asylverfahrens benötigt, dazu führen, dass ein diesbezüglicher Vortrag nicht als unglaubwürdig gewertet werden kann, solange gerichtlicherseits nicht alle, bis zur Zumutbarkeitsgrenze reichenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind“, fehlt es jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der allgemeinen Klärungsbedürftigkeit.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). In welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag zu erfolgen hat und dieser zu prüfen ist, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30670 – juris Rn. 4).
2. Soweit die Kläger weiter rügen, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1 zu dessen Homosexualität maßgeblich darauf abgestellt, dass es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2018 die in dem von den Klägern vorgelegten ugandischen Schreiben vom 23. April 2018 gegen den Kläger zu 1 erhobenen Vorwürfe (u.a. „aggravated homosexuality“) im ugandischen Strafgesetz nicht gebe, ohne zu dieser Frage noch weitere Aufklärung zu betreiben, und damit sinngemäß einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel geltend machen wollen, käme allenfalls ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), der jedoch nicht vorliegt.
Mit einer Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.30738 – juris Rn. 6). Auch soweit Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung des klägerischen Vortrags behauptet werden, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 9.6.2011 – 3 C 14.11 – juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein, wenn die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.31544 – juris Rn. 3), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 9 ZB 20.31328 – juris Rn. 7). Derartige Verstöße zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zu 1, homosexuell zu sein, in keiner Weise glaubhaft sei. Es geht hierbei davon aus, dass von den Klägern vorgelegte Dokumente, die sowohl eine strafrechtliche Verfolgung wegen „unlawful assembly“ bzw. „incitement to violence“ als auch eine solche wegen „aggravated homosexuality“ belegen sollten, nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2018 nicht echt seien, auch nach einer Auskunft des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Oktober 2017 der Begriff „homosexuality“ im ugandischen Strafgesetzbuch keine Verwendung finde und der Kläger außerdem mit seiner Frau zwei 2013 und 2016 geborene Töchter habe. Der Kläger habe seine homosexuelle Veranlagung zudem in der mündlichen Verhandlung relativiert und es sei abwegig, dass sein angeblicher Sexualpartner in Uganda anderen von der homosexuellen Beziehung berichtet habe, obwohl er sich damit selbst einer Gefahr ausgesetzt haben würde.
Indem im Zulassungsvorbringen auf den Anti-Homosexuality Act, 2014 hingewiesen wird, der in einer Vielzahl von Paragraphen die Begriffe „homosexuality“ und „aggravated homosexuality“ enthalte, weshalb Bewertungen des Auswärtigen Amtes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Flüchtlinge nicht ausreichend seien, sondern vom Verwaltungsgericht weitere Organisationen, wie etwa Amnesty International, UNHCR und/oder das Institut für Afrikakunde hätten eingeschaltet werden müssen, legen die Kläger insbesondere auch nicht dar, dass sich eine weitere Beweiserhebung für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2020 – 9 ZB 20.32164 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht hierzu keinen entsprechenden Vortrag gemacht oder einen Beweisantrag gestellt. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist aber kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Die Kläger legen zudem selbst dar, dass das „Anti-Homosexuellen-Gesetz“ von 2014 im gleichen Jahr vom Verfassungsgericht wegen Formfehlern annuliert wurde. Von diesem Gesetz kann in den von den Klägern vorgelegten Dokumenten vom 6. Mai 2016 und 23. April 2018 als Rechtsgrundlage einer strafrechtlichen Verfolgung somit nicht die Rede sein.
3. Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) kommt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht deshalb in Betracht, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu 1 hinsichtlich der Gründung einer die Partei FDC unterstützenden Gruppe und zur Erstellung von politischem Werbematerial fälschlich als widersprüchlich angesehen habe.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung durch den Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags widersprüchliche Angaben darin gesehen, dass der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptete, Mitglied der FDC zu sein, sich aber später dahingehend korrigierte, dass von ihm nur eine Unterstützergruppe gegründet worden sei. Dieser geschilderte Ablauf ergibt sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2018. Dass er die Unterstützergruppe zunächst als Partei bezeichnete, was der Übersetzung geschuldet sein mag, hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1 ausweislich seiner Entscheidungsgründe dagegen nicht als unstimmig angelastet. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht zur Frage der fehlenden Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben u.a. noch angeführt hat, dass der Kläger zu 1 beim Bundesamt angegeben hat, Werbematerial selbst hergestellt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung von der Einschaltung einer Druckerei berichtete. Selbst wenn sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts aus Letzterem nicht zwingend ein Widerspruch ergäbe, ist mit dem Zulassungsvorbringen insoweit aber jedenfalls kein schwerwiegender Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze dargetan, der auf eine Gehörsverletzung schließen ließe. Denn das Verwaltungsgericht hat als entscheidend dafür, dass dem Kläger zu 1 sein Vortrag, in Uganda wegen politischer Betätigung gesucht zu werden, nicht geglaubt werden kann, ausdrücklich die Vorlage unechter behördlicher Schreiben zum Beleg einer strafrechtlichen Verfolgung angesehen. Damit setzt sich das Klägervorbringen nicht auseinander. Letztlich erschöpft sich das Zulassungsvorbringen somit in der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. Oktober 2020, einen Zulassungsgrund, den das Asylverfahrensrecht im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aber nicht kennt (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.32166 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben